30 Vorkommen des Ausdrucks Weichbild in der Mark.
man den Begriff angewendet hat, und ob man damit denselben Inhalt
verband wie heute.
Daß das Wort aus dem Mittelalter stammt, ist bekannt. In
bezug auf seine Entstehung und die verschiedene ursprüngliche Be—
deutung in einzelnen deutschen Landen sei auf die unten angegebenen
Schriften verwiesen. Zweifellos hatte sich im Laufe des Mittelalters
der Begriff in der Weise entwickelt, daß man unter Weichbild nicht
bloß ein materielles Recht, sondern auch das Stadtgebiet in räum—
licher Beziehung verstand.)
Das Wort gehört dem Kreise des sächsischen Rechtes an, aber es
hatte durchaus nicht überall im östlichen Deutschland, wo dies Recht
Beltung gewann, mit ihm Verbreitung gefunden. In der Mark
Brandenburg, auf deren Gebiet es hier in erster Linie ankommt, auch
in Pommern, lassen sich nur äußerst spärliche Belege für den Ge—
brauch des Wortes nachweisen. Zunächst ist eine Stelle im Sachsen—
spiegel hierher zu rechnen. Der Sachsenspiegel war das Rechtsbuch
für die Mark, die Stelle ist aber auch in die besondere Bearbeitung
aufgenommen, die das berlinische Stadtbuch aus dem Ende des
14. Jahrhunderts enthält, worin also zusammengefaßt wurde, was
für die hiesigen Verhältnisse besonders Geltung haben sollte. Sie
lautet:)) „Ditselbe mut dun (nämlich Buße zahlen) en lantmann
dem anderen, of he in beklaget binnen wich bilde oder in enem ut—
wendigen Gerichte.“ Das heißt, so oft er ihn in einem Stadt-—
gebiet oder vor einem auswärtigen Gerichte beklagt.
Ein zweites Beispiel bringt eine die Stadt Jerichow betreffende
Urkunde von 1351, die hier angeführt werden darf, da man Jerichow
damals noch zur alten Mark rechnete. Markgraf Ludwig verpfändete
in der Urkunde dem Erzbischof von Magdeburg „Jerichow Hus Wic—
bilde Land und alles das dazu gehört“.«) Hier ist unter Weichbild
wie in der obigen Vorschrift des Sachsenspiegels ebenfalls die Stadt
in räumlicher Beziehung zu verstehen. In beiden Fällen läßt sich
i) Die neuesten Untersuchungen über die Entwicklung des Begriffs findet
man bei Gengler, Deutsche Stadtrechts-Altertümer, 1882, S. 8565, Rietschel,
Markt und Stadt, 1897, S. 183, und in dem Aufsatz von Philippi in den
dansischen Geschichtsblättern, Jahrg. 1805. Leipzig 1896.
2) In der Homeherschen Ausgabe. Berlin 1861. S. 888. Im Stadt—
buche, Ausgabe von Clauswitz 1882, S. 126.
3) Gercken, Cod. Brand. IV., S. 497.