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erste Gedanke gewesen, alle Stände vereinigt auf dem Schloßplatz
gemeinsam huldigen zu lassen; man vermied so jede Reibung.
Da die Berliner Bürger das Recht haben, ihrem Könige
persönlich den Eid der Treue zu leisten, während von allen
anderen Städten, Provinzen und Ständen nur Deputationen
geschickt werden, so mußten sie sich auf dem Schloßplatz versammeln;
das Schloß konnte sie nicht fassen. So sollten die verschiedenen
Stände hier das Bild ihrer Einigkeit bei dem Akte der Huldigung
zeigen. Der König billigte zuerst alle Einrichtungen dazu, aber plötzlich
erhielt mein Bruder den Befehl, die Reichsunmittelbaren davon aus⸗
zunehmen. Diese sollten vor allen Ständen etwas voraus haben, und
man sieht in dieser Ausnahme die Richtung bereits vertreten, aus der
14 Jahre später die Bildung der ersten Kammer entsprang.
Dieser unerwarteten Veränderung folgten viele verletzte Ge—
fühle. Der Adel und die Städte wollten nun ihr altes Necht, im
Schloß zu huldigen, nicht aufgeben; nur mit Mühe konnte es mein
Bruder dahin bringen, daß alle Städte der Monarchie vereinigt
ihren Eid leisteten. So blieb es der Hauptmoment des Tages,
als sich zuletzt alle Stände hier versammelten, um nach dem Tedeum
dem Könige vereinigt das Lebehoch zu bringen.
Der Huldigungsmorgen brach endlich an, und dieser Tag
sowie die beiden Feste, von der Stadt und den Ständen gegeben,
bildeten die Hauptmomente dieser Zeit, die in verschiedensten
Menschen den gleichen unvergeßlichen Eindruck zurückließen.
Am Tage vor der Huldigung selbst hatte mein Bruder mir
ein ruhiges Fenster im Schloß verschafft, wo ich eine Stunde mit⸗
erlebte, von der ich glaubte, daß sie den Grund zu Preußens Größe
legte. Schon die Fahrt durch die Stadt bewegte mich; jeder Baum,
jedes Haus war mit Menschen besetzt, und von allen Straßen
strömte die Menge nach dem Schloßplatz, wo der scharlach⸗ und
goldene Thron schon von weitem den Schauplatz des Festes be—
zeichnete. Ich fuhr in einen der inneren Schloßhöfe hinein, und
i) Das preußische Herrenhaus ist durch Gesetz vom 7. Mai 1853 und
durch die Verordnung vom 12. Oktober 1854 geschaffen worden.
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