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[Erster Theil: Materielles Recht] [I. Titel 7 der Gewerbeordnung im Allgemeinen]

Full text: Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin / Unger, Emil (Public Domain)

Kompensation. 
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befreite den Beklagten nicht (88 115, 116 der G.O.). Er mußte demgemäß 
nach dem Klageantrage verurtheilt werden. 
[Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 3. März 1896 — 134/96 K 5.] 
III. 
Kläger behauptet, Beklagter habe ihm seinen Lohn theilweise in Bier- bezw. 
Speisemarken ausgezahlt, und verlangt daher von ihm jetzt 6 M. in baar. Beklagter 
bestreitet nicht, eine Lohnforderung im Betrage von 6 M. durch Hingabe von Bier— 
bezw. Speisemarken beglichen zu haben. 
Nach 8 115 der Gewerbeordnung sind die Gewerbetreibenden ver— 
pflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar auszuzahlen, und hat die Recht— 
sprechung der höchsten Gerichte angenommen, daß die Zahlung in Bons, 
die auf Waaren in fremden Läden lauten, durch die Bestimmung des 8 115 
Abs. 1 der Gewerbeordnung getroffen werden soll. Es kann keinem 
Zweifel unterliegen, daß Bier- und Speisemarken ihrem juristischen Charakter 
nach sich in nichts von derartigen Bons unterscheiden, daß also eine Lohn— 
zahlung in Gestalt solcher Marken sich mit der erwähnten Vorschrift des 
81I15 nicht im Einklang befindet. Ist aber dies der Fall, so erscheint 
der Kläger gemäß 8 116 der Gewerbeordnung wohl berechtigt, von dem 
Beklagten Zahlung seines verdienten Lohnes nach Maßgabe des 8 115 zu 
verlangen, ohne daß ihm eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Es war daher, da der Beklagte die Klage— 
forderung ihrer Höhe nach nicht bemängelt hat, wie geschehen, (auf Ver— 
urtheilung) zu erkennen. 
sUrtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 2. Januar 1894 — MS38,/93 K 3] 
31. Kompensation. 
sJ. 
Die vom Kläger geltend gemachte Restlohnforderung von 50 M. hat Beklagter an 
sich nicht bestritten, derselben jedoch eine Forderung seinerseits in Höhe von 125,30 M. 
zur Aufrechnung gestellt. Kläger habe nämlich diesen Betrag dem Auftrage gemäß zwar 
einkassirt, aber nicht abgeliefert, angeblich weil ihm das Geld von zwei jungen Burschen, 
die ihn dazu verleitet hätten, anstalt nach dem Geschäft des Beklagten mit ihnen nach 
der ß.. straße zu gehen, dort in einem Kleidergeschäft fortgenommen worden sei. 
Kläger hat sich eines groben Versehens schuldig gemacht (8 18 A. 
L.R. L3), indem er, anstatt mit dem erhobenen Geldbetrage nach dem 
Geschäft des Beklagten sich zurückzubegeben, sich von ihm völlig unbekannten 
Personen dazu verleiten ließ, mit ihnen in der Stadt herumzustreichen und 
zwar während der Arbeitszeit, die nicht ihm, sondern seinem Arbeitgeber 
gehörte. Ist ihm bei dieser Gelegenheit das in seinem Gewahrsam be— 
findliche Geld fortgenommen worden — was dahin steht — so hat er den 
Schaden zu vertreten (5285 A.L. R. 15). Daß er haftpflichtig ist, wenn er das 
Geld selbst abhanden gebracht hat, kann erst recht keinem Zweifel unterliegen. 
Erscheint der Kompensationsanspruch hiernach begruͤndet (8 300 ff. A. 
L.R. J 16), so war, wie geschehen, auf Abweisung des Klägers zu erkennen. 
[Urtheil des Gewerbegerichts Berlin p. 17. September 1994 — V678 94 R 8. —r) 
*) Das Gewerbegericht Berlin hat entsprechend der herrschenden Theorie und Praxis 
die Frage der Zulässigkeit der Kompensation auch bei Lohnforderungen stets beiaht und
	        
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