Kompensation.
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befreite den Beklagten nicht (88 115, 116 der G.O.). Er mußte demgemäß
nach dem Klageantrage verurtheilt werden.
[Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 3. März 1896 — 134/96 K 5.]
III.
Kläger behauptet, Beklagter habe ihm seinen Lohn theilweise in Bier- bezw.
Speisemarken ausgezahlt, und verlangt daher von ihm jetzt 6 M. in baar. Beklagter
bestreitet nicht, eine Lohnforderung im Betrage von 6 M. durch Hingabe von Bier—
bezw. Speisemarken beglichen zu haben.
Nach 8 115 der Gewerbeordnung sind die Gewerbetreibenden ver—
pflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar auszuzahlen, und hat die Recht—
sprechung der höchsten Gerichte angenommen, daß die Zahlung in Bons,
die auf Waaren in fremden Läden lauten, durch die Bestimmung des 8 115
Abs. 1 der Gewerbeordnung getroffen werden soll. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, daß Bier- und Speisemarken ihrem juristischen Charakter
nach sich in nichts von derartigen Bons unterscheiden, daß also eine Lohn—
zahlung in Gestalt solcher Marken sich mit der erwähnten Vorschrift des
81I15 nicht im Einklang befindet. Ist aber dies der Fall, so erscheint
der Kläger gemäß 8 116 der Gewerbeordnung wohl berechtigt, von dem
Beklagten Zahlung seines verdienten Lohnes nach Maßgabe des 8 115 zu
verlangen, ohne daß ihm eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen
entgegengesetzt werden kann. Es war daher, da der Beklagte die Klage—
forderung ihrer Höhe nach nicht bemängelt hat, wie geschehen, (auf Ver—
urtheilung) zu erkennen.
sUrtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 2. Januar 1894 — MS38,/93 K 3]
31. Kompensation.
sJ.
Die vom Kläger geltend gemachte Restlohnforderung von 50 M. hat Beklagter an
sich nicht bestritten, derselben jedoch eine Forderung seinerseits in Höhe von 125,30 M.
zur Aufrechnung gestellt. Kläger habe nämlich diesen Betrag dem Auftrage gemäß zwar
einkassirt, aber nicht abgeliefert, angeblich weil ihm das Geld von zwei jungen Burschen,
die ihn dazu verleitet hätten, anstalt nach dem Geschäft des Beklagten mit ihnen nach
der ß.. straße zu gehen, dort in einem Kleidergeschäft fortgenommen worden sei.
Kläger hat sich eines groben Versehens schuldig gemacht (8 18 A.
L.R. L3), indem er, anstatt mit dem erhobenen Geldbetrage nach dem
Geschäft des Beklagten sich zurückzubegeben, sich von ihm völlig unbekannten
Personen dazu verleiten ließ, mit ihnen in der Stadt herumzustreichen und
zwar während der Arbeitszeit, die nicht ihm, sondern seinem Arbeitgeber
gehörte. Ist ihm bei dieser Gelegenheit das in seinem Gewahrsam be—
findliche Geld fortgenommen worden — was dahin steht — so hat er den
Schaden zu vertreten (5285 A.L. R. 15). Daß er haftpflichtig ist, wenn er das
Geld selbst abhanden gebracht hat, kann erst recht keinem Zweifel unterliegen.
Erscheint der Kompensationsanspruch hiernach begruͤndet (8 300 ff. A.
L.R. J 16), so war, wie geschehen, auf Abweisung des Klägers zu erkennen.
[Urtheil des Gewerbegerichts Berlin p. 17. September 1994 — V678 94 R 8. —r)
*) Das Gewerbegericht Berlin hat entsprechend der herrschenden Theorie und Praxis
die Frage der Zulässigkeit der Kompensation auch bei Lohnforderungen stets beiaht und