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Oertliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.
trages, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung.
Hier, wie im 8 3 des Ortsstatuts, ist für gewisse Prozesse (gewerb—
liche Streitigkeiten) das forum des Ortes der streitigen Vertragserfüllung
begründet (wenn eben dieser Ort Berlin ist).
Zweifellos ist nun als streitige Verpflichtung im Sinne des 8 29
C.P.O. diejenige anzusehen, welche nach der Klage als vom Kläger ge—
wollt, Gegenstand des Rechtsstreits ist, mag der Kläger die Erfüllung der
Verpflichtung des Beklagten selbst, oder Entschädigung für deren Nicht-—
erfüllung oder nicht gehörige Erfüllung beanspruchen (v. Wilmowski und
Levy, Komm. z. C.P.O. S 29 Anm. 3).
In diesem Sinne hat sich das Reichsgericht in mehrfachen Ent—
scheidungen ausgesprochen (vgl. besonders Entsch. Bd. 3 S. 413ff.), und
wenn dasselbe Gericht in einer spääteren Entscheidung (Bd. 27 S. 399ff.)
an seiner ursprünglich gefaßten und festgehaltenen Meinung — für die
actio redhibitoria — abgegangen ist, so ist dieser Widerruf doch aus—
drücklich beschränkt auf diejenigen Fälle, in welchen der Vertrag von beiden
Seiten vollständig erfüllt war und erst nach dieser Erfüllung Rückzahlung
des Geleisteten gefordert wird.
Im Uebrigen ist sowohl für den 8 29 C. P.O., wie auch analog für
den 83 Abs. 2 des Ortsstatuts der Begriff der „streitigen Verpflichtung“
dahin zu fassen, daß bei Nichterfüllung des Vertrages die beanspruchte
Schadensersatzleistung kein novum ist, sondern als Surrogat für die
eigentliche kontraktliche Verpflichtung des Beklagten eintritt, die gleiche recht—
liche Bedeutung, wie diese, hat und somit auch in gleichem Maße, wie diese,
bestimmend für die Zuständigkeitsfrage wirkt.
Vorliegend also war die streitige Verpflichtung nicht in Berlin zu
erfüllen. Und ist demgemäß die Zuständigkeit des forum spéciale (des
Gewerbegerichts zu Berlin) nicht begründet, so tritt nach 8 13 C. P.O. das
durch den Wohnsitz des Beklagten begründete ordentliche korum des all—
gemeinen Gerichtsstandes ein, d. h., da Beklagter unstreitig in Berlin
wohnt, das Amtsgericht J (nicht das Gewerbegericht) Berlin. Wegen
Unzuständigkeit des Gewerbegerichts war demnach Kläger mit der erhobenen
Klage abzuweisen.
sUrtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 26. Okttober 1894 — IVIB78,94 K6.]*)
219. Oertliche Zuständigkeit bei Schifferklagen.
Nach 8 6 des Reichsgesetzes betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt und der Flößerei vom 15. Juni 1895 ist für alle gegen
einen Schiffseigner zu erhebenden Klagen, ohne Unterschied, ob derselbe
persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, das Gericht desjenigen
Ortes zuständig, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben
wird (Heimathsort). Im vorliegenden Falle ist der Heimathsort des
) Ebenso Urtheil desselben Gerichts vom 27. August 1894 IV 1212/94 R B.