Zuständigkeit des Gewerbegerichts (Eisenbahnunternehmungen). 197
Betrieben dieser Art nicht zu machen sei. Wie es nun keinem Zweifel
unterliegt, daß Streitigkeiten der im Staatseisenbahn-Betrieb beschäftigten
Arbeiter mit ihrem Arbeitgeber der Zuständigkeit der Gewerbegerichte ent—
rückt sind, so muß folgeweise das Gleiche auch für Arbeiter privater Eisen—
bahnunternehmungen gelten.
Zu den Eisenbahnunternehmungen im Sinne des 8 6 der Gewerbeordnung
sind, wie der Kgl. Bayerische Verwaltungs-Gerichtshof in seiner Entscheidung
vom 10. Juli 1880 (vgl. Sammlung der Entscheidungen Bd. 1 S. 446
und Reger: Entscheidungen Bd. 1S. 1165 -116), die Verwaltungspraxis
in Baden (vgl. Schenkel: Die deutsche Gewerbeordnung S. 56) und das
Gewerbegericht Berlin in konstanter Praxis angenommen haben, auch die Pferde⸗
bahnen zu rechnen. Hiermit steht auch die autoritative Erklärung des
Ministers der öffentlichen Arbeiten im Preuß. Abgeordnetenhause bei Ge—
legenheit der zweiten Berathung des Gesetzes über die Kleinbahnen und
Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 im Einklang, der zufolge da⸗—
rüber, daß die Pferdebahnen unter 8 6 der Gewerbeordnung fallen, bei der
Königlichen Staatsregierung ein Zweifel nicht bestehe, und die Noth—
wendigkeit, eine Deklaration des 8 6 nach dieser Richtung herbeizuführen,
nicht gegeben sei (vgl. Stenogr. Bericht Bd. 8 S. 1866 ff.).
Nach alledem muß der Betrieb der Pferdebahnen als Gewerbebetrieb
einer Eisenbahnunternehmung im Sinne des 8 6 der Gewerbeordnung an—
gesehen, und demzufolge eine Streitigkeit zwischen Pferdebahngesellschaften und
ihren Angestellten der Zuständigkeit des Gewerbegerichts entzogen bleiben.
Bielmehr haben die betreffenden Arbeiter und Arbeitgeber ausschließlich bei
den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen. Kläger war also — wegen
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen.
sUrtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 30. April 18996 — V 424/96 K 7.)]
167. Gehört ein in einer Haupteisenbahn-Reparaturwerkstatt bezw. Wagen—
bauanstält beschäftigter Arbeiter (Stellmacher) zu den „gewerblichen Ärbeitern“?
Was die von Amtswegen zu prüfende Frage der Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts anlangt, so unterliegt dieselbe einem Bedenken nicht.
Nach 81 und 2 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 ist die Zuständigkeit
des Gewerbegerichts für die Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und denjenigen Arbeitern, auf welche der 7. Titel der Ge—
werbeordnung Anwendung findet, begründet.
Die im 86 der Gewerbeordnung statuirte Ausschließung der An—
wendbarkeit dieses Gesetzes auf Eisenbahnunternehmungen ist einschränkend
zu behandeln und daher nur soweit von Bedeutung, als es sich um den
Gewerbebetrieb dieser Unternehmungen als Verkehrsanstalten handelt.
Andere, den Zwecken des Eisenbahnbetriebes dienende, aber doch selbständige
Unternehmungen gewerblicher Art, wie der Betrieb von Reparaturwerkstätten,
Wagenbauanstalten ꝛc. sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung
nicht ausgenommen; es müssen daher die in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeiter als der Gewerbeordnung unterstellt angesehen werden.