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Betriebsbeamte? Werkmeister?
II.
Kläger, welcher bei den Beklagten Gesellschaft für Eisenkonstruktion) gegen einen
Monatslohn von 110 M. als Zeichner beschäftigt war, ist am 1. Dezember 1894, nach—
dem ihm am 1. November gekuͤndigt und bis zum Entlassungstage sein Gehalt aus—
gezahlt worden war, entlassen worden. Er hält diese Entlassung für ungerechtfertigt,
weil er zu den in 8 13320 der Gewerbeordnung erwähnten Personen gehöre und daher
eine 6 wöchentliche Kündigungsfrist vor dem Ablauf des Kalendervierteljahrs zu be—
anspruchen habe, und verlangt von der Beklagten Zahlung des Monatsgehalts pro
Dezember 1894. Betklagte bestreiten, daß Kläger eine 6 wöchentliche Kündigungsfrist für
sich in Anspruch nehmen könne. Er sei gelernter Schlosser, habe bei ihr lediglich Blätter
ausgeschnitten und kleine Detailzeichnungen entworfen, selbständige Arbeiten aber nicht
ausgeführt. Außerdem habe er ja auch nicht das für gelernte Zeichner übliche Monats—
gehalt von 170180 M. erhalten. Kläger hat demgegenüber unter Vorlegung zweier
Zeugnisse, in denen er ausdrücklich als Zeichner benannt ist, angeführt, daß er bei der
Beklagten auch selbständige Arbeiten, z. B. Konstruktion der Windfänge für das Hütten—
haus eines nach Dortmund bestimmten Fahrstuhles und das Detailliren eines Grab—
gitters ausgeführt habe.
Nach dem Ergebniß der mündlichen Verhandlung und der stattgehabten
Beweisaufnahme steht es außer allem Zweifel, daß Kläger zu den mit
höheren technischen Dienstleistungen betrauten Angestellten gehört, deren
Dienstverhältniß mangels besonderer Vereinbarungen nur mit Ablauf jeden
Kalendervierteljahres nach 6 Wochen vorher erklärter Aufkündigung auf—
gehoben werden kann. Für diese Auffassung sprechen die ausschließliche
Beschäftigung des Klägers im Zeichenbureau der Beklagten, die Gewährung
eines festen Monatsgehaltes von 110 M., der Inhalt der Zeugnisse, in
welchen Kläger ausdrücklich als Zeichner benannt ist, und endlich die vom
Zeugen F. dem Gerichtshof vorgelegten, vom Kläger während seiner Be—
schäftigung bei ihnen angefertigten Zeichnungen.
Da Beklagte unstreitig den Kläger bereits am 1. Dezember entlassen
hat, die Entlassung des Klägers aber mangels eines gesetzlichen Grundes
erst mit dem 31. Dezember 1894 erfolgen konnte, so erscheint der Anspruch
des Klägers auf Fortentrichtung der vertragsmäßigen Leistungen pro Monat
Dezember gegenüber der Beklagten begründet.
Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 14. Februar 1895- IV 12,95 K 5.)]
III.
Klägerin, welche als Direktrice bei der Beklagten beschäftigt gewesen sein will und
am 1. Oktober zum 1. November ihre Stellung gekündigt erhalten hat, beansprucht, da
sie gemäß 8 18342 der Gewerbeordnung diese Kündigung für ungeseslich erachtet, eine
Lohnentschädigung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember mit 150 M.
Beklagte hat bestritten, daß Klägerin als Direktrice thätig gewesen sei, vielmehr sei sie nur als
Zuschneiderin beschäftigt gewesen. Klägerin hat noch replizirt, daß sie allerdings, wenn
sie andere Funktionen, wie Mustermachen oder Abnehmen von Sachen nicht auszuführen
gehabt habe, zugeschnitten habe. Uebrigens habe Beklagte, wie diese auch zugegeben, in
dem Zeugnisse sie selbst als Direktrice bezeichnet.
Durch die stattgehabte Beweisaufnahme ist festgestellt worden, daß
Klägerin den Arbeiterinnen Arbeit zugetheilt, die fertig gestellte Arbeit ab—
genommen hat, auch selbständig Muster zu entwerfen hatte, ferner auch,
daß Beklagte der Zeugin nach dem Engagement der Klägerin erzählt hat,
daß sie Klägerin als Direktrice engagirt hat. Das Gericht hat daher aus
der Art der Beschäftigung der Kläaͤgerin die Ueberzeugung gewonnen, daß