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[Erster Theil: Materielles Recht] [VI. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, etc.]

Volltext: Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin / Unger, Emil (Public Domain)

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Betriebsbeamte? Werkmeister? 
II. 
Kläger, welcher bei den Beklagten Gesellschaft für Eisenkonstruktion) gegen einen 
Monatslohn von 110 M. als Zeichner beschäftigt war, ist am 1. Dezember 1894, nach— 
dem ihm am 1. November gekuͤndigt und bis zum Entlassungstage sein Gehalt aus— 
gezahlt worden war, entlassen worden. Er hält diese Entlassung für ungerechtfertigt, 
weil er zu den in 8 13320 der Gewerbeordnung erwähnten Personen gehöre und daher 
eine 6 wöchentliche Kündigungsfrist vor dem Ablauf des Kalendervierteljahrs zu be— 
anspruchen habe, und verlangt von der Beklagten Zahlung des Monatsgehalts pro 
Dezember 1894. Betklagte bestreiten, daß Kläger eine 6 wöchentliche Kündigungsfrist für 
sich in Anspruch nehmen könne. Er sei gelernter Schlosser, habe bei ihr lediglich Blätter 
ausgeschnitten und kleine Detailzeichnungen entworfen, selbständige Arbeiten aber nicht 
ausgeführt. Außerdem habe er ja auch nicht das für gelernte Zeichner übliche Monats— 
gehalt von 170180 M. erhalten. Kläger hat demgegenüber unter Vorlegung zweier 
Zeugnisse, in denen er ausdrücklich als Zeichner benannt ist, angeführt, daß er bei der 
Beklagten auch selbständige Arbeiten, z. B. Konstruktion der Windfänge für das Hütten— 
haus eines nach Dortmund bestimmten Fahrstuhles und das Detailliren eines Grab— 
gitters ausgeführt habe. 
Nach dem Ergebniß der mündlichen Verhandlung und der stattgehabten 
Beweisaufnahme steht es außer allem Zweifel, daß Kläger zu den mit 
höheren technischen Dienstleistungen betrauten Angestellten gehört, deren 
Dienstverhältniß mangels besonderer Vereinbarungen nur mit Ablauf jeden 
Kalendervierteljahres nach 6 Wochen vorher erklärter Aufkündigung auf— 
gehoben werden kann. Für diese Auffassung sprechen die ausschließliche 
Beschäftigung des Klägers im Zeichenbureau der Beklagten, die Gewährung 
eines festen Monatsgehaltes von 110 M., der Inhalt der Zeugnisse, in 
welchen Kläger ausdrücklich als Zeichner benannt ist, und endlich die vom 
Zeugen F. dem Gerichtshof vorgelegten, vom Kläger während seiner Be— 
schäftigung bei ihnen angefertigten Zeichnungen. 
Da Beklagte unstreitig den Kläger bereits am 1. Dezember entlassen 
hat, die Entlassung des Klägers aber mangels eines gesetzlichen Grundes 
erst mit dem 31. Dezember 1894 erfolgen konnte, so erscheint der Anspruch 
des Klägers auf Fortentrichtung der vertragsmäßigen Leistungen pro Monat 
Dezember gegenüber der Beklagten begründet. 
Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 14. Februar 1895- IV 12,95 K 5.)] 
III. 
Klägerin, welche als Direktrice bei der Beklagten beschäftigt gewesen sein will und 
am 1. Oktober zum 1. November ihre Stellung gekündigt erhalten hat, beansprucht, da 
sie gemäß 8 18342 der Gewerbeordnung diese Kündigung für ungeseslich erachtet, eine 
Lohnentschädigung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember mit 150 M. 
Beklagte hat bestritten, daß Klägerin als Direktrice thätig gewesen sei, vielmehr sei sie nur als 
Zuschneiderin beschäftigt gewesen. Klägerin hat noch replizirt, daß sie allerdings, wenn 
sie andere Funktionen, wie Mustermachen oder Abnehmen von Sachen nicht auszuführen 
gehabt habe, zugeschnitten habe. Uebrigens habe Beklagte, wie diese auch zugegeben, in 
dem Zeugnisse sie selbst als Direktrice bezeichnet. 
Durch die stattgehabte Beweisaufnahme ist festgestellt worden, daß 
Klägerin den Arbeiterinnen Arbeit zugetheilt, die fertig gestellte Arbeit ab— 
genommen hat, auch selbständig Muster zu entwerfen hatte, ferner auch, 
daß Beklagte der Zeugin nach dem Engagement der Klägerin erzählt hat, 
daß sie Klägerin als Direktrice engagirt hat. Das Gericht hat daher aus 
der Art der Beschäftigung der Kläaͤgerin die Ueberzeugung gewonnen, daß
	        
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