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Lehrlingsverhältnisse.
Kläger zur Lösung des Lehrvertrages wohl befugt und erscheint sein An—
trag auf richterliche Konstatirung der Aufhebung des Lehrverhältnisses
begründet.
Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 20. August 1894 — V 563,94 R 8.)]
II.
Kläger, welcher beim Beklagten (Töpfermeister) auf Grund schriftlichen Lehrvertrages
als Töpferlehrling beschäftigt gewesen ist, verlangt Auflösung des Lehrverhältnisses, weil
Beklagter ihm das im Vertrage vereinbarte Kostgeld von 5M. im ersten und 6 M. im
zweiten Lehrjahre oft nicht oder nicht vollständig gezahlt habe. In der Woche vom
24. Dezember 1892 bis 2. Januar 1898 habe Beklagter garnichts gegeben, für den
8. Mai, 24. Mai, 5. Juni, 17. und 21. Juli aber je 1M. abgezogen. Beklagter
bestreitet die Abzüge nicht, behauptet aber, daß Kläger häufig zu spät gekommen, an den
genannten Tagen sei Kläger so spät erschienen, daß er selbst schon auf Arbeit war,
weswegen er zur Strafe ihm die eine Mark für diesen Tag abgezogen. Kläger bestreitet
das mehrfache Zuspätkommen nicht.
Der Lehrling kann die Lehre verlassen, wenn der Lehrherr den
—
Nr. 3 Gew.O.). Das sog. Kostgeld, eine Entschädigung dafür, daß der
Lehrling nicht beim Meister schläft und volle Verpflegung hat, ist als Lohn
anzusehen (Ersatz der in freier Kost bestehenden Naturalleistung). Zu will—
kürlichen Abzügen ist der Lehrherr nicht berechtigt, auch nicht in Form von
Strafen für Zuspätkommen. Die wiederholten Abzüge müssen daher als
Verstoß angesehen werden, der dem Lehrling das Recht giebt, Auflösung
des Lehrverhältnisses zu fordern.
[Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 24. August 18833 — K314,93 K 3.)]
Dieses Urtheil wurde vom Berufungsgericht bestätigt:
Das Gericht ist mit dem Vorderrichter der Ansicht gewesen, daß das
Kostgeld des Klägers als „Lohn“ anzusehen ist, namentlich auch aus dem
Grunde, weil dasselbe mit den Jahren sich steigern, also offenbar ein Ent—
gelt für die mit der fortschreitenden Ausbildung höher sich bewerthende
Thätigkeit des Klägers bilden sollte.
Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt wesentlich davon ab, ob
der Beklagte von diesem Lohn in unberechtigter Weise Abzüge gemacht hat.
Eine Prüfung, ob der Beklagte die fuͤr das Ausbleiben des Klägers
in der Woche vom 24. bis 31. Dezember 1893 vorgenommenen Abzüge
mit Recht oder Unrecht gemacht hat — Kläger behauptet während dieser
Zeit krank gewesen zu sein, was der Beklagte bestreitet, — erübrigt sich, denn
die übrigen, vom Beklagten eingestandenermaßen gemachten Lohnabzüge sind
zweifellos unberechtigt. Der Beklagte hat für das Zuspätkommen des
Klägers am 8. und 24. Mai, am 5. Juni, sowie am 17. und 21. Juli
demselben je eine Mark vom Lohn abgezogen. Da der Kläger jedoch, wie
der Beklagte selbst angiebt, jedesmal nur einige Zeit zu spät zur Arbeit
gekommen ist, so stellen sich diese Abzüge als unberechtigte dar. Der Be—
klagte wäre nur berechtigt gewesen, einen der Zeit, in welcher der Kläger
wegen seines Zuspätkommens nicht gearbeitet hat, entsprechenden Theil des
Lohnes, also höchstens 20 Pf. für den Verspätungsfall, zurückzubehalten,
während die Summe von einer Mark etwa den Lohn für die Arbeit eines