Lehrlingsverhältnisse.
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aber nach dem Ergebniß der Beweisaufnahme als vorliegend nicht erachtet
werden. Denn der Anstand und die gute Sitte, deren Beobachtung dem
Lehrling seinem Meister gegenüber ganz besonders obliegt und zu deren
Wahrung Letzterer seinen Lehrling anzuhalten verpflichtet ist (S 126 Gew. O.)
erheischten, daß Kläger spätestens sofort bei Wiederaufnahme der Arbeit sein
Ausbleiben bei dem Beklagten entschuldigte. Die Verabsäumung dieser
Anstandspflicht gab dem Beklagten einen gegründeten Anlaß zur Ertheilung
einer Zurechtweisung, wobei die Art und Form der letzteren ganz seinem
freien pflichtmäßigen Ermessen überlassen bleiben mußte. Der Backenstreich,
den der Beklagte dem Kläger hierfür versetzte, war nicht besonders schmerz—
haft, wie schon daraus erhellt, daß jener noch einen halben Tag lang (bis
zum Eintritt der Feierstunde) seine Arbeit fortgesetzt hat, ohne Zeichen seines
Schmerzes (etwa durch Weinen oder Stöhnen) kund zu geben. Ein ur—
sächlicher Zusammenhang zwischen jenem Schlage und der am Tage darauf
erfolgten Erkrankung des Klägers ist nicht hervorgetreten, Kläger hat gar
nicht einmal behauptet, daß ein solcher Zusammenhang bestehe; es ist viel—
mehr anzunehmen, daß jene Erkrankung eine Fortsetzung des dem Ausbleiben
des Klägers zu Grunde liegenden Unwohlseins gewesen ist. Demnach kann
es keinem Bedenken unterliegen, daß Beklagter, als er dem Kläger eine
Ohrfeige versetzte, sich absolut als auch relativ innerhalb der Grenzen des
Rechts der väterlichen Gewalt bewegt hat, insofern, als das von ihm ge—
brauchte Zwangsmittel eine Schädigung der Gesundheit des Klägers nicht
verursacht hat noch zu einer solchen Schädigung geeignet gewesen ist.
(S 86 Allgemeines Landrecht, Theil II, Titel 2) und als der Verstoß des
Klägers und die ihm zu Theil gewordene Strafe in keinem Mißverhältniß
zu einander gestanden haben.
Urtheil des Gewerbegerichts Berlin v. 12. November 1834 -IIIOIG9AXA. ]
129. Kann ein Lehrling, dem der Lehrherr das vereinbarte Kostgeld nicht
zahlt, Aufhebung des Lehrvertrages verlangen?
1.
Der Kläger, welcher bei dem Beklagten als Schriftsetzerlehrling beschäftigt war,
verlangt, weil der Beklagte ihm das im Lehrvertrage vereinbarte wöchentliche Kostgeld
nicht pünktlich gezahlt habe, sondern mit 31,60 M. im Rückstande geblieben sei, im
vorliegenden Rechtsstreite Zahlung dieses Betrages und außerdem Aufhebung des
Lehrvertrages. Der Beklagte erkennt einen Kostgeldrückstand von 19,60 M. an, ver—
weigert aber die Zahlung, weil Kläger gegen seinen (des Bekl.) Willen die zwischen den
Parteien bestandenen Vertragsbeziehungen aufgelöst habe und macht widerklagend eine
ihm nach 8 11 des Kontraktes zustehende Schadensforderung geltend.
Nach 8 124 Nr. 4 Gew.O. können Gesellen und Gehülfen die Arbeit
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit verlassen, wenn ihnen der schuldige
Lohn nicht in der bedungenen Weise ausbezahlt wird. Nach 8 128 Abs. 3
Nr. 1 Gew.O. findet diese Bestimmung auch auf Lehrlingsverhältnisse An—
wendung und kann bei Vorliegen eines derartigen Thatbestandes das
Lehrlingsverhältniß von Seiten des Lehrlings auch nach Ablauf der Probe—
zeit aufgelöst werden.
Da nun im vorliegenden Falle der Beklagte eingestandenermaßen das
geschuldete Kostgeld nicht in der bedungenen Weise ausgezahlt hat, war der