Vermögens im letzten Bechnungsjahr nachweist. SB) oB und welche Abweichungen von dem Haus-Bei
der Aufstellung der Vermögensrechnung und haltsplan und Sgeinen Unterlagen vorgekommen
bei der Bewertung des Vermögens Sind die 88 36 Sind, und: in welchen Fällen gegen die die
bis 41 des Handelsgesetzbuches Sinngemäß an: Einnahmen und Ausgaben der Stadt oder den
zuwenden. Erwerb und die Verwaltung von Ligentum
beireifenden Gesetze oder die zu ihrer Er-Sänzung
erlassenen Verordnungen und Ver
1. Rech 23 SIE waltungsvorschriften verstoßen iSt, Dies
.- Rechnungsprüiung „. zu welchen über- und außerplanmäßigen Aus-8
DD gaben die erforderliche Genehmigung der
Die Rech ür kolet durch Stadtverordnetenversammlung noch nicht bei-Prüf
3 SEANUNSDT ne er .- 1 H cas gebracht ist, und welche Positiopen in der
'rüfungsamt der Stadt Berlin und durea die Be- Haushaltsrechnung zu Unrecht als über- oder
zirksprüfungsämter nach Maßgabe einer auf Grund außerplanmäßig nachgewiesen Sind. 7
der 2. Dune : per die Dirchfährung 152 (2) Die Prüfung der Jahresrechnung durch das
E38 e PERNER ZAIRE Yom Ordna WIRE 2? Rechnungsprüfungsamt ist so rechtzeitig abzunt
wu zu eran Or UnS ÜDer das Schließen, daß der Prüfungsbericht der Stadt-PÜüfungswesen
der Staat Berlin, verordnetenversammlung vor der TVeststellung der
8 56 Jahresrechnung und der Entlastung zugehen kann.
Zweck der Rechnungsprüfung. 8 59.
Die Rechnungsprüfung dient der Nachprüfung Pyrüfungsbeanstandungen, Bescheiniier
gesamten Haushaltsführung und der Haus» gung der Prüfung.
alisrechnung daraufhin . ; u
4. ob der Tauleleplen und die besonderen Vor- :; 2) Die Beanständunge n ies Rechnungs:
: er Et zae “ Pprüfungsamtes, bei der Prüfung der Belege und
AUSCHIASE EINSCHALTEN S0 der Rechnung Sind in Prüfungsbemerkungen fest-2.
ob die einzelnen Rechnungsbeträge Sachlich zustellen und weiterzuverfolgen.
und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise (2) Nach Prüfung der Rechnung ist zu bebegründet
und belegt Sind, scheinigen, ; . ;
ob bei der Gewinnung und Erhebung von Lin- „daß die Rechnung nach den geltenden Benahmen
S0wäe bei den Ausgaben nach den Stimmungen geprüft und für richtig befunden
maßgebenden GESIS " en worden ist und daß die noch nicht erledigten
waltungsvorschriften und unter Beobachtung + EUND . «
der gebotenen Wirischattlichkeit verfahren Beunstandungen weitervertelzt werten“
worden ist, zz. 1 ».
g 57, D. Zuständigkeit
Prüfung der Belege. DEE m 5 69. SIE ey
Bei der örtlichen Rechnungsprüfung Sind die „. Auen Su en aon Sin
Belege daraufhin zu prüfen, ob der 88 140 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 28 Abs. 1
a) die Belege in der yorgeschriebenen Form mit der Magistrat, in. "den Verwaltungsbezirken im
den dazu gehörigen Bescheinigungen aufgestellt Rahmen der ihnen durch die Ortssatzung über die
Sind und ob der Betrag der Anweisung mit Zuständigkeit der örtlichen Verwaliung in den
dem der Rechnung Übereinstimmt (förmliche Verwaltungsbezirken im Verhältnis zur Stadtund
rechnerische Prüfung), gemeindeverwaltung vom 6. April 1932 gegebenen
die für die Verwaltung der Einnahmen und Zuständigkeit das Bezirksamt.
Ausgaben Sowie des Gemeindevermögens be- Berlin. den 25. März 1933.
Stehenden Gesetze, Verordnungen und Ver- NEE GERIET .-.
waltungsvorschriften beachtet worden Sind Der Oberbürgermeister.
(Sachliche Prüfung), | Dr. Sahm.
bei den Ausgaben wirtlschaftlich und sparsam vm
verfahren worden und bei den Einnahmen das
Interesse der Gemeinde überall gewahrt ist Der Herr Oberpräsgident der Provinz Brandenund
ob insbesondere nicht Einrichtungen und urg und von Berlin hat diese Finanzordnung
Stellen aufrechterhalten oder in Sopstiger Jurch Erlaß vom 19. April 1933 -- C. 521/33 --Weis
Nittel Jerausgabt Sind, die ohne G& cnehmigt mit der Maßgabe, daß " |
'Shrdung des Verwalitungszweckes hätten ein- ; : 1.2. 4D.. 4.0. Om ..
geschränkt oder erspart werden können (wirt- 4 3m 3 28 Mie dme Randern vo Sar
1. Das ; ; -- NT. 2 EEE DL.DL14%Y. . 14
Schaftliche Prüfung). S. 353) -- vorgeschriebene Fassung gegeben
S 58. wird. In dem obigen aburu iet "diese Ab-..
- 4 ; änderung bereits durchgefübrt; 4
Prüfung der Jahresrechnungg 6 die Ordnung unter Aufhebung aller ent-:
(1) Bei der Prüfung der Jahresrechnung ist gegenstehenden Bestimmungen am 4. April 1933
insbesondere festzustellen, | in Kraft tit...
a) ob die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Die Finanzordnung wird hiermit verkündet.
Beträge in Einnahme und Ausgabe mit denen Berlin, den 19. Mai 1933, ZZ 10000
übereinstimmen, die in den Kassenbüchern in H Berbü . .
Linnahme und Ausgabe nachgewiesen worden er Ober Ürgermeister,
und ob gie ordnungsmäßig belegt Sind, Dr. Sahm.
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