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Seine Majestät der König haben durch nachfolgende
Allerhöchste Kabinettsordre die Augusten- Stiftung zu be-
stätigen und derselben Korporationsrechte zu verleihen
geruht:
„Auf den Bericht vom 16. Oktober ecr., dessen An-
„lagen zurückerfolgen, will Ich die zum bleibenden
„Andenken an die festliche Feier der silbernen Hoch-
„zeit des Prinzen von Preußen und Höchstdessen
„Gemahlin, Königliche Hoheiten, seitens der drei
„vaterländischen Freimaurer-Großlogen im Verein
„mit ihren Tochterlogen unter dem Namen
„Augusten-Stiftung‘ gegründete Anstalt ge-
„nehmigen und der Stiftung Korporationsrechte,
„soweit solche zur Erwerbung von Grundstücken
„und Kapitalien erforderlich sind, hierdurch ver-
„leihen.
Sanssouci, den 25. Oktober 1854.
(gez.) „Friedrich Wilhelm.
(ggez.) „von Westphalen.‘“
„An
„den Minister des Innern.“
Berlin, den 16. Dezember 1854.
Nachtrag.
Nachdem das Allerdurchlauchtigste Kaiserpaar durch
Gottes Gnade die Feier der goldenen Hochzeit begangen
hat, sollen auch alle Freimaurer- Ehepaare bei der
50 jährigen Hochzeitsfeier eine goldene Medaille erhalten,
unter entsprechender Festhaltung der Bestimmungen,
welche für die Schenkung einer silbernen Medaille für
Freimaurer-Eheleute nach 25 jähriger Ehe, nach dem
Statut der „Augusten-Stiftung‘““ seither maßgebend ge-
wesen sind.
Allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 15. April 1879, betreffend die
Genehmigung der Erweiterung der Augusten- Stiftung.
Auf den Antrag des Kuratorli der Augusten-Stiftung
vom 18. v. Mits. will Ich gern gestatten, daß die von Mir'