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Stiftungen.
Bis zum 1. Januar 1908 sind
150,5 Witwenanteile mit 45150 Mark
und 33 Waisenanteile mit 3300
zusammen 48 450 Mark
nur aus ‚den Zinserträgen ohne Hinzunahme der Beiträge zur
Auszahlung gelangt, eine erfreuliche Leistung, die nur durch
die erwähnte Vermehrung des Kapitals ermöglicht war.
Die Stiftung ist nicht eine einfache Versicherungskasse. Eine
solche braucht — von Unternehmergewinn, Verwaltungskosten usw.
abgesehen — Kapital nur zu sammeln, um die Unregelmäßig-
keiten in der Sterblichkeit der einzelnen Jahre auszugleichen;
sonst können Einnahmen und Ausgaben sich decken. Auf Grund
gleicher Beiträge aller Mitglieder in Höhe von 20 Mark könnten
dann der Witwe nur 100—120 Mark zukommen. Die Kasse ist
auch keine reine Wohltätigkeitsanstalt, welche im wesentlichen
die Zinsen eines Kapitals verteilt. Es ist eine gemischte Kasse,
bei der zu den Einnahmen durch Beiträge, KEintrittsgelder u. a.
noch beträchtliche Summen den Zinsen des Vermögens zu ent-
nehmen sind, um die Verpflichtungen der Kasse zu erfüllen.
35 Mitglieder zahlen jährlich nur 700 Mark Beiträge, während
die jetzt vorhandenen 8 Witwen 2400 Mark erhalten. Eine er-
hebliche Verminderung der Zahl der Witwen ist in den nächsten
Jahren wenig wahrscheinlich, da die einmal vorhandenen zum
weitaus größten Teil in die nächsten Jahre übernommen werden.
Die Anzahl der vorhandenen Witwen hängt von der Anzahl der
jetzigen Mitglieder gar nicht ab, sondern nur von der Anzahl
der im verflossenen Vierteljahrhundert ausgeschiedenen. Kine
Höchstzahl der Witwen gibt es hier überhaupt nicht. Man
könnte nur von einer Durchschnittszahl reden. Diese ist aber
schon bei 33 sicher höher als 9. Also muß die Kasse auch
auf weitere Vermehrung der Witwenzahl in den nächsten De-
zennien vorbereitet sein. Die satzungsgemäß alle 5 Jahre auf-
gestellte Bilanz schätzt Soll und Haben in Kapital-, nicht in
Zinsbeträgen ab und führt damit die Unsicherheit, die allen auf
die Sterblichkeit bezüglichen Rechnungen anhaftet, unter Be-
nutzung der bisherigen Erfahrungen der Kasse auf das geringste:
Maß zurück.
Als Grenze für die Unterstützung der Waisen ist — vom
Fall der Verheiratung abgyesehen — bisher das 18. Lebensjahr