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Erster Abschnitt. Das kommunale Wahlrecht

Full text : 25 Jahre sozialdemokratischer Arbeit in der Gemeinde / Hirsch, Paul (Public Domain)

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der Frage der Erhaltung des Wahlrechtes, sie erkannten auch an, daß er
namentlich von dem Gesichtspunkte der fürsorglichen Abwendung sanitärer
Gefahren von der Allgemeinheit aus sehr sympathisch sei, andererseits jedoch
machten sie das Bedenken geltend, daß er ungeheuer schwierig in der Aus—
führung sei und daß man den finanziellen Effekt noch gar nicht übersehen könne.
Andere Redner sprachen dem sozialdemokratischen Antrage, der ein
vollständiges Novum bilde, jede innere Berechtigung ab, sie wandten sich
dagegen, daß ohne Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit, den Willen und die
Absicht des zu Verpflegenden, nur als Ausfluß der rein zufälligen Zu—
gehörigkeit zu einem bestimmten Steuersatze, dem Kranken eine Wohltat
aufgezwungen werden solle, die er vielleicht gar nicht beanspruche oder zu
beanspruchen nötig habe. Zu welchen Konsequenzen sollten derartige neue
Momente führen, die zudem das Ideal auch nicht voll erreichten! Dann
würde z. B. derjenige Arme, der sich zu Hause kuriere und für die Aufwendungen
 eine Ertraunterstützung bekomme, sein Wahlrecht verlieren.
Ginge er dagegen ins Krankenhaus und verursache dadurch der Stadt so viel
mehr Kosten, dann solle er das Wahlrecht behalten? Und wie stehe es
mit der Bezahlung der nicht städtischen Krankenhäuser? Zudem sei es sehr
fraglich, ob der Magistrat einem derartigen, so gut er auch gemeint sein
mag, aber doch immerhin zum äußersten gehenden Antrage zustimmen werde.
Und was nützten alle Beschlüsse und Vorschläge der Stadtverordneten⸗
Versammlung, wenn der Magistrat ihnen nicht beitrete? Gerade in dieser
Sache sei die größte Einigkeit beider städtischen Behörden nötig.
Von solchen und ähnlichen Erwägungen ausgehend, einigte sich der
Ausschuß, nachdem der sozialdemokratische Antrag abgelehnt war,
e der Stadtverordneten⸗ Versammlung folgenden Vorschlag zu unter—
reiten?

Die Versammlung ersucht den Magistrat, geeignete Vorkehrungen
zu treffen, um zu verhindern, daß denjenigen, die mit der Zahlung von
Krankenhaus⸗, Kur- und Verpflegungskosten im Rückstande sind, das
Wahlrecht entzogen werde.
Am 22. Februar 1900 nahm das Plenum den Antrag des Ausschusses
an. Auch die Sozialdemokraten stimmten dafür, allerdings unter dem Aus⸗
druck des Bedauerns darüber, daß die Beratungen des Ausschusses so
ergebnislos verlaufen waren.
Aber selbst diesem bescheidenen Beschluß der Versammlung trat der
Magistrat nicht bei, er überwies ihn zunächst der Armendirektion zur Be⸗—
gutachtung, und als diese sich dahin geäußert hatte, „daß ein Weg sich
nicht habe ermitteln lassen, durch den verhindert werden könnte, daß den⸗
jenigen, die mit der Zahlung von Krankenhaus-Verpflegungskosten im Rück
stande sind, das Wahlrecht entzogen werde“, teilte der Magistrat unter
dem 29. August 1901 den Stadtverordneten mit, daß auch er nach sorg⸗
fältiger Prüfung der Frage zu einem anderen Ergebnis wie die Armen—
direktion nicht habe gelangen können und deshalb zu seinem Bedauern nicht
in der Lage sei, dem Ersuchen der Versammlung nachzukommen.
Die sozialdemokratische Fraktion begnügte sich mit diesem Bescheid
nicht; ihr kam es nach der oben erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
 darauf an, den Einwohnern Berlins einen Rechtsanspruch auf
unentgeltliche Krankenpflege zu geben, das einzige Mittel, um den
            
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