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Band 29. April 1959

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1959 (Public Domain)

1/1959 
Seite 48 
Nr. 27 
2. Bei der Mitnahme von weiteren Bediensteten werden Für die Fahrten von einer Beschäftigungsstelle zur 
dem Fahrzeughalter keine Mitnahmeentschädigungen nächsten gelten die allgemeinen Voraussetzungen 
gezahlt. Desgleichen kann der Mitgenommene keine für die Benutzung von Dienstfahrscheinen., 
EANtKOStER: SEHEN Machen: ”° Für Inhaber von Monats- oder Wochenkarten für 
Zur Abrechnung dieser Fahrten ist der Vordruck die Verkehrsmittel der BVG, sofern von Verwal- 
Inn IV 21 (siehe Anlage) zu verwenden. tungsangehörigen Dienstgänge erledigt werden 
; ü i denen die Linienführung der Monats- 
Er kann vom 1. Mai 1959 an vom Vordrucklager der müssen, bei & 
; oder Wochenkarte in Anspruch genommen werden 
Verweltungsdruckereit angefordert werden. kann. Es darf nach den Ausführungsbestimmungen 
Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen soll die Ab- Nr. 34 8 14 des Reisekostengesetzes erwartet wer- 
rechnung höchstens einmal im Monat vorgenommen den, daß für diese Strecke die eigene Karte benutzt 
werden. wird. 
Die abgerechneten Beträge sind zu Lasten der Haus- ]) An Berufsschüler, Lehrgangsteilnehmer der Ver- 
haltsstelle 131 — Fahrgelder — des zuständigen Haus- waltungsschule, Besucher der Verwaltungsakademie 
haltsunterabschnitts zu zahlen. und Besucher ähnlicher Lehrgänge für die Fahrten 
Dienstblatt 1/1958 Nr. 63 Ziffer 1e gilt sinngemäß. zur Unterrichts- oder Vorlesungsstätte. " 
x . . Berufsschüler haben die Möglichkeit zur Benutzung 
Sn an Hat EEE an Te En verbilligter Zeitkarten. Von dem übrigen Personen- 
el wde © $ “ ES und das -Tulslxo des EiBENEN DaCh- kreis sind die Fahrkosten für die vorwiegend im 
Schadens iragt. eigenen Interesse der Aus- und Weiterbildung be- 
V suchten Lehrgänge selbst zu tragen. 
Bei Entfernungen bis zu 2 km sind in der Regel keine e) Zu sonstigen Privatfahrten, 
Dienstfahrscheine auszuhändigen und keine Barent- 
schädigungen zu gewähren. Für kürzere Wege können VI 
Fahrscheine ausgegeben oder der Gegenwert in bar 
ausgezahlt  Verdch. wenn die MitGehInG von Gepäck, Die Büroleiter und die mit der Ausgabe der Dienstfahr- 
Akten und sonstigen Dienststücken es notwendig scheine bzw. Dienstfahrkarten beauftragten Verwaltungs- 
macht oder besondere Eile geboten ist. Entsprechende angehörigen sind für die ordnungsmäßige Durchführung 
Begründungen sind in den Abrechnungen aufzunehmen. dieser Anordnung verantwortlich. 
Dienstfahrscheine und Barentschädigungen dürfen 
hicht gewährt werden: NAM 
a) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Diese Regelung tritt am 1. April 1959 in Kraft. Gleichzeitig 
Dienststätte, d.i. die Stelle des regelmäßigen Ar- werden Dbl 1/1953 Nr. 92 vom 6. Juni 1953, Dbl 1/1957 Nr. 8 
beitsplatzes (auch außerhalb der Beschäftigungs- vom 9. Februar 1957 und Dbl 1/1958 Nr. 1 vom 10. Dezember 
stelle), da es sich hierbei nicht um Dienstgänge 1957 aufgehoben. 
handelt. : RE £ 
b) Für Fahrten zwischen Wohnung und der jeweiligen Dbl 1/1957 Nr.1 Abschnitt III ist insoweit gegenstandslos. 
Beschäftigungsdienststelle bei Verwaltungsangehö- 
rigen, denen eine Außendienstzulage gewährt wird. Lipschitz 
Anlage Nachweis über durchgeführte Dienstfahrten 
gem. Dbl 1/1959 Nr. 27 
S 2 = Für die Richtigkeit _ 
Teer Fahrt Zweck der Fahrt BVG-Tarif i (Hauptsachbearb., 
von nach DM | Pf Ref.) 
Übertrag: ; . 
Inn. 
TV 21
	        
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