auch wenn er auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde oder eine
‘:ängere Kündigungsfrist verabredet war.
Der Vermieterkannohne Einhaltung einer Kündigungs-
(rist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder dessen
etwaiger Untermieter (Aftermieter) ungeachtet einer Abmahnung
des Vermieters von der Wohnung einen vertragswidrigen Gebrauch
macht, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Masse ver-
letzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen
Gebrauch belässt oder die Wohnung durch Vernachlässigung der
dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (8 553).
Ferner kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfirist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter für
zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Miet-
zinses oder eines Teiles des Mietzinses im Verzug ist, (Da für die
Zahlung der Miete eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, so
<xommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht
zur bestimmten Zeit zahlt, 8 284.) Die Kündigung ist ausgeschlossen,
wenn der Mieter den Vermieter befriedigt, bevor sie erfolgt. Die
Kündigung ist unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld
durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der
Kündigung die Aufrechnung erklärt ($ 554).
Ein solcher Fall würde z. B. vorliegen, wenn der Mieter auf
die Wohnung Aufwendungen gemacht hat, deren Rückerstattung
er vom Vermieter verlangen kann ($ 547).
Macht der Vermieter von dem in vorstehenden Fällen ihm zu-
stehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den für eine
spätere Zeit im voraus entrichteten Mietzins unter Vergütung von
4° Zinsen zurückzuerstatten.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe, als der Ver-
mieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetz-
lichen Frist zu kündigen ($ 569), einerlei ob der Vertrag auf eine
Ddestimmte Zeit abgeschlossen oder eine längere, z. B. halbjährige
Kündigungsfrist bedungen war. Die Kündigung kann aber nur für
den ersten Termin erfolgen, zu dem sie zulässig ist ($ 569).
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Mieter
n folgenden Fällen die Wohnung kündigen, also sofort vom Miet-
vertrag zurücktreten;
Il. Wenn ihm die gemietete Wohnung, sei es ganz oder teil-
weise, nicht rechtzeitig eingeräumt oder wieder entzogen wird.
Handelt es sich aber vielleicht nur um eine unerhebliche Ver-
zögerung bei der Übergabe der gemieteten Wohnung oder nur um
untergeordnete Räume, welche dem Mieter nicht rechtzeitig zur
Verfügung gestellt werden, so steht diesem die Kündigung nur zu,
wenn sie durch sein besonderes Interesse gerechtfertigt wird. Die
Kündigung ist aber auf alle Fälle erst statthaft, nachdem der Ver-
mieter eine ihm vom Mieter gestellte angemessene Frist hat ver-
streichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Nur dann bedarf es
der Stellung einer Frist nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages