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Zum 10. März

Full text: Blätter vom Lebensbaum / Wildenbruch, Ernst von (Public Domain)

240 J Die neue Verordnung über den Schillerpreis 
Unter dem 10. November dieses Jahres ist nun eine neue 
Verordnung über die Behandlung des Schillerpreises erschienen, 
durch welche die Bestimmungen des Stiftungspatents von 1859 
einige nicht unerhebliche Veränderungen erfahren. 
Die Abweichungen von den früheren Bestimmungen sind 
in den drei ersten Artikeln der neuen Verordnung enthalten, 
von denen Artikel 1 besagt, daß der Preis nicht, wie bisher, 
alle drei, sondern nur alle sechs Jahre, und dann jedesmal im 
doppelten Betrage des bisherigen Preises zur Erteilung ge— 
langen soll. 
Artikel 2 bestimmt, daß um den Preis die innerhalb der 
letzten zwölf Jahre herausgegebenen, aufgeführten oder über— 
haupt verfaßten Stücke konkurrieren sollen. 
In Artikel 3 endlich behält sich der Kaiser, für den Fall, 
daß mehrere Werke von der Kommission in Vorschlag gebracht 
werden, die Auswahl darunter vor. Die Werke sollen von der 
Kommission unter Angabe der Reihenfolge namhaft gemacht 
werden. 
Die öffentliche Meinung hat in diesen zuletzt angeführten 
Bestimmungen des Artikels 3 die wesentliche Neuerung zu finden 
geglaubt und sich darüber besonders erregt. Man nimmt an, 
und zwar mit Recht, daß bei einer Prüfung, die sich, der 
jetzigen Vorschrift gemäß, über einen Zeitraum von zwölf 
Jahren erstrecken soll, der Fall zur Regel werden wird, daß 
mehrere Stücke zur Erteilung des Preises in Vorschlag gebracht 
werden. Hieraus ist die Ansicht entstanden, daß der Kaiser, 
indem er sich die Auswahl unter diesen Stücken vorbehält, sein 
Urteil also zum entscheidenden Faktor und die Kommission zu 
einer nur begutachtenden Behörde macht, sich eine neue Befug— 
nis, ein Recht zugelegt habe, das Kaiser Wilhelm J. vor ihm 
nicht für sich in Anspruch genommen hatte. 
Diese Ansicht ist durchaus irrtümlich, und nach dem, was 
ich oben gesagt habe, bedarf es kaum der Ausführung darüber,
	        
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