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Die neue Verordnung über den Schifferpreis. Ein sachliches und persönliches Wort

Full text: Blätter vom Lebensbaum / Wildenbruch, Ernst von (Public Domain)

232 Die neue Verordnung über den Schillerpreis 
delnd in die Sache eingreifen, die Folgen ihrer Handlungen 
zu zeigen, und allen, die gegenwärtig mitsprechen und mittun, 
zu sagen: bedenkt, daß es sich nicht um eine Parteisache, son⸗ 
dern um eine gemeinsame Angelegenheit handelt. 
Als am 9. November 1859, am Tage vor der hundertsten 
Wiederkehr von Schillers Geburtstag, der damalige Prinz⸗ 
regent, spätere König und Kaiser Wilhelm J. das Patent erließ, 
durch welches der Schillerpreis gestiftet wurde, empfand jeder— 
mann diesen Erlaß als eines der wertvollsten, wenn nicht als 
das wertvollste tatsächliche Ergebnis der damals hochgehenden 
Begeisterung für das Andenken an den großen nationalen 
Dichter. 
Was in Preußen, zum Schaden der schriftstellernden Kunst, 
gefehlt hat und leider immer noch fehlt, daß der Staat durch 
positive und fördernde, nicht nur durch negative und einschrän— 
kende staatliche Veranstaltungen, wie eine solche die Zensur 
darstellt, die Literatur seines Landes als einen wesentlichen Be— 
standteil seines Kulturlebens anerkennt und danach behandelt, 
schien durch die Einsetzung des Schillerpreises für e in Gebiet der 
Literatur wenigstens, und vielleicht für das wichtigste, die dra⸗ 
matische Kunst, ins Leben gerufen zu sein. 
Zwar muß hier gleich betont, und zur richtigen Beurteilung 
der gegenwärtigen Sachlage durchaus im Auge behalten werden, 
daß eine staatliche Veranstaltung im strengen Sinne des Wortes 
dadurch nicht geschaffen war. Nicht der preußische Staat war 
es, der eine durch den König von Preußen zu sanktionierende 
Preiserteilung vornahm, sondern der König persönlich verlieh 
den Preis, nachdem er sich Vorschläge dazu hatte machen lassen; 
nicht aus den Mitteln des Staates wurde der Betrag des 
Preises entrichtet, sondern aus der Schatulle, aus dem Privat⸗ 
vermögen des Königs. 
Es soll hier nicht untersucht werden, ob es dem Interesse 
der Sache mehr entsprochen hätte, wenn die Erteilung des
	        
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