Bayerisches Staatsministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr
Bauen im Einklang mit
Natur und Landschaft
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Ein Leitfaden
Bayerisches Staatsministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr
Bauen im Einklang mit
Natur und Landschaft
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Ein Leitfaden
Die neue Methodik der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung sowie die Fortschreibung des Leitfadens Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft wurden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und
dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) sowie
im Dialog mit den Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.
Abbildungsverzeichnis
Abb.1 Regelablauf der Eingriffsregelung............................................................................................ 5
Abb.2 Übersicht zum Anwendungsbereich der Eingriffsregelung
in der Bauleitplanung....................................................................................................................... 7
Abb.3 Schutzgüter nach BauGB............................................................................................................ 10
Abb.4 Prüfschema zur Vorgehensweise der Eingriffsregelung
in der Bauleitplanung.................................................................................................................... 11
Abb.5 Checkliste zur Vereinfachten Vorgehensweise............................................................... 12
Abb.6 Arbeitsschritte zur naturrechtlichen Eingriffsregelung
in der Bauleitplanung (Regelverfahren).............................................................................. 14
Abb.7 Methodik der Eingriffsregelung............................................................................................. 16
Matrix zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs.................................................................
Gesamtüberblick zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs.........................................
Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts..........................................................................
Matrix zur Ermittlung und Bewertung des Ausgleichsumfangs
des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten.......................................
Abb.12 Abschlag Timelag............................................................................................................................
Abb.13 Zuschlag Entsiegelungsfaktor..................................................................................................
Abb.14 Ausgleichsmöglichkeiten............................................................................................................
Abb.8
Abb.9
Abb.10
Abb.11
19
19
21
24
25
26
27
Inhaltsverzeichnis
Einleitung, Veranlassung zur Fortschreibung.............................................................................. 4
1. Aufbau und Ziele des Leitfadens....................................................................................................... 5
2. Rechtliche Grundlagen............................................................................................................................. 6
2.1 Anwendungsbereich des Leitfadens....................................................................................... 6
2.2 Schnittstellen zu anderen umweltrechtlichen Prüfpflichten...................................... 7
2.3 Die Bedeutung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans.............. 9
3. Eingriffsregelung in der Bauleitplanung..................................................................................... 10
3.1 Übersicht über die Wahl des weiteren Vorgehens....................................................... 10
3.2 Vereinfachte Vorgehensweise................................................................................................... 12
3.3 Regelverfahren................................................................................................................................... 14
3.3.1 Eingriffsermittlung.............................................................................................................. 14
3.3.2 Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen................................................................ 20
3.3.3 Die Abwägung nach dem Baugesetzbuch........................................................... 28
4. Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten/vertragliche Vereinbarungen/
Meldung zur Erfassung im Ökoflächenkataster.................................................................... 30
5. Umsetzung und rechtliche Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen........................ 32
5.1 Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung ............................................................................... 32
5.2 Dauer der Maßnahme.................................................................................................................... 32
5.2 Rechtliche Sicherung...................................................................................................................... 32
6. Überwachung der Maßnahmen....................................................................................................... 33
7. Kostenerstattung....................................................................................................................................... 33
8. Anhang............................................................................................................................................................. 36
Anlage 1: Bewertung des Ausgangszustands (Liste 1a bis 1c) .................................... 37
Anlage 2: Auswahl von Vermeidungsmaßnahmen/
Hinweise zur Anwendung des Planungsfaktors............................................... 40
Anlage 3: Formblatt „Vergleichende Gegenüberstellung/Bilanzierung“................... 46
Anlage 4: Maßnahmen zur Biodiversität und Klimaschutzmaßnahmen
im städtebaulichen Kontext.......................................................................................... 47
Anlage 5: Die Bedeutung von Flächenbevorratungskonzepten/Ökokonto............. 49
Anlage 6: Produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen
(PIK-Maßnahmen)............................................................................................................... 51
Anlage 7: Fallbeispiele............................................................................................................................ 53
3
Einleitung, Veranlassung zur Fortschreibung
Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und
Landschaft“ aus dem Jahr 2003 bietet den Gemeinden methodische Hinweise für die Auseinandersetzung mit den Belangen von Natur und
Landschaft und zur planerischen Bewältigung der
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, die den
Regeln des Baugesetzbuches (BauGB) folgt.
Insbesondere werden der Überarbeitung
folgende Eckpunkte zugrunde gelegt:
Reduzierung des Umfangs an Ausgleichsfläche
bei Steigerung der Qualität der Ausgleichsfläche
Umstellung von einem flächenbezogenen auf
ein wertpunktebezogenes Bilanzierungssystem
Außerhalb des Anwendungsbereichs der baurechtlichen Eingriffsregelung wurden mit der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)
vom 7. August 2013 für den Bereich des Naturschutzrechts einheitliche Regelungen zur Durchführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geschaffen, die die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 14
ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) konkretisieren. Mit der Fortschreibung des Leitfadens sollen Bewertungselemente der BayKompV
für die baurechtliche Eingriffsregelung nutzbar
gemacht und in den Leitfaden integriert werden, ohne die bisherige Struktur grundsätzlich
zu verändern. Es wird die Zielsetzung verfolgt,
stärker als bisher die Qualität der Eingriffs- und
Ausgleichsfläche und weniger die Quantität in
Ansatz zu bringen. An die Stelle der bisherigen reinen Flächenbetrachtung in Quadratmetern tritt eine Wertbetrachtung des naturräumlichen Bestandes.
4
Berücksichtigung von in die land- oder forstwirtschaftliche Produktion integrierten Pflege- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen (sog. PIK-Maßnahmen)
Berücksichtigung von Biotopverbundsystemen
und zusammenhängenden naturschutzfachlich
bedeutenden Lebensräumen bei der Festlegung
von Ausgleichsflächen
Stärkere Berücksichtigung von Ökokontoflä-
chen und Flächenpools
Berücksichtigung kommunaler Instrumente zur
Stärkung des Grünverbundes
1. Aufbau und Ziele des Leitfadens
Der vorliegende Leitfaden wendet sich an die
Gemeinden, an die Planerinnen und Planer, an
die Naturschutzbehörden und Bauaufsichtsbehörden und an die Bauherren. Er dient als Orientierungshilfe für eine fachlich und rechtlich
abgesicherte, aber auch zügige Anwendung der
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Er wird
den Gemeinden zur eigenverantwortlichen Anwendung empfohlen. Es steht ihnen aber auch
frei, andere sachgerechte und nachvollziehbare
Methoden anzuwenden. Die Gemeinde kann im
Rahmen der kommunalen Planungshoheit von
den Empfehlungen des Leitfadens abweichen.
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Bewertungsverfahren fehlt, denn die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)
vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517) gelten mangels
Regelungskompetenz Bayerns für die baurechtliche Eingriffsregelung nicht. Die Methodik des vorliegenden Leitfadens lehnt sich an die BayKompV
an und berücksichtigt dabei die spezifischen Anforderungen an städtebauliche Planungen. Den
Gemeinden werden methodische Hinweise und
Erläuterungen für die Auseinandersetzung mit
den Belangen von Natur und Landschaft und zur
planerischen Bewältigung der Eingriffsregelung in
der Bauleitplanung geboten.
und die Berücksichtigung agrarstruktureller
Belange, zur Bilanzierung in Wertpunkten sowie
zur Berücksichtigung des Ergebnisses der
durchgeführten Eingriffsregelung in der bauleitplanerischen Abwägung,
Möglichkeiten der Darstellung und Festset-
zung bzw. vertragliche Vereinbarungen und dingliche Sicherung zu Ausgleich, Kostenerstattung
sowie Hinweise zur Flächenbevorratung und zum
Ökokonto (Kapitel 4-7).
Dem Leitfaden beigefügt sind Listen zur fachlichen
Vertiefung und Materialien zur Bewertung von Eingriff und Ausgleich (Kapitel 8).
Regelablauf der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung:
Abb. 1 | Regelablauf der Eingriffsregelung
I.
Prüfung, ob ein ausgleichspflichtiger
Eingriff vorliegt
II.
Bestimmung der vorhandenen
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Qualität des betroffenen Landschaftsbildes und der
Auswirkungen der Bauleitplanung
Der Leitfaden ist folgendermaßen aufgebaut:
Erläuterung zum Anwendungsbereich des Leit-
fadens für die baurechtliche Eingriffsregelung
(Abb. 2) sowie zu den rechtlichen Grundlagen
und Schnittstellen zu weiteren umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (Kapitel 2).
Bestandserfassung, -bewertung
Darstellung möglicher Auswirkungen
III.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
IV.
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung mit
Darstellung der Möglichkeit einer vereinfachten
Vorgehensweise für einfach gelagerte Anwendungsfälle sowie der Durchführung des Regelverfahrens in fünf Schritten für komplexere Bauleitpläne, insbesondere (Kapitel 3):
V.
Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen und Ermittlung des Aus-
gleichsumfangs
Erläuterungen zur Bestandserfassung, Ermitt-
VII. Darstellung oder Festsetzung der
Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich; ggf. mit Zuordnung
Arbeitsschritte (Abb. 4) für die Durchführung
lung von Eingriffsschwere und Ausgleichsbedarf, Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen und Ermittlung des Ausgleichsumfangs,
Hinweise zu besonders geeigneten Ausgleichs-
VI. Abwägung mit allen öffentlichen und
privaten Belangen
VIII. Meldung zur Erfassung im
Ökoflächenkataster
maßnahmen mit Blick auf das Flächensparen
5
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 | Anwendungsbereich des Leitfadens
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich für die baurechtliche Eingriffsregelung und damit für den Leitfaden überhaupt eröffnet ist.
§ 18 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sieht vor, dass über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften
des Baugesetzbuches zu entscheiden ist, wenn
aufgrund von Bauleitplänen oder Einbeziehungssatzungen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Die Bewältigung der Eingriffsregelung
selbst erfolgt nach § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB in der
bauplanungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs.
7 BauGB, in der Regel als Teil des Umweltberichts
(§ 2 Abs. 4 BauGB). In der Abwägung ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Den Belangen des
Naturschutzes kommt dabei kein abstrakter Gewichtungsvorrang gegenüber entgegenstehenden anderen Belangen zu. Um eine sachgerechte Abwägung
innerhalb des Verfahrens zu gewährleisten, berücksichtigt die planaufstellende Gemeinde bei ihrer Entscheidung die Belange, die von den Behörden, den
Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
vorgebracht werden. Für die Gemeinde empfiehlt es
sich zudem, die Beurteilung des Ausgangszustands
für die Eingriffsermittlung und die Planung des Ausgleichs möglichst frühzeitig mit den berührten Fachbehörden, insbesondere den Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden zu besprechen, um so ggf. auch
Einzelfallbetrachtungen und eine rechtssichere Abwägung gewährleisten zu können.
Das BauGB enthält keine Definition für den Begriff
des Eingriffs. Insoweit kann auf das BNatSchG zurückgegriffen werden (vgl. § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB).
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14
Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder
der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen
können. Für Eingriffe gilt: Vermeidbare Eingriffe
sind zu unterlassen. Dabei ist zu prüfen, ob das
Planungsziel mit einem quantitativ oder qualitativ
geringeren Eingriff in Natur und Landschaft erreicht
6
werden kann. Das Vermeidungsgebot zielt auf vermeidbare Umweltbeeinträchtigung der konkreten
Planung ab, d.h. das gemeindliche Planungsziel
als solches wird durch das Vermeidungsgebot
nicht infrage gestellt. Nicht vermeidbare Eingriffe
sollen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
kompensiert werden. Der Ausgleich zielt auf einen
Ausgleich des Eingriffs ab, im Wesentlichen durch
eine ökologische Aufwertung.
Nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB erfolgt der
Ausgleich durch geeignete Darstellungen und
Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, ggf. durch
städtebaulichen Vertrag bzw. durch andere geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Der Ausgleich kann auch an
anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen,
soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist. Demnach sind insbesondere Festsetzungen zum Ausgleich im Geltungsbereich des
Eingriffsbebauungsplans als auch in einem eigenen Ausgleichsbebauungsplan möglich. Werden
Eingriff und Ausgleich räumlich getrennt, können
sie über eine Festsetzung einander zugeordnet
werden. § 200a BauGB legt fest, dass der Ausgleich auch die Ersatzmaßnahmen umfasst. Ein
Ersatzgeld kann nicht festgesetzt werden.
Ein Ausgleich ist nach § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren. Eine Bauleitplanung, die bereits vorhandenes Baurecht nach §§ 30, 34 BauGB ohne Zulassung weiterer Versiegelung überplant, führt damit
zu keiner Ausgleichspflicht. Dies betrifft beispielsweise die Überplanung nicht mehr genutzter Industriebrachen und Konversionsstandorte, aber
auch Konstellationen, in denen Baurechte bislang
nicht ausgenutzt wurden. Ein Ausgleich ist ferner nicht erforderlich für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs. 1 S. 2
Nr. 1 BauGB) sowie bei Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB , die ein
Bauen am Ortsrand mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m² ermöglichen. Das Vermeidungsgebot ist jedoch auch in diesen Fällen zu beachten.
Maßnahmen
Anwendung
des Leitfadens
Zulassung von Einzelvorhaben (§§ 30, 33, 34 BauGB)
keine Anwendung
Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)
keine Anwendung
Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne
(§18 Abs. 2 BNatSchG)
keine Anwendung
Überplanung bereits vorhandenen Baurechts
nach §§ 30, 34 BauGB ohne zusätzliche Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft (§1a Abs. 3 Satz 6 BauGB)
keine Anwendung
Bebauungsplan zur Einbeziehung von
Außenbereichsflächen (§13b BauGB)
keine Anwendung*
Abb. 2 | Übersicht zum
Anwendungsbereich der
Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13a BauGB)
Grundfläche < 20.000 m²
keine Anwendung*
Grundfläche > 20.000 m²
Anwendung
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
von Bauleitplänen,
auch im vereinfachten Verfahren (§13 BauGB)
auch vorhabenbezogene Bebauungspläne (§12 BauGB)
Anwendung
Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)
Anwendung
* Vermeidungsgebot ist jedoch zu beachten
Der Leitfaden ist für Zulassungen von Einzelvorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach
§ 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33
BauGB, im Innenbereich nach § 34 oder im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht anzuwenden.
2.2 | Schnittstellen zu anderen
umweltrechtlichen Prüfpflichten
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen können neben der Eingriffsregelung nach dem BauGB auch
weitere umweltrechtliche Prüfpflichten bestehen.
Diese stehen als selbstständige Prüfverfahren neben der Eingriffsregelung. Berührungspunkte und
inhaltliche Überschneidungen ergeben sich insbesondere bei der Bestandserfassung und der
Bewertung konkreter Verbots- und Ausnahmetatbestände. Es ist möglich, dass im Anschluss an
die vorzunehmende Konfliktanalyse erforderlich
werdende Maßnahmen in mehreren umweltrecht-
lichen Prüfverfahren zur Konfliktbewältigung beitragen und somit auch kombiniert werden können.
Die projektbezogen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind beispielsweise in der Regel mit Maßnahmen der Kohärenzsicherung des Netzes Natura
2000, Artenschutzmaßnahmen (CEF und FCS Maßnahmen) sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung
gesetzlich geschützter Biotope oder zum waldrechtlichen Ausgleich multifunktional wirksam.
Im Einzelnen sind die folgenden umweltrechtlichen Prüfungen zu beachten:
Umweltprüfung: Nach § 50 Abs. 1 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) wird
bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben im Sinne von Anlage 1
(UVP-pflichtige Vorhaben) begründet werden soll
sowie von Bebauungsplänen, die Planfeststellungsbeschlüsse für derartige Vorhaben ersetzen, eine
7
Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB
durchgeführt. Gleiches gilt nach § 50 Abs. 2 UVPG
für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
eines Bauleitplans, für den die Verpflichtung zur
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird für
die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (Anlage 1 zum BauGB). Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist nach Satz 4 in der Abwägung
zu berücksichtigen. Von der Durchführung einer
Umweltprüfung kann unter den dortigen Voraussetzungen nur im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 Abs. 3 BauGB abgesehen werden. Eingriffe in
Natur und Landschaft müssen nicht ausgeglichen
werden, wenn es sich um Bebauungspläne nach
§§ 13a Abs. 1 Nr. 1 oder 13b BauGB handelt, die
im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Die allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7,
Abs. 7 i.V.m. § 1a Abs. 2 S. 3, Abs. 5 BauGB bleiben
jedoch unberührt und dementsprechend sind auch
im beschleunigten Verfahren Umweltbelange zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Das kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls
eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht
möglich ist.
Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung: Gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura
2000-Gebiete bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 4 BauGB
i.V.m. § 34 BNatSchG ist eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, soweit ein Natura
2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen infolge der Verwirklichung des Bauleitplans erheblich
beeinträchtigt werden kann. Auf eine Verträglichkeitsprüfung kann nur verzichtet werden, wenn die
Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen im Rahmen
einer überschlägigen Beurteilung, einer sog. Natura 2000-Vorprüfung offensichtlich ausgeschlossen
werden kann. Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung nach Durchführung einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen werden
kann, darf die Gemeinde den Plan nur aufstellen,
wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind (§ 1a
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG).
Dabei handelt es sich um striktes Recht, das der
Abwägung nicht zugänglich ist.
8
Die Prüftiefe der Verträglichkeitsprüfung hat sich
an den Auswirkungen des Bauleitplans auszurichten, die zum jeweiligen Planungsstand erkennbar
sind. Konkretisieren sich Erkenntnisse bei nachfolgenden Planungsstufen oder in der Vorhabenzulassung, kann die später durchzuführende Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich auf Ergebnisse
der früheren Planungsstufe zurückgreifen. Werden
infolge der Verträglichkeitsprüfung Maßnahmen
zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes
Natura 2000 im Sinne von § 34 Abs. 5 BNatSchG
festgelegt, können sie als Ausgleichsmaßnahmen
in der Bauleitplanung anerkannt werden, soweit
sie die Anforderungen der Eingriffsregelung mitabdecken (der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 2
S. 4 BNatSchG findet auch insoweit entsprechende
Anwendung). Gleiches gilt für Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen der Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 32 Abs. 5 BNatSchG.
Die Ausgleichsmaßnahmen dürfen den Erhaltungsund Entwicklungszielen des Gebietes und den Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
der Bewirtschaftungspläne nicht entgegenstehen.
Der Artenschutz ist grundsätzlich im Rahmen
der Abwägung als Belang im Sinne von § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe a und b BauGB zu berücksichtigen. Allerdings ist der in den §§ 44 bis 47
BNatSchG geregelte besondere Artenschutz,
der europarechtliche Vorgaben der FFH- und
Vogelschutz-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, abwägungsfest, d.h. die in § 44 Abs. 1 bis
3 BNatSchG enthaltenen Verbote können nicht
„weggewogen“ werden. Da diese Verbote jedoch
auf die Vornahme von Handlungen bezogen sind,
die erst im Rahmen des Planvollzugs zum Tragen
kommen, muss die Bebauungsplanung lediglich
gewährleisten, dass artenschutzrechtliche Probleme beim späteren Planvollzug bewältigt werden können („Hineinplanen in eine Ausnahmelage“). Unüberwindbare Hindernisse lassen die
Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im Sinne
von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB jedoch entfallen. Gemeinden müssen sicherstellen, dass die Planung
vollziehbar ist. Im Rahmen dieser Prüfung sind
die Regelungen für Vorhaben aufgrund von Bebauungsplänen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu
berücksichtigen. Artenschutzmaßnahmen sind
frühzeitig in die Bauleitplanung zu integrieren,
spezifische Anforderungen an die Maßnahmen
und deren Wirksamkeit (Art, Lage und Umfang der
Maßnahmen, Umsetzungszeitpunkt, Zeitpunkt bis
zur Erreichung des Entwicklungsziels) sind zu beachten. Artenschutzmaßnahmen können, sofern
die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als
Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden (der
Rechtsgedanke des § 15 Abs. 2 S. 4 BNatSchG
findet auch insoweit entsprechende Anwendung).
Gesetzlich geschützte Biotope: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
von Bebauungsplänen Handlungen zu erwarten,
die zu Beeinträchtigungen von nach § 30 Abs. 2
BNatSchG oder Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen führen, muss im
Rahmen der Bebauungsplanung unter Berücksichtigung der in § 30 Abs. 6 BNatSchG sowie Art. 23
Abs. 2 BayNatSchG geregelten Legalausnahmen
für bestimmte Handlungen geprüft werden, ob
die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3
BayNatSchG bzw. einer Befreiung nach § 67 Abs. 1
BNatSchG möglich ist. Auf Antrag der Gemeinde
kann über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung vor der Aufstellung eines Bebauungsplans
entschieden werden (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG).
Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es gemäß § 30 Abs. 4
Satz 2 BNatSchG für die Durchführung eines im
Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung
des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach
Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope können im Bebauungsplan festgesetzt werden. Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG sind als
Ausgleich nach der Eingriffsregelung anzuerkennen.
Schutzgebiete: Eine Überplanung von Schutzgebieten nach § 20 Abs. 2 BNatSchG und den
hierzu ergangenen Schutzgebietsverordnungen
ist regelmäßig nur möglich, wenn zuvor die betreffenden Flächen durch Änderungsverordnung
aus dem Schutz entlassen wurden. Im Einzelfall
kann eine Ausnahme nach der jeweiligen Schutzverordnung oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 1
BNatSchG ausreichend sein („Hineinplanen in einer Ausnahmelage“). Im Rahmen der Bauleitplanung ist dabei eine Prognose ausreichend, ob der
Schutzzweck der Verordnung berührt ist und die
Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorliegen. Die Ausnahme oder Befreiung wird
dann auf Ebene der Vorhabenrealisierung (z. B.
Baugenehmigung) erteilt.
Bayerisches Waldgesetz: Erfordert ein Eingriff
in Waldflächen nach dem Bayerischen Waldgesetz
(BayWaldG) einen Ausgleich nach Waldrecht (z. B.
Erstaufforstungen, nach Art. 16 BayWaldG), kann
der waldrechtliche Ausgleichsbedarf bei der Fest-
legung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsumfangs flächenmäßig angerechnet werden, wenn beide fachlichen Anforderungen erfüllt sind (s. a. S.23).
2.3 | Die Bedeutung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans
Für die Anwendung der Eingriffsregelung in der
Flächennutzungsplanung gelten dem Grundsatz
nach die gleichen Anforderungen, die im nachfolgenden Kapitel 3 für die Anwendung der Eingriffsregelung im Bebauungsplan beschrieben
sind. Unterschiede ergeben sich aber daraus, dass
der Flächennutzungsplan die Bodennutzung für
das gesamte Gemeindegebiet nur in den Grundzügen darstellen kann; entsprechend gröber ist
der Maßstab für die Bestimmung von Eingriff und
Ausgleich. Eine überschlägige Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs ist in der Regel möglich und im
Rahmen der Konzeption einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung empfehlenswert. Außerdem
können auf Basis dieser Ermittlung frühzeitig geeignete Ökokonten (s. Anlage 5) vorbereitet bzw.
angelegt werden.
Die Eingriffsregelung zielt besonders darauf ab,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen. In der Flächennutzungsplanung kann dem Vermeidungsgebot frühzeitig durch eine geeignete Standortwahl Rechnung getragen werden. Je konsequenter Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf
der Ebene des Flächennutzungsplans durch
eine geeignete, wenn möglich städtebaulich
integrierte Standortwahl vermieden werden
(vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c
BauGB, Nummer 2 Buchstabe d), desto geringer ist der Ausgleichsbedarf, der sich aus der
anschließenden verbindlichen Bauleitplanung
ergibt. Bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans können Flächen zum Ausgleich dargestellt und den potenziellen Eingriffsflächen zugeordnet werden. Dabei ist mit Blick auf das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB auf
die für die Gemeinde erforderliche planerische
Flexibilität zu achten.
Die gemeindliche Landschaftsplanung in Bayern
ist aufgrund des gesetzlichen Auftrags und ihrer
Integration in die Bauleitplanung (Art. 4 Abs. 2
BayNatSchG) in besonderer Weise geeignet, auch
die Erfordernisse der Eingriffsregelung in fachlich
qualifizierter Weise aufzuzeigen. Landschaftspläne sind Bestandteile der Flächennutzungs-
9
pläne und Grünordnungspläne Bestandteile der
Bebauungspläne. Im Rahmen der gemeindlichen
Landschaftsplanung werden zudem gesamtörtliche Entwicklungskonzeptionen für Natur und
Landschaft erarbeitet. In diesem Rahmen ist es
sinnvoll, in einem gemeindeweiten Ausgleichskonzept Flächen zu identifizieren, die sich als Ausgleichsflächen für zukünftige Entwicklungsschritte
in einer Gemeinde eignen.
Landschaftspläne und Grünordnungspläne sollen
nach § 9 Abs. 3 BNatSchG insbesondere Angaben
über den Zustand von Natur und Landschaft, die
örtlich konkretisierten Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie die Erfordernisse und Maßnahmen ihrer Umsetzung enthalten.
Die in Landschaftsplänen für die örtliche Ebene
konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
zu berücksichtigen. Liegt kein Landschaftsplan
für das Gemeindegebiet vor, muss der Grünordnungsplan auf der Ebene des Bebauungsplans
die erforderlichen Angaben enthalten, was eine
Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und
Landschaft in den von der Planung betroffenen
Bereichen notwendig macht.
Beispiel: Eine überschlägige Ermittlung des
voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs kann auf
FNP-Ebene durch Multiplikation der maximal zulässigen GRZ, ggf. gemäß § 17 BauNVO, der im
FNP dargestellten Baufläche (bei Wohnbauflächen
0,6, bei Verkehrsflächen 1,0) bzw. des Baugebietes
mit der durchschnittlichen Bedeutung der Schutzgüter im Änderungsbereich (geringe Bedeutung
= 3, mittlere Bedeutung = 8) ermittelt werden.
Sollten im Änderungsbereich die Schutzgüter
eine im Durchschnitt hohe Bedeutung aufweisen,
wäre die Erforderlichkeit der städtebaulichen Planung besonders zu behandeln und zu begründen.
3. Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
3.1 | Übersicht über die Wahl
des weiteren Vorgehens
Was muss nun eine Gemeinde tun, um Bauleitpläne so aufzustellen bzw. Satzungen nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB so zu erlassen, dass
sie den gesetzlichen Anforderungen des BauGB
und des BNatSchG bezüglich der Anwendung
der Eingriffsregelung genügen?
In den nachfolgenden Kapiteln wird für die Ebene des Bebauungsplans/Grünordnungsplans ein
Vorgehen zur rechtssicheren Berücksichtigung
der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung dargestellt. Zur Bewältigung der mit der Eingriffsregelung in Zusammenhang stehenden Bewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie zur Erarbeitung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen bietet sich an, möglichst frühzeitig in
Abb. 3 | Schutzgüter nach BauGB
Schutzgüter nach BauGB
abiotisch
biotisch
Arten und Lebensräume
flächenbezogene
Merkmale:
Berechnungsmodell
mit Wertepunkten
10
nicht flächenbezogene Merkmale:
verbal argumentativ
Boden & Fläche
Wasser
Klima/Luft
verbal-argumentativ
Landschaftsbild
Kontakt mit den für den Naturschutz und für die
land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung zuständigen Behörden zu treten und landschaftsplanerische Fachkompetenz heranzuziehen. Die
für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
relevanten Schutzgüter ergeben sich aus den
in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB genannten Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima- und dem Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie der Landschaft und der
biologischen Vielfalt (s.a. Abb. 3). Zur sprachlichen Vereinfachung werden die Schutzgüter
„Tiere und Pflanzen“ nachfolgend als Schutzgut „Arten und Lebensräume“ behandelt. Das
Schutzgut Landschaft wird insbesondere durch
seine spezifische Vielfalt, seine Eigenart und
Schönheit sowie durch den Erholungswert von
Natur und Landschaft charakterisiert.
Je nach Planungsfall steht für die Bearbeitung
der Eingriffsregelung entweder die vereinfachte
Vorgehensweise (Kap. 3.2) oder das Regelverfahren (Kap. 3.3) zur Verfügung.
In Abbildung 4 wird der Ablauf der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung im Überblick dargestellt und in den folgenden Kapiteln im Detail
erläutert.
Abb. 4 | Prüfschema zur Vorgehensweise der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Bebauungsplan
Wohngebiete;
GRZ ≤ 0,3;
Geltungsbereich ≤ 2 ha
Sonstige Baugebiete sowie
Eingriffsflächen innerhalb
des Geltungsbereichs des B-Plans
Schutzgüter
Schutzgüter mit geringer
naturschutzfachlicher
Bedeutung betroffen
Schutzgüter mit geringer,
mittlerer und/oder hoher naturschutzfachlicher Bedeutung betroffen
Vereinfachte
Vorgehensweise
Regelverfahren
Methodik der
Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs
Bestandserfassung,
-bewertung
Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs
Erfassung und Bewertung
anhand Checkliste
(vgl. Abb. 5)
kein gesonderter Ausgleich erforderlich bei
Festlegung geeigneter
Maßnahmen
(vgl. Abb. 5)
Erfassung und Bewertung des Schutzgutes
Arten und Lebensräume mit der Einstufung der
Biotop- und Nutzungstypen (BNT) *
(vgl. Anlage 1 Liste 1a bis 1c)
BNT
geringer, mittlere
BNT
hoch**
Zuweisung von
durchschnittl. Wertpunkten
(Abb. 7); Beeinträchtigungsfaktor = GRZ
Wertpunkte gemäß
Biotopwertliste
BaykompV Beeinträchtigungsfaktor = 1
Anwendung Berechnungsformel Abb. 7:
Eingriffsfläche x Wertpunkte BNT
x Beeinträchtigungsfaktor
* andere Schutzgüter können unter Umständen einer verbal-argumentativen
Bewertung zu unterziehen sein
** eine flächenscharfe Erfassung, ggf. Kartierung und Bewertung ist erforderlich
11
3.2 | Vereinfachte Vorgehensweise
Die Wahl der vereinfachten Vorgehensweise richtet sich nach:
festen Kriterien (Flächengröße des Bebauungsplangebietes, Art der baulichen Nutzung, Grundflächenzahl (GRZ)) und zum anderen nach
wertenden Kriterien (Bedeutung der Schutzgü-
ter, Schwere der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Möglichkeit, geeignete Maßnahmen
zur Durchgrünung und zur Lebensraumverbesserung im Plangebiet durchzuführen).
Auf eine in Kapitel 3.3 dargestellte differenzierte
Vorgehensweise kann verzichtet werden, wenn die
Planung mit Blick auf Inhalt, Art und Umfang der
vorgesehenen Eingriffe vor allem durch wirksame
Vermeidungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur
Durchgrünung und zur Lebensraumverbesserung
im Plangebiet so gestaltet wird, dass kein weiterer
Ausgleichsbedarf entsteht. In diesem Fall kann ein
Ausgleichsbedarf durch festgesetzte Maßnahmen
im Bebauungsplan vermieden werden.
Von einer solchen Fallgestaltung kann in der Praxis dann ausgegangen werden, wenn die in der
nachfolgenden Checkliste (Abb. 5) genannten Fragen in allen Fällen mit „ja” beantwortet werden
können. Zur überschlägigen Bewertung der Bedeutung des Schutzguts Arten und Lebensräume
wird ergänzend auf Anlage 1, Liste 1a bis 1c verwiesen. Beispiele für wirksame Maßnahmen zur
Vermeidung eines Eingriffs sind Anlage 2 zu entnehmen.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung gilt
dies im Grundsatz entsprechend, soweit das nach
dem gröberen Maßstab des Flächennutzungsplans überhaupt beurteilbar ist.
Einen Überblick über die vereinfachte Vorgehensweise und das Regelverfahren zur Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs bietet Abbildung 4.
Abb. 5 | Checkliste zur Vereinfachten Vorgehensweise
0
Planungsvoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
0.1 Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan
Der Bebauungsplan wird mit integriertem Grünordnungsplan aufgestellt.
(differenzierte Bearbeitung des Grünordnungsplans nach Art. 4 Abs. 2. u. 3. BayNatschG)
1.
Vorhabenstyp
1.1 Größe des Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nicht größer als 2 ha sein.
1.2 Art der baulichen Nutzung
Es handelt sich beim Vorhaben um ein reines Wohngebiet (nach § 3 BauNVO) oder
ein allgemeines Wohngebiet (nach § 4 BauNVO).
Art des Vorhabens: ...................................................................................................
1.3 Maß der baulichen Nutzung
Die festgesetzte oder berechnete GRZ wird nicht größer als 0,3 sein.
2. Schutzgut Arten und Lebensräume
2.1 Im Baugebiet liegen nur Flächen, die eine geringe Bedeutung für Natur und Landschaft haben;
Flächen höherer Bedeutung wie
Flächen nach den Listen 1b und 1c (siehe Anlage 1),
Schutzgebiete im Sinne der § 20 Abs. 2 BNatSchG oder Natura 2000-Gebiete
Gesetzlich geschützte Biotope bzw. Lebensstätten oder Waldflächen werden nicht betroffen.
2.2 Im Bebauungsplan sind geeignete Maßnahmen zur Durchgrünung und zur Lebensraumverbesserung (vgl. z.B. Anlage 2) vorgesehen.
Art der Maßnahmen: ...................................................................................................
12
3. Schutzgut Boden und Fläche
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Die Flächeninanspruchnahme sowie der Versiegelungsgrad werden durch geeignete Maßnahmen (vgl. z.B. Anlage 2, insbesondere durch eine flächensparende Siedlungsform) im
Bebauungsplan begrenzt.
Art der Maßnahmen ...................................................................................................
4. Schutzgut Wasser
4.1 Es liegt ein ausreichender Flurabstand zum Grundwasser vor.
Erläuterung: Die Baukörper werden nicht ins Grundwasser eindringen.
4.2 Quellen und Quellfluren, wasserführende Schichten (Hangschichtwasser) und
regelmäßig überschwemmte Bereiche (Auenschutz) bleiben unberührt.
4.3 Im Baugebiet sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Wassers vorgesehen.
Erläuterung: Eine möglichst flächige Versickerung, z. B. durch begrünte Flächen oder
Versickerungsmulden, wird gewährleistet; private Verkehrsflächen und Stellplätze erhalten
wasserdurchlässige Beläge.
Art der Maßnahmen ...................................................................................................
5. Schutzgut Luft/Klima
Bei der Planung des Baugebiets wurde auf Frischluftschneisen und zugehörige
Kaltluftentstehungsgebiete geachtet.
Erläuterung: Durch die Bebauung wird weder eine Frischluftschneise noch ein zugehöriges
Kaltluftentstehungsgebiet maßgeblich beeinträchtigt.
6. Schutzgut Landschaftsbild
6.1 Das Baugebiet grenzt an die bestehende Bebauung an.
6.2 Die Planung berücksichtigt exponierte und für das Landschaftsbild oder
die naturgebundene Erholung bedeutsame Bereiche.
Erläuterung: Das Baugebiet beeinträchtigt weder exponierte, weithin sichtbare Höhenrücken/
Hanglagen noch kulturhistorische bzw. landschaftsprägende Elemente (z.B. Kuppe mit Kapelle
o.ä.), maßgebliche Erholungsräume werden berücksichtigt.
6.3 Einbindung in die Landschaft:
Für die landschaftstypische Einbindung sind geeignete Maßnahmen vorgesehen
(vgl. z.B. Anlage 2).
Art der Maßnahmen ...................................................................................................
Sind alle
Fragen mit „ja“
beantwortet,
besteht kein
weiterer Ausgleichsbedarf!
13
3.3 | Regelverfahren
Soweit nicht eine vereinfachte Vorgehensweise in
Betracht kommt (s. Kap. 3.2), wird in den nachfolgend dargestellten Schritten (s. Ablaufschema in
Abb. 6) vorgegangen. Dies gilt dem Grundsatz nach
auch für die Flächennutzungsplanung, wobei es
aufgrund des geringeren planerischen Konkreti-
sierungsgrades insoweit um eine überschlägige
Abschätzung des künftigen Ausgleichsbedarfs anhand der geplanten Bauflächen geht, ohne dass
der konkrete Ausgleich abschließend ermittelt
wird. Im Flächennutzungsplan können Ausgleichsflächen frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorgend gesichert werden (z. B. durch Ökokontomaßnahmen).
Abb. 6 | Arbeitsschritte zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (Regelverfahren)
Schritt 1
Bestandserfassung und -bewertung (Abb. 9 und Anlage 1)
Schritt 2
Ermittlung der Eingriffsschwere (Abb. 9)
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und des Planungsfaktors
Schritt 3
(Abb. 8/9)
Schritt 4
Auswahl von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen/Maßnahmenkonzept (Abb. 10)
Schritt 5
Bestimmung des Umfangs und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (Abb. 10 und Anlage 3)
Abwägung mit den öffentlichen und privaten Belangen (§1 Abs. 6 BauGB)
3.3.1 | Eingriffsermittlung
Schritt 1: Bestandserfassung und -bewertung
Eine qualifizierte Bestandsaufnahme ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte und
fehlerfreie Abwägung. Dafür muss zuerst der Untersuchungsraum mit Blick auf die mit der Planung ermöglichten direkten und indirekten Wirkungen festgelegt werden. Die für die Bestandserfassung und
-bewertung relevanten Schutzgüter innerhalb dieses
Untersuchungsraums bestehen aus den für den Naturhaushalt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB
genannten Schutzgütern sowie dem Landschaftsbild.
Die Bestandserfassung und -bewertung erfolgt anhand vorhandener Unterlagen sowie eigener Erhebungen. Vorhandene Unterlagen, insbesondere
ein Landschaftsplan, das Arten- und Biotopschutzprogramm oder die Artenschutzkartierung und
Biotopkartierung können gesonderte Erhebungen
und Bewertungen auf Bebauungsplanebene meist
erheblich reduzieren. Sie erleichtern es zudem,
14
die jeweilige Teilfläche in den örtlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen und deren Werte und
Funktionen im Naturhaushalt zu bewerten.
Maßgebend für die Erfassung und Bewertung ist
der tatsächliche Zustand der Schutzgüter im Untersuchungsraum vor dem Eingriff (Ausgangszustand). Dabei sind auch die planungsrelevanten
Vorbelastungen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in tatsächlicher
und rechtlicher Sicht verlässlich absehbar sind.
Das können vor allem nachteilige Einwirkungen
anderer Vorhaben auf das Plangebiet sein, die
zum maßgebenden Zeitpunkt zwar genehmigt
sind, aber erst später realisiert werden.
Die Bewertung des Ausgangszustands wird maßgebend davon bestimmt, welche Bedeutung den
jeweiligen Schutzgütern zukommt. Die Bedeutung des jeweiligen Schutzguts lässt sich anhand
der wesentlichen wertbestimmenden Merkmale
und Ausprägungen in die Kategorien gering, mittel und hoch einteilen.
Für das Schutzgut Arten und Lebensräume werden die im Untersuchungsraum vorhandenen Flächen je nach ihren Merkmalen und Ausprägungen
den Biotop- und Nutzungstypen (BNT) der Biotopwertliste (s. Biotopwertliste zur Anwendung
der BayKompV und die zugehörige Arbeitshilfe
BayKompV, StMUV 2014, u. LfU 2014 in der jeweils
geltenden Fassung zugeordnet¹. Soweit sich die Bedeutung eines BNT für Natur und Landschaft auf die
Fläche seines konkreten Vorkommens im Untersuchungsraum beschränkt, wird dieser naturschutzfachliche Wert durch Wertpunkte entsprechend der
Biotopwertliste ausgedrückt. Reicht die Bedeutung
eines BNT darüber hinaus (z. B. bei Biotopverbundachsen oder Austauschbeziehungen zwischen Habitaten), bedarf es einer ergänzenden verbal-argumentativen Bewertung, d.h. einer qualitativ
beschreibenden Darstellung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
sprechend der vereinfachten Erfassung pauschal
anhand des mittleren Wertes der Grundwerte der
betroffenen Biotop- und Nutzungstypengruppen.
Ebenso erfolgt die Bewertung aller weiteren
Schutzgüter verbal-argumentativ.
Schritt 2: Ermittlung der Eingriffsschwere
In Anlage 1 werden für die einzelnen Schutzgüter wesentliche wertbestimmende Merkmale und
Ausprägungen beispielhaft und nicht abschließend aufgezählt sowie eine Einordnung vorgenommen, ob sie von geringer (Liste 1a), mittlerer
(Liste 1b) oder hoher (Liste 1c) naturschutzfachlicher Bedeutung sind.
Zur praxisgerechten Handhabung flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen
von Biotop- und Nutzungstypen kann bei BNT mit
geringer und mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung (Grundwert WP = 1 bis 5 bzw. 6 bis 10)
eine vereinfachte Erfassung, Beschreibung und
Einordnung ausschließlich in die Gruppen geringe
oder mittlere Bedeutung anhand der Listen 1a und
1b der Anlage 1 empfohlen werden. Eine weitergehende Differenzierung muss nicht vorgenommen werden. Es bleibt der Gemeinde gleichwohl
unbenommen, die empfohlene Vereinfachung ungenutzt zu lassen und auf das Bewertungsschema
der Biotopwertliste für BNT mit geringer oder mittlerer naturschutzfachlichen Bedeutung zurückzugreifen, wenn dies geboten erscheint.
Nur im Falle von BNT mit hoher naturschutzfachlicher Bedeutung (Grundwert WP = 11 bis
15) muss stets eine konkrete flächenscharfe Erfassung, gegebenenfalls Kartierung der jeweiligen
Biotop- und Nutzungstypen vorgenommen werden.
Die Bewertung des Ausgangszustands der BNT
in Wertpunkten erfolgt bei BNT mit geringer und
mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung ent-
Das bedeutet im Überblick:
BNT ohne naturschutzfachliche Bedeutung
gem. Biotopwertliste werden mit 0 WP
BNT mit einer geringen naturschutzfachlichen Bedeutung gem. Biotopwertliste
bewertet.
(1-5 WP) werden pauschal mit 3 WP bewertet;
BNT mit einer mittleren naturschutzfachlichen Bedeutung gem. Biotopwertliste
BNT mit einer hohen naturschutzfachlichen
Bedeutung werden mit den jeweiligen Wertpunkten gem. Biotopwertliste (11 – 15 WP)
bewertet.
(6-10 WP) werden pauschal mit 8 WP bewertet.
Nachdem der Ausgangszustand der Schutzgüter
im jeweiligen Untersuchungsraum ermittelt und
bewertet worden ist, werden die möglichen Auswirkungen des Eingriffs auf die Funktions- und
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des
Landschaftsbilds prognostiziert. Die Erheblichkeit
der Beeinträchtigung ist von der Intensität des
Eingriffs, also der Stärke, Dauer und Reichweite
der Wirkungen und von der Empfindlichkeit der
betroffenen Schutzgüter, die sich in der jeweiligen
Funktionsausprägung niederschlägt, abhängig und
im jeweiligen Einzelfall zu prognostizieren. Soweit
möglich, sind dabei die direkten und indirekten bau-,
anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen der vorgesehenen Bebauung zu berücksichtigen.
Die Ausgestaltung der geplanten Bebauung (insbesondere Anordnung und Dichte) beeinflusst die
Intensität der konkreten Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft. So gehen etwa als Folge einer Versiegelung nahezu alle Schutzgutfunktionen
verloren. Der Bebauungsplan legt Art und Maß der
baulichen Nutzung in Form eines äußeren Gesamtrahmens fest. Somit kann auch die Schwere der
Beeinträchtigungen auf Natur und Landschaft überschlägig aus dem Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung abgeleitet werden. Hierzu dient die
Grundflächenzahl (GRZ).
¹ Die Bestandserfassung der Arten und Lebensräume sollte mit der Erfassung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten im Rahmen einer ggf.
notwendigen speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) abgestimmt werden.
15
Abb. 7 | Methodik der Eingriffsregelung
EINGRIFF
III
SCHRITT 1
BNT
Bestandserfassung/-bewertung
(WP)
III
II
I
hohe Bedeutung 11-15 WP
mittlere Bedeutung 8 WP
geringe Bedeutung 3 WP
siehe auch Schritt 1 S. 14
II
×
FLÄCHE
(m²)
I
×
SCHRITT 2
Eingriffsschwere
ma
x.
GRZ
Grundflächenzahl (GRZ)
von min 0,3 bis max 1
GR
Z
siehe auch Schritt 2 S. 15
mi
n.
=
SCHRITT 3
Ermittlung des erforderlichen
Ausgleichsbedarfs
WP
siehe auch Schritt 3 S. 18
ma
x.
III
GR
Z
Ausgleichsbedarf
(WP)
II
mi
n.
I
−
Durch Vermeidungsmaßnahmen
ist ggf. eine Reduktion
um bis zu 20% möglich.
(vgl. Anl. 2; TAB 2.2)
16
Planungsfaktor
(bis zu 20%)
AUSGLEICH
Maßnahmen
(WP)
−
Ausgangszustand
(WP)
SCHRITT 4
Auswahl geeigneter Maßnahmen
(vgl. Anl. 3)
Bestimmung Ausgangszustand
(Bestandserfassung/-bewertung)
siehe auch Schritt 4 S. 20
×
Fläche
(m²)
Ermittlung der zur Verfügung
stehenden Fläche
(ggf. auch vor Auswahl der
Maßnahmen)
m²
m²
=
SCHRITT 5
Umfang des
Ausgleichs
Ermittlung des Umfangs der
Ausgleichsmaßnahmen
(WP)
Bilanzierung
.. .
.
.. . ..
.
siehe auch Schritt 5 S. 23
17
Ist keine Grundflächenzahl festgesetzt, ergibt sich
die Eingriffsschwere aus den festgesetzten bzw.
zulässigen Grundflächen im Verhältnis zur Größe
der Baugrundstücke. Aus dem Maß der baulichen
Nutzung können Beeinträchtigungsfaktoren abgeleitet werden, anhand derer die Schwere der Beeinträchtigung der BNT ermittelt werden können.
Für eine praxisgerechte Ermittlung bietet sich bei
den beiden Gruppen der BNT mit einer geringen
bzw. mittleren naturschutzfachlichen Bedeutung
als Beeinträchtigungsfaktor die Grundflächenzahl
(GRZ) bzw. die Grundfläche an. Über diesen Beeinträchtigungsfaktor sind auch Freiflächen abgedeckt, die zu Baugrundstücken gehören, d.h.
Grünflächen oder Erschließungsflächen auf den
Baugrundstücken werden grundsätzlich nicht separat behandelt. Dasselbe gilt für die dem Baugebiet zugeordnete und ihm dienende verkehrsübliche Erschließung. Bei Eingriffsflächen außerhalb
von Baugebieten, zu denen keine GRZ vorliegt
(z. B. Verkehrsflächen, Flächen für Gemeinbedarf,
Flächen für Versorgungsanlagen) ist die Eingriffsschwere verbal-argumentativ herzuleiten und analog einer GRZ mit einem Beeinträchtigungsfaktor
von 0,1 bis 1,0 zu bilanzieren. Sind z. B. Verkehrsflächen ohne Begrünung vorgesehen, wird der Eingriff in der Regel mit dem Beeinträchtigungsfaktor
1 bewertet; werden jedoch Maßnahmen zur Eingrünung der Verkehrsflächen vorgesehen (Baumgräben, unversiegelte Straßennebenflächen u. ä.),
kann davon abgewichen werden.
Bei einer Betroffenheit von Biotop und Nutzungstypen hoher naturschutzfachlicher Bedeutung
(z.B. geschützte Biotope, FFH-Lebensraumtypen)
wird dagegen grundsätzlich von einem Totalverlust ausgegangen und pauschal der Beeinträchtigungsfaktor 1 verwendet. Werden solche Biotope
innerhalb des Plangebietes zwar von einer Überplanung ausgenommen, aber mittelbar beeinträchtigt, muss ein entsprechender Beeinträchtigungsfaktor gewählt werden.
Das bedeutet im Überblick:
Bei Eingriffen in die Gruppe der BNT mit
einer geringen bis mittleren naturschutzfachlichen Bedeutung ergibt sich die Eingriffsschwere aus der GRZ:
Beeinträchtigungsfaktor = GRZ
18
Bei Eingriffen in BNT mit einer hohen naturschutzfachlichen Bedeutung sind die
Wertpunkte des BNT gemäß Biotopwertliste BayKompV unmittelbar anzuwenden:
Beeinträchtigungsfaktor = 1
Bei einer Mehrung von bestehendem Baurecht
ist bei BNT mit einer geringen bzw. mittleren Bedeutung als Beeinträchtigungsfaktor die Differenz
der neuen Grundflächenzahl abzüglich der alten
Grundflächenzahl zu verwenden (Eingriffsfaktor =
GRZneu – GRZalt).
Schritt 3: Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
Vor der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs wird geprüft, ob Beeinträchtigungen durch Vorkehrungen
soweit wie möglich vermieden werden können.
Unter Vermeidungsmaßnahmen sind Vorkehrungen zu verstehen, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
erreichen. Sie können nur gefordert werden, wenn
sie gemessen an den mit der Planung verfolgten
Zielen zumutbar sind. Das Vermeidungsgebot
zwingt eine Gemeinde nicht zur Aufgabe der Planung. Soweit Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen sind, die Beeinträchtigungen nur teilweise
vermeiden, können sie über einen Planungsfaktor
durch Abschläge beim ermittelten Ausgleichsbedarf berücksichtigt werden.
Beispiele für Vermeidungsmaßnahmen können der
Anlage 2 (s. S. 13) entnommen werden.
Der Verlust von flächenbezogen bewertbaren
Merkmalen und Ausprägungen von Biotop- und
Nutzungstypen ist maßgebend für die Bestimmung
des rechnerisch ermittelbaren Ausgleichsbedarfs.
Beispiel: Auf der Eingriffsfläche befinden sich im
Ausgangszustand 10.000 m² intensiv bewirtschaftete Äcker inklusive mehrjähriger Ackerbrachen
(BNT geringe Bedeutung mit 2 bis 5 WP; vgl. Anlage 1.2). Auf dieser Eingriffsfläche ist die Ausweisung
von Wohnbauland (GRZ 0,4) vorgesehen.
Rechenweg: Multiplikation von 10.000 m² mit drei
Wertpunkten (Schritt 1) und dem Beeinträchtigungsfaktor 0,4 (Schritt 2) ergibt einen Ausgleichsbedarf
von 12.000 WP. Ist neben der Ausweisung einer
GRZ von 0,4 eine dichtere Bebauung von 0,6 auf
5000 m² der beschriebenen Fläche vorgesehen, erhöht sich der Ausgleichsbedarf entsprechend um
3000 WP.
Dieser Ausgleichsbedarf berechnet sich wie folgt:
Abb. 8 | Matrix zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
Ausgleichsbedarf
=
Eingriffsfläche
×
Wertpunkte BNT/
m² Eingriffsfläche
Planungsfaktor
Der rechnerisch ermittelte Ausgleichsbedarf kann
bei Maßnahmen entsprechend Anlage 2, Tabelle
2.2 um einen Planungsfaktor bis zu 20% reduziert
werden, soweit im Rahmen der Weiterentwicklung und Optimierung der Planung durch Vermeidungsmaßnahmen am Ort des Eingriffs die Beeinträchtigungen verringert werden. Voraussetzung
ist, dass die Vermeidungsmaßnahmen rechtlich
verbindlich gesichert sind (z.B. festgesetzt nach
§ 9 BauGB oder vertraglich vereinbart nach § 11
Beeinträchtigungsfaktor
(GRZ oder 1)
×
–
Planungsfaktor
BauGB) und ihre positive Wirkungen prognostisch
quantifiziert und qualifiziert bewertet werden können. Die Festlegung eines Planungsfaktors und
damit die Bewertung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen erfolgt nach den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Bauleitplans im Rahmen
der Planungshoheit mit Blick auf die lokale naturräumliche Struktur und ist im Umweltbericht zu
begründen.
Insgesamt wird der Ausgleichsbedarf rechnerisch
wie folgt ermittelt:
Abb. 9 | Gesamtüberblick zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
Bedeutung der Schutzgüter*
Wertpunkte
Eingriffsfläche
Eingriffsschwere
Planungsfaktor
(bei konkreten
Vermeidungsmaßnahmen,
vgl. Anl. 2 Tab 2.2))
Bewertung:
Biotop-, Nutzungstypen (BNT)
WP
Fläche (m²)
Beeinträchtigungsfaktor
Planungsfaktor
BNT geringer Bedeutung
Biotoptypen mit einem Biotopwert
zwischen 1 und 5 gemäß Anlage 1
Liste 1a
3
Fläche
in m²
GRZ
bis zu
minus 20 %
BNT mittlerer Bedeutung
Biotoptypen mit einem Biotopwert
zwischen 6 und 10 gemäß Anlage 1
Liste 1b
8
Fläche
in m²
GRZ
bis zu
minus 20 %
BNT hoher Bedeutung
Biotoptypen mit einem Biotopwert
zwischen 11 und 15 gemäß Anlage
Anlage 1 Liste 1c und Biotopwertliste
11
12
13
14
15
Fläche
in m²
1
bis zu
minus 20 %
* Sofern die Bedeutung der Arten, der abiotischen Schutzgüter oder des Landschaftsbildes höher als die der BNT ist,
ist eine Erhöhung des Ausgleichsbedarfs zu prüfen. Der Aufschlag kann in Form einer Erhöhung der Wertpunkte oder
über eine Vergrößerung der Maßnahmenflächen erfolgen. Der Aufschlag ist im Umweltbericht zu begründen.
19
Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass über
den rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf
auch die Beeinträchtigungen der Funktionen der
nicht flächenbezogen bewertbaren Merkmale
und Ausprägungen des Schutzguts Arten und
Lebensräume sowie der Schutzgüter biologische
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft
mit abgedeckt werden. Das Schutzgut Arten und
Lebensräume, das auch die Lebensräume der Stadtnatur umfasst, bildet in diesem Fall die verschiedenen biotischen und abiotischen Einzelfunktionen
und deren Ausprägung in ihrem komplexen Zusammenwirken summarisch als Indikator ab. Das
Vorliegen des Regelfalls ist im Umweltbericht begründet darzulegen. Ausreichend ist die Darlegung,
dass vom Regelfall abweichende Umstände nicht
erkennbar sind; eine Nachweispflicht ist damit
nicht verbunden.
Wenn in Abweichung vom Regelfall die Beeinträchtigung eines biotischen oder abiotischen
Schutzguts nicht im erforderlichen Maß durch
den rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf für
das Schutzgut Arten und Lebensräume abgedeckt
wird (z. B. Zerschneidung der Biotopvernetzungsfunktion eines BNT für wandernde Tierarten), wird
der verbleibende zusätzliche Ausgleichsbedarf
für das jeweils konkret davon betroffene Schutzgut verbal-argumentativ ermittelt.
Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild wird aufgrund der sehr spezifischen
Eigenart dieses Schutzguts immer gesondert verbal-argumentativ ermittelt. Es wird geprüft, ob
dieser Ausgleichsbedarf mit den für das Schutzgut
Arten und Lebensräume ergriffenen Maßnahmen
abgedeckt wird oder zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbilds einschließlich der innerörtlichen Durchgrünung erforderlich sind.
Ein aus der Abweichung vom Regelfall oder aus
der Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft
resultierender zusätzlicher Ausgleichsbedarf ist für
das jeweils betroffene Schutzgut im Umweltbericht zu begründen und bei der Auswahl, Bewertung und Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen
zu berücksichtigen (s. Schritt 4 und 5).
Beispiel: Es erfolgt ein Eingriff im Umfang von
10.000 m² in BNT von mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung (pauschal bewertet mit 8 WP/
m²), denen nach den konkreten naturräumlichen
Gegebenheiten eine besondere Vernetzungsfunktion für wandernde Tierarten und eine hohe Be-
20
deutung für das Landschaftsbild zukommt, die
nicht bereits über die pauschal, den BNT zugeordneten Wertpunkten abgebildet wird. Hier kommt
ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf in Betracht. Bei
der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen ist der
zusätzliche Ausgleichsbedarf zu berücksichtigen,
indem Maßnahmen geplant werden, die über
die Erreichung der erforderlichen Wertpunkte
hinaus eine Wiedervernetzung von Biotopstrukturen und die Aufwertung des Landschaftsbilds
ermöglichen. Der Ausgleichsbedarf errechnet sich
wie folgt: 10.000 m² x 8 WP/m² = 80.000 WP. Zur
Deckung des Ausgleichsbedarfs sind planerisch
solche Maßnahmen zu ergreifen, die die erforderlichen 80.000 WP abdecken und zugleich eine
Bereicherung des Landschaftsbildes darstellen
und einer Biotopvernetzung dienen. Beispielsweise kann das Anlegen einer Feuchtwiese in einem
Bachtal im Bereich von Amphibienlaichgewässern
die Vernetzungsfunktion der Gewässer verstärken
und zugleich mit attraktiven Blühaspekten das
Landschaftsbild bereichern.
3.3.2 | Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen
Damit dem in den Schritten 1 bis 3 rechnerisch sowie gegebenenfalls zusätzlich verbal-argumentativ ermittelten Ausgleichsbedarf nach § 1a Abs. 1
S. 1 BauGB in der Abwägung Ausgleichsmaßnahmen gegenüber gestellt werden können, werden
im Rahmen eines Maßnahmenkonzepts hierzu
geeignete Maßnahmen auf dafür geeigneten Flächen entwickelt (Schritt 4) und anschließend der
sich daraus ergebende Umfang des Ausgleichs
ermittelt (Schritt 5). Der Zustand der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
des Landschaftsbilds nach dem Eingriff soll gegenüber dem Zustand vor dem Eingriff funktional
gleichartig oder gleichwertig sein.
Schritt 4: Auswahl von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen/Maßnahmenkonzept
Zunächst bedarf es einer Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands der in Betracht
kommenden Ausgleichsflächen. Die in Schritt 1
dargelegten Empfehlungen gelten entsprechend,
wobei an dieser Stelle keine pauschale, sondern
eine konkrete flächenscharfe Erfassung der jeweiligen Merkmale und Ausprägungen der BNT vorgenommen wird.
Ausgehend von der Bestandserfassung und -bewertung wird ein Ausgleichskonzept entwickelt, indem
Abb. 10 | Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts
Ausgleichsbedarf
Flächen mit Aufwertungspotenzial;
rechtl. Sicherung möglich
Prüfung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der:
Anforderung an räumliche und funktionale Zusammenhänge*
Prüfung der multifunktionalen Eignung von Maßnahmen (Überlagerungsmöglichkeiten)
mit den Maßnahmenanforderungen aus:
der Wiederherstellung der Kohärenz von Natura 2000-Gebieten,
dem Artenschutz (CEF, FCS Maßnahmen),
dem gesetzlichen Biotopschutz und
dem Waldausgleich – für mehrere betroffene Schutzgüter.
Berücksichtigung von agrarstruktuellen Belangen
vorrangige Prüfung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen:
zur Entsiegelung oder sonstigen Rückbaumaßnahmen,
zur Wiedervernetzung von Lebensräumen,
durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die in die land- oder forstwirtschaftliche Produktion integriert
sind und der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen (PIK-Maßnahmen),
durch die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen oder
durch Maßnahmen zur Schaffung von Flächen zur Klimaanpassung, Stärkung und Sicherung der Biodiversität
in Siedlungsbereichen (vgl. Anlage 4).
Prüfung von Umsetzungsmöglichkeiten in den Gebietskulissen
in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und in Biosphärenreservaten, soweit sie über verpflichtende
Erhaltungsmaßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen,
auf Flächen, die im Landschaftsrahmenplan, bzw. Regionalplan oder Landschaftsplan, bzw. Flächennutzungsplan
als Kulisse für geeignete Kompensationsflächen dargestellt sind,
auf Flächen für anerkannte naturschutzfachliche Projekte im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms,
Flächen entlang oberirdischer Gewässer und in strukturarmen Landschaftsräumen, die der Biotopvernetzung
dienen und
in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten, soweit Dritte nicht beeinträchtigt werden.
Auswahl der Flächen und Maßnahmen
Bestimmung des Umfangs,
Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
sowie Bilanzierung gemäß Schritt 5
* Ausgleichsmaßnahmen in der Bauleitplanung können unabhängig von einem unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort vorgenommen werden, sofern dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den
Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (§ 200a S. 2 BauGB).
Ausgleichsmaßnahmen in der Bauleitplanung müssen nicht die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen der
Schutzgüter wiederherstellen, sondern können diese auch durch andere Funktionen, die den beeinträchtigten möglichst nahe kommen, ersetzen.
21
die erforderlichen Maßnahmen und die hierfür notwendigen Flächen ausgewählt werden. Dabei werden Rahmenbedingungen berücksichtigt:
der betroffenen Gemeinde. Aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung muss sich die Verknüpfung zwischen Eingriff und Ausgleich ergeben.
Ausgleichsmaßnahmen müssen eine ökologische Aufwertung für den Naturhaushalt und/oder
eine Aufwertung für das Landschaftsbild bewirken.
Sie können nur auf Flächen stattfinden, die ein Aufwertungspotenzial aufweisen, d.h. aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Die Maßnahmen müssen über die bloße Bereitstellung einer
anderen Fläche als der Eingriffsfläche ohne Aufwertung hinausgehen. Ein Aufwertungspotenzial im
Sinne der Eingriffsregelung besteht grundsätzlich
nur für Maßnahmen, die ohne anderweitige rechtliche Verpflichtungen durchgeführt werden.
Bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen ist nach § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB und § 15
Abs. 3 BNatSchG auf agrarstrukturelle Belange
Rücksicht zu nehmen und die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden
sind nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu
nehmen. Agrarstrukturelle Belange sind betroffen,
wenn die Gesamtheit der Ausstattung, Verfügbarkeit und Qualität von Arbeit, Boden und Kapital
(Produktionsfaktoren) sowie der Produktions- und
Arbeitsbedingungen und damit der Produktionskapazität und Produktivität in einem Agrarraum erheblich beeinflusst oder verändert werden. Davon wird
ausgegangen, wenn der Ausgleich eines Eingriffs
mehr als drei Hektar land- oder forstwirtschaftliche Fläche in Anspruch nimmt. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden
sind im regionalen Vergleich überdurchschnittlich
ertragreiche Böden. Maßgeblich ist das Gebiet des
durch die jeweilige Ausgleichsmaßnahme räumlich
betroffenen Landkreises. Ob eine Ausgleichsfläche
überdurchschnittlich ertragreiche Böden betrifft,
wird anhand eines Vergleichs der für die jeweilige
konkrete Fläche ermittelten Acker- und Grünlandzahl mit dem Landkreisdurchschnitt festgestellt.
Übertrifft die Acker- und Grünlandzahl den Landkreisdurchschnitt, soll die Fläche nicht vorrangig
für Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Landwirtschaftsverwaltung ist empfehlenswert.
Maßgebend für die Bestimmung der Aufwer-
tung sind die Biotop- und Nutzungstypen (BNT)
der Biotopwertliste (s. Biotopwertliste zur Anwendung der BayKompV und die zugehörige Arbeitshilfe BayKompV, StMUV 2014 u. LfU 2014).
Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich auf die
infolge des Eingriffs beeinträchtigten Funktionen.
Eine Ausgleichsmaßnahme gleicht die Funktionsbeeinträchtigung eines Schutzguts sowohl im
räumlichen Zusammenhang als auch im gleichen
Funktionszusammenhang aus (z.B. Ausgleich der
Zerstörung einer Feldhecke durch Anlegung einer
neuen Hecke in der Nähe des Eingriffsorts).
Nach § 200a S. 1 BauGB umfasst der Ausgleich
auch Ersatzmaßnahmen. Ausgleichsmaßnahmen
in der Bauleitplanung können unabhängig von
einem unmittelbar räumlichen Zusammenhang
zum Eingriffsort vorgenommen werden, sofern
dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist (§ 200a S. 2 BauGB). Ausgleichsmaßnahmen in der Bauleitplanung müssen nicht
die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen
der Schutzgüter wiederherstellen, sondern können
diese auch durch andere Funktionen, die den beeinträchtigten möglichst nahe kommen, ersetzen.
Damit steht den Gemeinden ein weiter Spielraum
für die räumliche Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen zu. Sie können sowohl auf dem Baugrundstück selbst, auf einem anderen Grundstück
im Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans,
außerhalb des Eingriffsbebauungsplans an anderer Stelle im Gemeindegebiet oder in geeigneten
Fällen auch außerhalb des Gemeindegebiets erfolgen. In diesem Fall empfiehlt sich die Einbindung
22
Mit Blick auf den sparsamen Umgang mit hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen ist nach § 1a
Abs. 3 S. 5 BauGB in entsprechender Anwendung
von § 15 Abs. 3 BNatSchG bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung des Funktionsbezugs vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich
durch Maßnahmen zur Entsiegelung oder
durch sonstige Rückbaumaßnahmen,
zur Wiedervernetzung von Lebensräumen,
durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die in die land- oder forstwirtschaftliche
Produktion integriert sind und der dauerhaften
Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen (PIK-Maßnahmen) oder
durch die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
zur Schaffung von Flächen zur Klimaanpassung,
Stärkung und Sicherung der Biodiversität in Siedlungsbereichen (vgl. Anlage 4)
erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der landwirtschaftlichen
Nutzung genommen werden.
sind. Dies gilt etwa für den Ausgleich nach dem
Waldgesetz² oder den Ausgleich nach den Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes.
Außerdem sollen bevorzugt Aufwertungsmaßnahmen in folgenden Gebietskulissen umgesetzt
werden:
Ausgleichsmaßnahmen sollen vorrangig auf geeigneten, im Eigentum der Gemeinde stehenden
oder einvernehmlich zur Verfügung gestellten
Grundstücksflächen verwirklicht werden. Die
Durchführung des Ausgleichs auf Grundstücken
im Eigentum Dritter ist rechtlich zu sichern (s. Kap.
5.1 Dauer der Maßnahme).
in Natura 2000-Gebieten nach § 32 BNatSchG,
Naturschutzgebieten nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und in Biosphärenreservaten nach § 20 Abs. 2
Nr. 3 BNatSchG, soweit sie über verpflichtende Erhaltungsmaßnahmen des Gebietsmanagements
hinausgehen,
auf Flächen im Sinn von § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
Buchst. c BNatSchG (Gebiete, die im Landschaftsplan als Kulisse für mögliche Kompensationsflächen dargestellt sind),
auf Flächen für anerkannte naturschutzfachliche Projekte im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms gem. Art. 19 BayNatSchG,
entlang oberirdischer Gewässer im Sinn des
§ 21 Abs. 5 BNatSchG und in strukturarmen Landschaftsräumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG,
die der Biotopvernetzung dienen,
in Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1
WHG und Überschwemmungsgebieten nach §
76 Abs. 1 WHG, soweit Dritte nicht beeinträchtigt
werden.
Die dort vorrangig zu prüfenden Maßnahmen stehen gleichrangig nebeneinander. Maßgebend ist,
dass mit der konkreten Maßnahme oder der Fläche die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter sollen möglichst durch eine oder mehrere
kombinierte Ausgleichsmaßnahmen auf einer Fläche kompensiert werden (Multifunktionalität der
Ausgleichsfläche). Zudem sollen zusammenhängende Gebiete für Ausgleichsmaßnahmen angestrebt und geeignete Ökokontoflächen möglichst
verwendet werden. Darüber hinaus sollen in das
Ausgleichskonzept festgelegte Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen für Schutzgebiete
im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG,
Maßnahmen in Bewirtschaftungsplänen nach § 32
Abs. 5 BNatSchG, Maßnahmen nach § 34 Abs. 5
und § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG sowie Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des
§ 82 WHG einbezogen werden. Ausgleichserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften sind als
Ausgleichsmaßnahmen anzuerkennen, soweit sie
zusätzlich die naturschutzfachlichen Anforderungen erfüllen und damit multifunktional wirksam
Schritt 5: Bestimmung des Umfangs, Bewertung
von Ausgleichsmaßnahmen/Bilanzierung
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Ausgleichmaßnahmen für das Schutzgut Arten und
Lebensräume auch den Ausgleichsbedarf für die
Beeinträchtigungen der Funktionen der nicht flächenbezogen bewertbaren Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume
sowie der Schutzgüter Boden und Fläche, Wasser,
Klima und Luft abdecken. Wenn in Abweichung vom
Regelfall die Beeinträchtigung eines biotischen oder
abiotischen Schutzguts nicht im erforderlichen
Maß durch den rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Arten und Lebensräume abgedeckt ist, wird der verbleibende zusätzliche Ausgleichsbedarf für das jeweils konkret
davon betroffene Schutzgut verbal-argumentativ
ermittelt.
Für das Landschaftsbild ist die Ableitung der Art
und des Umfangs der Maßnahmen grundsätzlich
gesondert darzulegen, wobei die Maßnahmen zur
Wiederherstellung und Neugestaltung des Landschaftsbildes grundsätzlich auch multifunktional
wirken können.
Ermittlung und Bewertung des Ausgleichsumfangs des Schutzguts Arten und Lebensräume
Der Ausgleichsumfang für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts
Arten und Lebensräume erfolgt in Wertpunkten
gemäß der Berechnungsformel in der folgenden
Matrix:
² Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
im Wald wird auf die Hinweise des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
mit LMS vom 26.02.2018 (F1-8602-1/55) hingewiesen. Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Naturschutz- und der Forstbehörden sollte
angestrebt werden.
23
Abb. 11 | Matrix zur Ermittlung und Bewertung
des Ausgleichsumfangs des Schutzguts Arten
und Lebensräume in Wertpunkten
Aufwertung**
Ausgleichsumfang
=
Fläche
×
Prognosezustand
nach
Entwicklungszeit*
–
Ausgangszustand
* bei Entwicklungszeiten >25 Jahre siehe Abschlag Tabelle »Timelag«
** bei Entsiegelungsmaßnahmen ggf. mit Entsiegelungsfaktor multiplizieren
Der Ausgleichsumfang für die Biotop- und Nutzungstypen ergibt sich durch die Multiplikation
der Größe der Ausgleichsfläche mit der Aufwertung in Wertpunkten.
Der in Wertpunkten ermittelte Ausgleichsumfang
dieses Schutzguts wird mit dem in Wertpunkten
ermittelten Ausgleichsbedarf (Schritt 3) verglichen (Bilanzierung, s. Anlage 3).
In Anlage 7 „Fallbeispiele“ werden beispielhaft
Maßnahmen und Nutzungen aufgezählt, die für
eine Aufwertung geeignet sind. Anhand der angegebenen Codes der jeweils in Betracht kommenden BNT der Biotopwertliste kann die Aufwertung in Wertpunkten ermittelt werden.
Beispiel: Für den Ausgleichsbedarf von 12.000
WP für den Eingriff in den BNT Äcker inklusive
mehrjähriger Ackerbrachen infolge einer geplanten Wohnbebauung kann etwa auf einem bisherigen Intensivgrünland entlang eines Baches durch
Entwicklung und Pflege eines Gewässerrandstreifens eine Aufwertung von sieben Wertpunkten
erreicht werden (Ausgangszustand: Intensivgrünland (G11) = 3 WP; Zielzustand: Gewässerbegleitgehölz mit überwiegend einheimischen, standortgerechten Arten (B212-WN00BK) mit Abschlag
(W4)= 9 WP; Differenz = 6 WP). Der Ausgleichsbedarf kann mit der Ausgleichsmaßnahme auf einer Fläche von 2.000 m² abgedeckt werden.
Sonderfall: Ergänzender Ausgleichsumfang
Sofern sich aus Schritt 3 – abweichend vom Regelfall – ein ergänzender Ausgleichsbedarf (z. B. für
abiotische Schutzgüter, insbesondere Landschaftsbild) ergibt, wird der hierfür ergänzend erforderliche Ausgleichsumfang für das jeweilige Schutzgut
verbal-argumentativ (Liste 1 a-c) bestimmt. Dabei
wird im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsumfangs geprüft, in welchem Umfang die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für die Biotop
24
und Nutzungstypen auch multifunktional die erheblichen Beeinträchtigungen der Vorkommen von
Tier- und Pflanzenarten, abiotischen Schutzgütern
oder das Landschaftsbild kompensieren können
(s. Schritt 4). Sofern ein multifunktionaler Ausgleich
nicht möglich ist, sind zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Die multifunktionale Wirkung
der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme ist im Umweltbericht zu begründen.
Beispiel: Ein Bebauungsplan sieht die Überplanung einer vorhandenen Hecke vor, die Teil einer
über das Plangebiet hinausreichenden Heckenstruktur ist, der für wandernde Tierarten eine mittlere Bedeutung zukommt (Biotopvernetzung). Für
die Beseitigung der Hecke im Plangebiet wird ein
rechnerischer Ausgleichsbedarf von 16.000 WP
ermittelt. Da die Beeinträchtigung der Biotopvernetzungsfunktion nicht über den Ausgleich in
Wertpunkten für die Beseitigung der Hecke im
Plangebiet abgedeckt ist, besteht somit ein ergänzender Ausgleichsbedarf. Eine gute fachliche
Planung berücksichtigt diesen ergänzenden Ausgleichsbedarf bei der Wahl der Ausgleichsmaßnahmen. Dementsprechend soll auf einer 2.000 m²
großen Fläche entlang eines Grabens mit intensiv
genutztem Grünland (BNT 3 WP) durch Entwicklung und Pflege von ökologisch wertvollen Ufersäumen an Gräben der Zielbiotoptyp „Artenreiche
Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser
Standorte“ (BNT 11 WP) hergestellt werden. Diese
Ausgleichsmaßnahme führt nicht nur zur Aufwertung der Fläche mit 8 WP/m², sondern darüber hinaus multifunktional zu einer Verbesserung für den
Biotopverbund (Vernetzungsfunktion für wandernde Tierarten).
Berücksichtigung der Entwicklungszeit von
Ausgleichsmaßnahmen
Anhand des Ausgleichskonzepts (Schritt 4) kann
der Umfang und die Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden. Maßgebend ist der Vergleich des Zustands der Ausgleichsfläche vor (Ausgangszustand) und 25
Jahre Entwicklungszeit nach Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen (Prognosezustand). In
zeitlicher Hinsicht ist eine Ausgleichbarkeit grundsätzlich anzunehmen, wenn sich die Funktionen
des jeweils beeinträchtigten Schutzguts auf der
Ausgleichsfläche innerhalb dieser Entwicklungszeit wieder zur vollen Qualität wie vor dem Eingriff entwickeln lassen. Maßnahmen können
aber auch in Abhängigkeit vom Ausgangsbiotoptyp eine längere Entwicklungszeit bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit (Endzustand) in Anspruch nehmen. Für solche Fälle trägt die Festschreibung des Prognosezustands auf 25 Jahre
der zeitlich erst späteren Wiederherstellung der
vollen Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zielbiotop- und Nutzungstyps („Timelag“) Rechnung,
indem nur der nach 25 Jahren erreichte Zustand
in Ansatz gebracht werden kann. Dies geschieht
durch einen Abschlag von dem Biotopwert, der
erst mit Erreichung des Endzustands des Zielbiotoptyps anzunehmen ist.
Zur Anwendung und Höhe des Abschlags kann
wie folgt vorgegangen werden:
Abb. 12 | Abschlag Timelag
Entwicklungszeit bis zum Erreichen des Zielbiotops*
Wiederherstellbarkeit/Ersetzbarkeit**
26 – 49 Jahre
Abschlag = 1 WP
50 – 79 Jahre
Abschlag = 2 WP
> 80 Jahre
Abschlag = 3 WP
* stets vom Ausgangsbiotoptyp auf der Maßnahmenfläche abhängig
** s.a. Arbeitshilfe zur Biotopwertliste - verbale Kurzbeschreibung
Berücksichtigung von
Entsiegelungsmaßnahmen
Aus naturschutzfachlicher Sicht kommt eine Entsiegelung zunächst den Schutzgütern Boden und
Wasser und dem Schutzgut Klima zugute und fließt
damit durch eine verbal-argumentative Bewertung
in die Eingriffsregelung ein.
Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Entsiegelung
führen, sind in der Regel mit einem hohen zusätzlichen Aufwand u.a. hinsichtlich der Planung,
dem Rückbau sowie ggf. dem Grunderwerb verbunden. Entsprechend werthaltig sind die neu
geschaffenen Qualitäten der Entsiegelung für den
Naturhaushalt. Deshalb ist bei Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Entsiegelung von mindestens 100 m² Fläche führen, für die Berechnung des
Ausgleichsumfangs für die entsiegelte Fläche ein
Entsiegelungsfaktor anzuerkennen. Dieser wird
entsprechend des Aufwands der Entsiegelungsmaßnahme differenziert und mit der in Wertpunkten berechneten Aufwertung (s. Schritt 4) des
Schutzgutes Arten und Lebensräume multipliziert.
Damit wird eine dem Aufwand für die Entsiegelung und der Qualität des geschaffenen ökologischen Wertes angemessene Berücksichtigung in
der Kompensationsbilanzierung ermöglicht.
Die nachfolgende Tabelle gibt Richtwerte für diesen Faktor an, die im Regelfall eine sachgerechte
Berücksichtigung sicherstellen. Eine Abweichung
von diesen Richtwerten kann im konkreten Einzelfall gerechtfertigt sein, erfordert allerdings eine
entsprechende Begründung.
Bei der Auswahl von Entsiegelungsflächen ist zu
beachten, dass möglicherweise ein Gefährdungspotenzial durch schädliche Bodenveränderungen
bzw. Altlasten besteht. Denkbar ist auch, dass
erst durch die Entsiegelung eine Gefahr i.S.d. Bodenschutzrechts geschaffen würde. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist unverzüglich die
zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren
(vgl. Art. 12 Abs. 2 BayBodSchG).
25
Abb. 13 | Zuschlag Entsiegelungsfaktor
Ermittlung Entsiegelungsfaktor
Art der Entsiegelung
(Ausgangszustand)
Entsiegelungsfaktor
Nebenflächen und Straßen mit
ungebundener Befestigung,
geschottert oder mit wasserdurchlässiger Pflasterdecke
Bsp.:
befestigte Verkehrsfläche
befestigter Wirtschaftsweg
Sport-/Spiel-/Erholungsanlagen
mit hohem Versiegelungsgrad
versiegelte Sonderflächen der
Land- und Energiewirtschaft
sonstige versiegelte Freiflächen
1,5
Asphaltierte oder betonierte
Nebenflächen und Straßen
Bsp.:
sonstige versiegelte Freifläche
versiegelte Verkehrsfläche
versiegelter Wirtschaftsweg
3
Beispiel: Die gemeindliche Bauleitplanung sieht
als Ausgleich für Eingriffe Maßnahmen der Entsiegelung vor. Innerhalb der Eingriffsregelung erfolgt
die Berücksichtigung der mit diesen Maßnahmen
erzielten positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter der Eingriffsregelung rechnerisch über die
Aufwertung der konkret betroffenen Flächen anhand des Vergleichs ihres Ausgangszustands mit
ihrem Prognosezustand (z.B. Ausgangszustand
versiegelte Verkehrsfläche (V11, 0 WP) zum Prognosezustand mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland (G212, 8 WP) zur Herstellung eines
Biotopverbundes). Daneben kann eine zusätzliche, verbal-argumentative Bewertung in Betracht
kommen, wenn die Entsiegelung multifunktional
positive Auswirkungen auf andere Schutzgüter
(z.B. Boden, Wasser) der Eingriffsregelung hat, die
nicht bereits über die rechnerische Aufwertung in
Wertpunkten abgedeckt sind.
Die aufwendige und kostenintensive Entsiegelung
einer asphaltierten Straße durch vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich
Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung
des Unterbodens (Mindestgröße 100 m²) und deren
Umwandlung in eine Grünfläche zur Herstellung
eines Biotopverbundes kann erhebliche positive
Auswirkungen haben. Um die positiven Wirkungen
zu quantifizieren, wird bei einer derartigen kostenintensiven Entsiegelungsmaßnahme der 3-fache Wert
26
entsprechend der Biotop- und Nutzungstypenliste
des künftigen (aufgewerteten) Bestandes herangezogen (im Beispiel also 2400 WP bei einer Aufwertung von 8 WP/m² auf einer Fläche von 100 m²).
Entfaltet die Entsiegelung über die Eingriffsregelung hinaus positive Auswirkungen auf Belange
außerhalb der Eingriffsregelung, werden diese in
der Abwägung der übrigen Belange nach § 1 Abs.
7 BauGB berücksichtigt.
Beispiel: Wird eine 500 m² große Fläche mit ungebundener Befestigung oder wasserundurchlässiger Pflasterdecke (V12, 1 WP) entsiegelt, um
darauf eine Fläche mit mesophilen Gebüschen
bzw. Hecken (B112, WP 10) herzustellen, so ist die
Aufwertung zum Zielbiotop (9WP/m²) mit einem
Faktor von 1,5 zu multiplizieren (6750 WP) und in
die Ausgleichsbilanzierung einzustellen.
Bilanzierung der Maßnahmen
Der rechnerisch ermittelte Ausgleichsbedarf
(Schritt 3) wird dem durch die Aufwertung der
Maßnahmenflächen rechnerisch ermittelten Ausgleichsumfang (Schritt 5) anhand einer Wertpunktebilanz der Biotop- und Nutzungstypen bilanzierend gegenübergestellt.
Die Bilanzierung des Ausgleichsbedarfs der nicht anhand von Biotopwertpunkten bewertbaren Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten, der abiotischen
Schutzgüter und des Landschaftsbildes erfolgt in
der verbal-argumentativen Gegenüberstellung der
jeweils betroffenen Schutzgüter und der Aufwertung auf den vorgesehenen Ausgleichsflächen mit
Bezug zu den Wertstufen - hoch, mittel, gering der
Liste 1 a-c. Grundsätzlich muss jedoch eine getrennte Bilanzierung der Schutzgüter des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes erfolgen.
Die Anlage 3 enthält ein Muster für die Dokumentation der Bilanzierung im Sinne einer vergleichenden Gegenüberstellung.
Für die betroffenen geschützten Biotope und deren Wiederherstellung und den Waldausgleich ist
eine gesonderte Bilanzierung vorzunehmen.
Die Ergebnisse der Bilanzierung sind im Umweltbericht schutzgutbezogen zu dokumentieren.
Sofern durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kein vollständiger Ausgleich erfolgt oder
möglich ist, muss dies im Umweltbericht begründet dargelegt werden.
Abb. 14 | Ausgleichsmöglichkeiten
Ausgleichsmöglichkeiten
Ausgleich im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf dem
Baugrundstück
z.B. durch festgesetzte
Baumpflanzungen
Ausgleich im sonstigen
Geltungsbereich des
Bebauungsplans,
aber außerhalb der
Baugrundstücke
z.B. Aufbau eines
grünen Ortsrandes
Ausgleich außerhalb
des Baugebiets
z.B. Umwandlung einer
intensiv genutzten Wiese in Wald oder in eine
Magerwiese
O-
KO
O
NT
ÖK
Geplanter Eingriff (Bebauung)
sonstiger Ausgleich
z.B. durch Abbuchung
von WP aus einem
(inter)kommunalen
Ökokonto
27
3.3.3 | Die Abwägung nach dem
Baugesetzbuch
Nach den bisherigen Arbeitsschritten wurde
der aus fachlicher Sicht erforderliche volle Ausgleichsumfang ermittelt. Die Frage, welcher Ausgleich letztlich festgesetzt wird, ist nach § 1a Abs. 3
S. 1 BauGB aufgrund einer umfassenden Abwägung zu entscheiden. Die Abwägung ist in § 1 Abs.
7 BauGB geregelt. Danach sind bei der Aufstellung
von Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Welche Belange jeweils abwägungsrelevant sind und mit welchem Gewicht sie
in die Abwägung einzustellen sind, muss im konkreten Einzelfall ermittelt werden. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, dies individuell festzustellen.
Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden
umweltschützenden Belange sind in § 1a BauGB
speziell hervorgehoben. Neben der Vermeidung
und dem Ausgleich von Eingriffen sind nach
§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB weitere Umweltbelange
abwägungsrelevant, wie etwa der sparsame und
schonende Umgang mit Grund und Boden, die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Möglichkeiten der Innenentwicklung oder die Begrenzung
von Bodenversiegelungen. Den Belangen von Natur und Landschaft kommt in der Abwägung kein
abstrakter Vorrang gegenüber den anderen in der
Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen
zu. Ein Vorrang kann sich aber aus den Umständen der konkreten Planungssituation ergeben. Bei
der Gewichtung der Belange kommt dem Ziel,
mit der Bauleitplanung auch die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln
sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung
zu fördern (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB), ein erhebliches
inneres Gewicht zu. Zu berücksichtigen ist auch,
dass in der Abwägung nicht nur über das „Ob”
eines Eingriffs, sondern zugleich auch über den
Ausgleich zu entscheiden ist.
In der Abwägung muss sich die Gemeinde vor
allem mit gegenläufigen Interessen auseinandersetzen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 i.V.m. § 1a Abs. 2 S. 3 BauGB können etwa im Einzelfall die in § 1 Abs. 6 Nrn. 2
und 8 BauGB genannten Belange – Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Belange der Wirtschaft
sowie Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen – gegenüberstehen. Insbesondere können hier Naturschutz und Landschaftspflege mit dem Klimaschutz (hier besonders die
28
Nutzung erneuerbarer Energien³) in Ausgleich
zu bringen sein, betroffen durch die Belange in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f und Nr. 8 Buchstabe
e BauGB. In der Auseinandersetzung mit diesen
Belangen kann die Gemeinde je nach den Umständen des Einzelfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass der ermittelte Ausgleichsumfang vollständig oder auch nur teilweise in den
Bauleitplan aufgenommen wird.
Die in der Planung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen fließen in der Regel über die Eingriffsregelung in die Abwägung ein. Die Gemeinden können aber auch zu dem Ergebnis gelangen, dass
bei der Eingriffsermittlung bereits bestehende positive Auswirkungen einer freiwilligen oder durch
Förderprogramme unterstützten Extensivierung
(Vertragsnaturschutz, KULAP- Maßnahmen) hinsichtlich unterschiedlicher Möglichkeiten im
Umgang mit den naturschutzrechtlichen Schutzgütern im Rahmen der planerischen Abwägung
Berücksichtigung finden sollten, und insoweit den
nachgewiesenen Ausgangszustand der Fläche vor
der Extensivierung berücksichtigen. Wenn und
soweit sich die Maßnahmen jedoch außerhalb der
Eingriffsregelung auch auf andere Belange auswirken, sind sie bei der Abwägung jener Belange
zu berücksichtigen. So können Ausgleichsmaßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung des
städtebaulichen Gefüges führen und damit städtebauliche Belange stärken, die von der Eingriffsregelung nicht erfasst werden.
Beispielsweise kann die aufwendige und kostenintensive Entsiegelung und Umwandlung einer
innerörtlichen Brachfläche zu einer Grünfläche
wichtige Funktionen für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllen. Wenn im Zuge
von Entsiegelungsmaßnahmen attraktive öffentliche Grünraume entstehen, kann ein erheblicher
Mehrwert für die Lebensqualität und die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer
Umgebung oder gar für die gemeindliche Klimaanpassung geschaffen werden. Im Sinne einer erfolgreichen Innenentwicklung kann einer solchen
Maßnahme eine entscheidende städtebauliche
Bedeutung zukommen. Die positiven Wirkungen
³ Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
im Rahmen der Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen wird auf das aktualisierte Rundschreiben
zur bau- und landesplanerischen Behandlung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen des StMB hingewiesen.
dieser Ausgleichsmaßnahme für städtebauliche
Belange nach § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 BauGB oder Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB sowie
§ 1a Abs. 1 S. 1 BauGB können über die bloße Berücksichtigung allein in der Eingriffsregelung nicht
oder nicht vollständig erfasst werden. Gleiches
würde für eine großflächige außerörtliche Entsiegelung gelten, die neben dem positiven Effekt für
Schutzgüter der Eingriffsregelung zur städtebaulich vorteilhaften Bildung eines kompakten Siedlungskörpers beiträgt.
Um diesem Umstand innerhalb der Abwägung gerecht zu werden, kann es u.U. gerechtfertigt sein,
den in Kapitel 3.3.2 beschriebenen Entsiegelungsfaktor anzupassen. In der Abwägung soll damit,
eine dem Aufwand für die Entsiegelung und der
Qualität des geschaffenen ökologischen Wertes
angemessene Berücksichtigung in der Ausgleichsbilanzierung festgelegt werden.
Neben den folgenden Darstellungen zur Berücksichtigung von Maßnahmen in der Abwägung
nach § 1 Abs. 7 BauGB, zählt die Anlage 4 darüber
hinaus weitere Maßnahmen zu Klimaschutz/Klimaanpassung und zur Biodiversität im städtebaulichen
Kontext auf.
Beispiel: Die Stadt entscheidet sich, aufgrundlage ihres Klimakonzeptes im Innenbereich eine
betonierte Fläche mit einzelnen Hochbauten zu
erwerben und zurückzubauen, um im Sinne eines
klimagerechten Städtebaus als Teil eines Biotopverbundes einen innerörtlichen 1500 m² großen
Magerrasenstandort zu entwickeln. Es werden
keine Altlasten vorgefunden. Die innerhalb der
Eingriffsregelung vorgefundenen Richtwerte zur
Anerkennung dieser kosten-, und zeitintensiven
Entsiegelungsmaßnahme werden dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht und können mit
Blick auf u.a. den Grunderwerb der innerörtlichen
Fläche und die Rückbaukosten der einzelnen
Hochbauten, eine Anpassung des Entsiegelungsfaktors im Rahmen der Abwägung erfordern.
Aufgrund der Komplexität der Maßnahme wird
angeraten bereits zu einem frühen Zeitpunkt der
Planung das Gespräch mit der Unteren Natur-,
und Bodenschutzbehörde zu suchen.
Beispiel: Die gemeindliche Bauleitplanung sieht
Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in bestehenden Siedlungszusammenhängen
vor, die auch zum Ausgleich von Eingriffen dienen. Diese Maßnahmen wirken sich innerhalb der
Eingriffsregelung positiv auf die Schutzgüter aus,
indem sie z.B. Lebensräume für Tier- und Pflanze-
narten in der Stadt neu schaffen oder aufwerten.
Diese Aufwertung wird in der Eingriffsregelung
rechnerisch erfasst. Falls die Maßnahmen darüber hinaus multifunktional zu weiteren Funktionsverbesserungen für Schutzgüter führen, die nicht
bereits über die rechnerische Aufwertung abgedeckt sind, wird die Aufwertung verbal-argumentativ bei der Ermittlung des Ausgleichsumfangs
erfasst. Damit werden allerdings noch nicht die
erheblichen Vorteile erfasst, die gerade in urbanen Gebieten mit diesen Maßnahmen im Hinblick
auf die Bedürfnisse der Bevölkerung nach gesunden Wohnverhältnissen erreicht werden können.
Diese über die Eingriffsregelung hinausgehenden Wirkungen werden in der Abwägung nach
§ 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt.
Klimaanpassungsmaßnahmen außerhalb
des B-Plan-Gebiets
Beispiel: Gemeindliche Planungen sehen im
Stadtgebiet, aber außerhalb des Eingriffs-Bebauungsplans Maßnahmen zur Anpassung an
den Klimawandel vor. Diese Maßnahmen, wie
die Anlage von blaugrünen Dächern (die Kombination von Begrünung und Wasserspeicherung
auf Dächern), Innen- und Hinterhofbegrünungen oder die Beseitigung bestehender Barrieren für den Kalt- und Frischluftaustausch können negative Auswirkungen der Bebauung auf
die Umwelt und die Lebensqualität in der Stadt
vermindern. Besonders in klimatisch stark belasteten Innenstadtgebieten gilt es deshalb, bei
Neubauvorhaben und bei der Verdichtung im
Bestand Anpassungsmaßnahmen umzusetzen,
die helfen, solche negativen Auswirkungen zu
vermeiden (s. Anlage 4). Die oben genannten
Maßnahmen zur Klimavorsorge können im Regelfall im Zuge der Eingriffsregelung nicht als
Ausgleichsmaßnahmen angerechnet werden.
Diese Maßnahmen zur Entkoppelung von negativen Auswirkungen des Wachsens der Stadt auf
die Umwelt und das Klima können in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt
werden.
Klimaanpassungsmaßnahmen innerhalb
des B-Plan-Gebiets
Beispiel: Die gemeindliche Bauleitplanung sieht
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
vor, die auch dem Ausgleich oder der Verminderung von Eingriffen dienen, hier vor allem in den
durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung relevanten Handlungsfeldern wie: „Tempe-
29
ratur-, Hitzeentwicklung und Starkregenereignisse“ (s. Anlage 4). Diese Maßnahmen, wie bspw.
Baum- und Strauchpflanzungen, Dach- oder
Fassadenbegrünungen sowie Innen- und Hinterhofbegrünungen wirken sich innerhalb der Eingriffsregelung positiv auf verschiedene Schutzgüter aus. Klimaanpassungsmaßnahmen haben
in der Regel vielfältige Wirkungen, vor allem zum
Beispiel die Dachbegrünung. Sie kann Eingriffe
in Natur und Landschaft vor Ort vermindern und
die biologische Vielfalt steigern. Sie kommt aber
auch der Klimaanpassung zugute, weil sie gerade bei hohen Substraten oder zusätzlicher Re-
tentionsausrichtung Wasser speichert, im Sommer kühlt, die Kanalisation entlastet und somit
auch dem Hochwasserschutz dient. Außerdem
isoliert ein grünes Dach und hilft so, Energie zu
sparen. Diese über die Eingriffsregelung hinausgehenden Wirkungen von Klimaanpassungsmaßnahmen können in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden.
Die maßgeblichen Erwägungen der Gemeinde
müssen in der Begründung des Bebauungsplans
bzw. im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans ihren Niederschlag finden.
4. Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten/
vertragliche Vereinbarungen/Meldung zur Erfassung
im Ökoflächenkataster
Der Gemeinde stehen unterschiedliche Instrumente zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zur
Verfügung. Neben den Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten in Bauleitplänen, können für
den Ausgleich nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB auch
städtebauliche Verträge oder sonstige geeignete
Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Der jeweilige von
der Gemeinde gewählte Weg soll darauf gerichtet sein, eine naturschutzfachliche Aufwertung in
dem angestrebten Umfang und möglichst zeitnah
herbeizuführen und insbesondere ihre fachgerechte Umsetzung sicherzustellen. Soweit der Flächennutzungsplan insbesondere mit integriertem
Landschaftsplan dazu bereits in den Grundzügen
entsprechende Darstellungen enthält, sind diese in
der Bebauungsplanung zu konkretisieren. Gegebenenfalls können die Anforderungen der Eingriffsregelung durch einen integrierten Grünordnungsplan
konkretisiert werden.
1. Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten
in Bauleitplänen
Maßgebend für Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplans ist der abschließende Katalog möglicher Festsetzungen in § 9 BauGB. Die wichtigste
Rechtsgrundlage für die Erfüllung von Ausgleichsverpflichtungen stellt dabei § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
„Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dar. Sie ermächtigt umfassend zur Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen, ohne diese in-
30
haltlich näher zu bestimmen und zu beschränken.
Die auf Maßnahmen, Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gerichtete Festsetzung kann überlagert werden mit der Ausweisung von Flächen im
Bebauungsplan, die sich für die Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen besonders eignen, wie z.B.
Grün- oder Wasserflächen (Nr. 15, 16) und Flächen
für die Landwirtschaft und Wald (Nr. 18).
Werden Eingriff und Ausgleich räumlich getrennt,
kann ihre funktionale Verknüpfung nach § 5
Abs. 2a, § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB planerisch durch
entsprechende Darstellungen und durch Festsetzungen (im Eingriffsbebauungsplan) festgeschrieben werden. Eine Zuordnungsfestsetzung ist für
den Vollzug des Ausgleichs und insbesondere für
die Refinanzierung der Gemeinde von Bedeutung.
2. Städtebauliche Verträge
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können gem. § 1 a Abs. 3 S. 4 BauGB vertragliche Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag im
Sinne von § 11 BauGB getroffen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen treten an die Stelle von
Festsetzungen im Bebauungsplan. Die Maßnahmen, die Gegenstand des Vertrags sind, können außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
liegen, auch außerhalb der planenden Gemeinde.
Liegen die Flächen außerhalb der planenden Gemeinde ist eine Abstimmung der Planung mit der
betroffenen Gemeinde ratsam. Bei benachbarten
Gemeinden sind die Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 S. 1
BauGB aufeinander abzustimmen.
Die Durchführung des Ausgleichs durch einen
städtebaulichen Vertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BauGB kommt insbesondere in Betracht, wenn
der Ausgleich an anderer Stelle als am Eingriffsort erfolgen soll. Hier kann der Vorhabenträger
zur Realisierung des Ausgleichs verpflichtet und
zusätzlich Kontrollmechanismen verankert werden, um den Vertragsvollzug zu sichern. Nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB kann die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen durch den Bauherrn vereinbart werden, die
der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen
entstehen oder entstanden sind und die – so
wie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
einschließlich die Bevorratung von Flächen und
durch vorgezogene Maßnahmen zum Ausgleich
im Rahmen eines Ökokontos (s.a. Anlage 5) – Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens
sind. Je weniger Eigentümer in einem Baugebiet
vorhanden sind, desto eher bietet sich eine vertragliche Lösung an.
Die Durchführung von im städtebaulichen Vertrag
vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen ist im Allgemeinen nur dann hinreichend gesichert und kann
der Abwägung zugrunde gelegt werden, wenn
der Träger des Vorhabens an den in Betracht kommenden Flächen dinglich berechtigt ist, sei es als
Eigentümer oder aufgrund einer dinglichen Belastung des Grundstücks, die die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen sichert. Eine dingliche Sicherung ist entbehrlich bzw. eine schuldrechtliche
Vereinbarung ist ausreichend, wenn sie mit einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgeschlossen
wird, weil davon auszugehen ist, dass diese sich
vertragstreu verhalten wird.
3. Sonstige geeignete Maßnahmen
Die Berücksichtigung von sonstigen geeigneten Maßnahmen zum Ausgleich setzt nach § 1a
Abs. 3 Satz 4 BauGB voraus, dass die Flächen, auf
denen die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen
sind, im Eigentum der Gemeinde stehen oder dass
insoweit ein dinglich gesichertes Recht zugunsten
der Gemeinde besteht, das die Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen sichert. Darüber hinaus
muss sich aus weiteren Umständen ergeben,
dass zum Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist,
dass die Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Das kann sich aus überörtlichen
Planungen, Darstellungen des Flächennutzungsplans, Beschlüssen des Rates und Erklärungen der
Gemeinde, von denen die Gemeinde nicht ohne
weiteres abrücken kann, aus abgeschlossenen
Verträgen oder aus mit hinreichender Sicherheit
in Zukunft in Kraft tretenden Verträgen, ergeben.
Notwendig ist ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde im Hinblick auf die Durchführung der hinreichend genau beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen.
4. Meldung zur Erfassung im Ökoflächenkataster
Nach Art. 9 Satz 4 BayNatSchG übermitteln die
Gemeinden die erforderlichen Angaben dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zur Erfassung im Ökoflächenkataster. Die Verpflichtung
besteht, wenn eine Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichsflächen gemäß § 1a Abs. 3
Satz 2 BauGB in einem gesonderten Bebauungsplan (Ausgleichsbebauungsplan) festsetzt oder
wenn die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen auf
von ihr – gegebenenfalls auch vertraglich – bereitgestellten Flächen durchführt. Unabhängig von der
gesetzlichen Meldepflicht wird den Gemeinden
empfohlen, die Ausgleichsmaßnahmen stets zur
Erfassung im Ökoflächenkataster zu melden. Damit kann ein umfassender Überblick über die Ausgleichsflächen im Gemeindegebiet gewährleistet
werden. Dieser Überblick kann einen wesentlichen
Beitrag für eine effiziente Flächennutzung leisten.
Für die Meldung wurde vom LfU ein elektronischer Meldebogen entwickelt (https://www.lfu.
bayern.de/natur/oefka_oeko/flaechenmeldung/
ausgleich_ersatz/index.htm). Sie ist unverzüglich
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans unter Verwendung des ausgefüllten elektronischen Formblatts zusammen mit einem Lageplan 1:5.000 oder
1:10.000, vorzugsweise ausschließlich auf elektronischer Weise, dem LfU zuzuleiten.
31
5. Umsetzung und rechtliche Sicherung von
Ausgleichsmaßnahmen
5.1 | Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung
5.3 | Rechtliche Sicherung
Unmittelbare gesetzliche Vorgaben zum Zeitpunkt
der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen gibt es
nicht. Die Umsetzung der Maßnahmen muss nicht
zwingend zeitgleich zum Eingriff, sie soll jedoch
möglichst zeitnah erfolgen. Die Durchführung der
Maßnahmen muss aber rechtlich gesichert sein.
Für artenschutzrechtliche Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete gelten
besondere Vorgaben.
Die Ausgleichsflächen sind soweit erforderlich
rechtlich zu sichern. Eine gesonderte Sicherung
ist nicht erforderlich, wenn die Flächen im Eigentum der Gemeinde sind oder durch Festsetzungen
in einem Bebauungsplan gesichert werden. Ist
dies nicht der Fall, muss spätestens bis zum Satzungsbeschluss die Ausgleichsfläche dinglich gesichert werden. Dies geschieht durch Eintragung
von Unterlassungs- und Handlungspflichten des
Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Die
dingliche Sicherung wird als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und zusätzlich wird der Ausgleich je nach Zweck als Reallast gemäß § 1105
BGB ausgestaltet.
5.2 | Dauer der Maßnahme
Flächen, bzw. die jeweiligen Maßnahmen müssen
solange zur Verfügung stehen, solange die erheblichen Beeinträchtigungen des Eingriffes wirken.
Ausgleichsmaßnahmen sind im jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Der Unterhaltungszeitraum wird im Bebauungsplan festgelegt. Dabei wird unterschieden zwischen dem
Zeitraum für die Maßnahmen zur Herstellung und
Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungsund Entwicklungspflege) und – soweit erforderlich – Maßnahmen zu dessen Aufrechterhaltung
(Unterhaltungspflege). Gewährleistet bereits die
Herstellung einer Ausgleichsmaßnahme ohne
weiteres menschliches Zutun die notwendige
Wiederherstellung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbilds, bedarf es keiner Festlegung einer Unterhaltungspflege. Setzt die Erreichung des
Ausgleichsziels dagegen eine dauerhafte Unterhaltungspflege voraus, erfolgt die Unterhaltung
solange, bis die Wirkungen des Eingriffs tatsächlich kompensiert sind.
Die Festlegung des Zeitraums für die Herstellung,
Entwicklung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach naturschutzfachlichen
Kriterien unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit. Der Zeitraum darf in der
Regel 25 Jahre nicht überschreiten. Mit Blick auf die
Verpflichtung nach Art. 1 Satz 1 BayNatSchG, wonach die Gemeinden ihre Grundstücke im Sinn der
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bewirtschaften, kann auch ein
längerer Zeitraum in Betracht kommen. Nach Ablauf der Pflegeverpflichtung können für ggf. weiter
erforderliche Pflegemaßnahmen öffentliche Fördergelder in Anspruch genommen werden.
32
Eine dingliche Sicherung ist nur entbehrlich, wenn
Ausgleichsmaßnahmen auf Grundstücken staatlicher oder kommunaler Träger stattfinden. Bei Veräußerung des Grundstücks eines solchen Trägers
muss die dauerhafte Funktion der Maßnahme allerdings durch dingliche Sicherung, bei sonstiger
Überlassung, z. B. bei Verpachtung, durch entsprechende vertragliche Regelung gewährleistet sein.
Eine dingliche Sicherung ist in Anlehnung an § 9
Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BayKompV sowie den Vollzughinweisen PIK und BayKompV (s. Anlage 6) auch entbehrlich, wenn PIKMaßnahmen auf wechselnden Flächen durch einen leistungsstarken, zuverlässigen und fachlich
qualifizierten Maßnahmenträger umgesetzt werden, der vom BayLfU als gewerblicher Ökokontenbetreiber staatlich anerkannt ist oder die dafür
erforderlichen Zertifizierungskriterien erfüllt oder
es sich um eine staatliche Einrichtung handelt, die
diese Kriterien erfüllt.
Die Eintragung im Grundbuch erfolgt zugunsten
der Gemeinde, der nach § 4c BauGB die Kontrolle der Maßnahmen obliegt. Bei Aufnahme einer
Fläche in das Ökokonto empfiehlt es sich für die
Gemeinde, soweit sie nicht selber Eigentümerin
der Fläche ist oder das Eigentum daran erwirbt,
sich vom Eigentümer zusichern zu lassen, dass er
sein Grundstück bei späterer Bestimmung als Ausgleichsfläche mit entsprechenden Verpflichtungen
belasten wird.
6. Überwachung der Maßnahmen
Die Gemeinden überwachen nach § 4c BauGB in
geeigneter Weise die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu
ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gegenstand der
Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Abs. 3
Satz 2 BauGB (Ausgleichsflächen oder Ausgleichsmaßnahmen) oder nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB
(vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen). Die Gemeinden nutzen dabei die im
Umweltbericht enthaltene Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt sowie Informationen von
Behörden, sofern sie nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens über erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen bei der Durchführung des
Bauleitplans unterrichtet werden (§ 4c BauGB). Es
ist darauf zu achten, dass der einen gesonderten
Teil der Begründung des Bebauungsplans bildende Umweltbericht gemäß § 2a Satz 3 BauGB i.V.m.
Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe b die zur Überwachung
der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendigen Angaben enthält.
Die Art der zu überwachenden Parameter und die
Dauer der Überwachung richten sich nach der Art,
dem Standort und dem Umfang des Bauleitplans
sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die
Umwelt und müssen angemessen sein. Kommt
die Gemeinde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, kommen kommunalaufsichtliche
Maßnahmen in Betracht. Dabei könnte die untere
Naturschutzbehörde als Fachstelle eingeschaltet
werden. Eine primäre, unmittelbare Fachaufsicht
durch die untere Naturschutzbehörde findet nicht
statt. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen
benötigt eine fachliche Kontrolle. Es gilt zu beurteilen, ob das jeweilige Entwicklungsziel unter den
gegebenen Bedingungen (Standort, erfolgte Pflanzung/Ansaat, Pflege etc.) erreicht werden kann.
Häufig werden die Herstellungsmaßnahmen plangemäß ausgeführt, die Entwicklungs- und Unterhaltungspflege wird jedoch nicht zielgerichtet und
konsequent fortgeführt. Gerade bei komplexen
Maßnahmen mit naturschutzfachlich hochwertigen
Zielbiotoptypen können auch unerwartete Entwicklungen auftreten, sodass ein gelegentliches Nacharbeiten und Nachjustieren in Betracht kommen kann.
Gegebenenfalls empfiehlt sich die Vergabe der
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sowie
die Kontrollaufgabe an externe Gutachter, an eine
Ausgleichsagentur oder an einen Ökokontobetreiber, der auch diese Dienstleistungen anbietet.
Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat einen Handlungsleitfaden „Qualitätsmanagement Kompensation“ erstellt (s. LfU-Internetseite). Neben Hilfestellungen zur Planung, Vorhabenzulassung und
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen werden der Einsatz effektiver Kontrollmechanismen
erläutert und Best-Practice-Beispiele vorgestellt.
7. Kostenerstattung
Ein gewichtiges Anliegen der Gemeinden ist es, dass
die Kosten für die Bereitstellung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen – so weitgehend wie
rechtlich möglich – von den Verursachern, also
den Eigentümern bzw. Vorhabenträgern, übernommen werden. Nur bei Ausgleichsmaßnahmen auf
dem Baugrundstück selbst ist deren Finanzierung
durch den Bauherrn sichergestellt. Werden die
Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Baugrundstücken selbst festgelegt, bestimmt § 135a Abs. 2
BauGB, dass die Gemeinden diese anstelle und auf
Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer
der Grundstücke durchführen und auch die hierfür
erforderlichen Flächen bereitstellen sollen, sofern
dies nicht auf andere Weise (städtebaulicher Vertrag) gesichert ist.
Zur Refinanzierung der ihr entstehenden Kosten hat
die Gemeinde drei Möglichkeiten:
Erlass von Kostenerstattungsbetragsbescheiden,
Abschluss von Ablösevereinbarungen und
Abschluss von städtebaulichen Verträgen.
Will die Gemeinde Kostenerstattungsbeträge erheben, ist sie in der Praxis gut beraten, wenn sie eine
33
Satzung (§ 135c BauGB) erlässt, in der die Grundsätze der Kostenerstattung bei Ausgleichsmaßnahmen
geregelt sind. In dieser Satzung sollte auch darauf
hingewiesen werden, dass die Gemeinde die Möglichkeit besitzt, mit den Pflichtigen Ablösevereinbarungen zu schließen. Beiträge können jedoch nur
dann erhoben werden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan den Baugrundstücken
gemäß § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. Wie die
Zuordnung erfolgt, hängt davon ab, welche Ausgleichsvariante die Gemeinde gewählt hat. In jedem
Fall muss die Gemeinde im Bebauungsplan jedoch
klar bestimmen, was als Ausgleichsmaßnahme anzusehen ist.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung im Eingriffsbebauungsplan durch eine textliche Festsetzung. So
kann die Gemeinde z. B. im Eingriffsbebauungsplan
unter dem Punkt „Ausgleichsmaßnahmen” festsetzen, dass der Ausgleich für die Eingriffe in die
Natur durch die geplante Bebauung im Rahmen
einer Sammelausgleichsmaßnahme auf bestimmten anderen Grundstücken erfolgt. Sind dabei die
Ausgleichsmaßnahmen selbst im Geltungsbereich
des Eingriffsbebauungsplans festgesetzt oder handelt es sich um Maßnahmen, die sich im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans befinden
und dort festgesetzt sind, so ist es ausreichend,
dass die Zuordnung lediglich auf die entsprechenden Festsetzungen Bezug nimmt. Anders ist es,
wenn die Gemeinde auf von ihr bereitgestellten
Flächen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
vornimmt. Dann müssen im Eingriffsbebauungsplan die Ausgleichsflächen insbesondere nach ihrer
Lage genau bestimmt und auch die Ausgleichsmaßnahme selbst muss eindeutig definiert werden. Dies
gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Ausgleichsmaßnahmen bereits in einem Ökokonto enthalten
sind und jetzt abgebucht werden sollen.
Durch diese Zuordnung im Bebauungsplan und die
Satzung nach § 135c BauGB können die Vorhabenträger bzw. die Eigentümer der Grundstücke durch
Bescheide verpflichtet werden, die Kosten für den
Grunderwerb bzw. die sonstige dingliche Sicherung
der Ausgleichsflächen sowie den Aufwand für die
Planung und Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der
Freilegung des Grundstücks und unter bestimmten
Voraussetzungen auch Fremdfinanzierungskosten
der Gemeinde. Kosten für gemeindeeigenes Personal oder eine allgemeine Verwaltungskostenpauschale können jedoch grundsätzlich nicht geltend
gemacht werden. Inwieweit kapitalisierte Pflegeleistungen erstattungsfähig sind, wird vom Gesetz nicht
34
geregelt. Dabei wird man zwischen Pflegemaßnahmen unterscheiden müssen, die noch der Herstellung bzw. Entwicklung der Ausgleichsmaßnahmen
zugerechnet werden können und solchen, die bereits ausschließlich der Unterhaltung dienen. Bei
der Kostenerstattung gemäß §§ 135a - c BauGB gehören die Kosten für die Unterhaltungspflege nicht
zu den erstattungsfähigen Kosten. Die Abgrenzung
zwischen Herstellungs- und Unterhaltungspflege
sollte der Festsetzung und Begründung klar zu entnehmen sein. Diese konkreten Pflegezeiten sollten
auch in die gemeindliche Satzung übernommen werden. Für die Pflege der Ausgleichsflächen nach Erreichen der angestrebten ökologischen Funktion (die
Unterhaltungspflege) können die einschlägigen Förderprogramme in Anspruch genommen werden.
Insbesondere bei Maßnahmen für den Ausgleich
außerhalb des Baugebiets4 empfiehlt es sich dringend für die Gemeinde, die Refinanzierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11
Abs. 1 BauGB zu regeln. Die Eigentümer der zu
überplanenden Grundstücke bzw. die Vorhabenträger können sich darin entweder dazu verpflichten,
die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen selbst
herzustellen und zu unterhalten oder dazu, die erforderlichen Kosten zu übernehmen. Die erste
Konstellation kommt vor allem dann in Betracht,
wenn die Eigentümer bzw. Vorhabenträger auch
Eigentümer der Flächen sind, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen,
oder wenn sie diese Flächen – etwa von der Gemeinde – erwerben können. Die zweite Konstellation bietet sich an, wenn die Gemeinde Eigentümerin
der entsprechenden Flächen ist und die Herstellung
der Ausgleichsmaßnahmen selbst übernehmen
will. Die Gemeinde sollte diese Verträge – wie alle
städtebaulichen Verträge – frühzeitig, in der Regel
jedoch spätestens zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abschließen.
Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen können von
der Gemeinde erst geltend gemacht werden, wenn
die Baugrundstücke baulich oder gewerblich genutzt
werden dürfen und die Ausgleichsmaßnahmen hergestellt sind (§ 135a Abs. 3 BauGB). Die Gemeinde
kann aber nach Satzung gemäß § 135c BauGB Vorauszahlungen fordern. Für die Verteilung der insgesamt entstehenden Kosten für Ausgleichsmaßnahmen muss unterschieden werden zwischen:
Das gilt insbesondere auch für PIKMaßnahmen auf wechselnden Flächen;
vgl. hierzu Anlage 5
4
dem Ausgleich für die durch Bauvorhaben verursachten Eingriffe und
dem Ausgleich für die durch die Erschließungsanlagen verursachten Eingriffe; diese Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil des Erschließungsaufwands und daher nach Erschließungsbeitragsrecht
abzurechnen.
Das Erschließungsbeitragsrecht sieht nach § 131
Abs. 2 BauGB entsprechend des jeweiligen Vorteils und dem für die Abrechnung von Ausgleichsmaßnahmen maßgeblichen § 135b BauGB entsprechend des jeweiligen Verursacheranteils die
Verteilung der Kosten auf die betroffenen Eigentümer nach unterschiedlichen Maßstäben vor.
Um in der Praxis eine handhabbare Abgrenzung zu
erreichen, ist es erforderlich, dass der Bebauungsplan selbst eine Aussage darüber enthält, welcher
Anteil der Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen
auf die privaten Baugrundstücke und welcher Anteil auf die Erschließungsanlagen entfällt. Ein solches Vorgehen wird über eine Zuordnung nach § 9
Abs. 1a BauGB zugelassen.
Die Aufteilung der Ausgleichskosten, die einerseits
durch die geplanten Bauvorhaben, andererseits
durch die Erschließungsanlagen veranlasst wurden,
kann – soweit nicht ohnehin der Ausgleich getrennt
ermittelt und zugeordnet wurde – im Rahmen der
Verteilung nach § 135b BauGB erfolgen. Die Aufteilung der Kosten ist zu fixieren.
Als grober Anhalt für die Aufteilung kann das Verhältnis der Versiegelungen herangezogen werden,
die durch die privaten Baumaßnahmen einerseits
bzw. durch die Erschließungsanlagen andererseits
hervorgerufen werden. Diese Aufteilung der zunächst insgesamt ermittelten Kosten der Gemeinde für die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ist
notwendig.
Eine solche Aufteilung der Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ist allerdings dann nicht erforderlich,
wenn im Baugebiet nur wenige Eigentümerinnen
und Eigentümer oder Investierende betroffen sind,
die vertraglich alle Kosten für Erschließung und
Ausgleich übernehmen (§ 124 BauGB und § 11 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Mit einer solchen vertraglichen Regelung lassen sich ggf. sehr aufwändige
Abrechnungen vermeiden.
35
8. Anhang
Anlage 1
Bewertung des Ausgangszustands
(Liste 1a bis 1c)
S. 37
Anlage 2
Auswahl von Vermeidungsmaßnahmen/
Hinweise zur Anwendung des Planungsfaktors
S. 40
Formblatt „Vergleichende Gegenüberstellung/
Anlage 3
Bilanzierung“
S. 46
Anlage 4
Maßnahmen zur Biodiversität und Klimaschutzmaßnahmen im städtebaulichen Kontext
S. 47
Die Bedeutung von FlächenbevorratungsAnlage 5
konzepten/Ökokonto
S. 49
Produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen
Anlage 6
(PIK-Maßnahmen)
S. 51
Anlage 7
36
Fallbeispiele
S. 53
Anlage 1:
Bewertung des Ausgangszustand
Liste 1a: Einstufung des Zustands des Plangebietes und der Maßnahmenflächen nach den Bedeutungen der
Schutzgüter mit der Bewertung gering
Schutzgüter mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
Arten und Lebensräume:
naturferne und anthropogen stark beeinflusste
Biotop- und Nutzungstypen gemäß Biotopwertliste
der BayKompV, wie z.B.:
stark bis vollständig veränderte Fließgewässer
naturferne Gräben und Kanäle
artenarme Säume und Staudenfluren
Tritt- und Parkrasen
Park- und Grünanlagen ohne Baumbestand oder
mit Baumbestand junger bis mittlerer Ausprägung
strukturarme Privatgärten und Kleingartenanlagen
Sport-/Spiel-/Erholungsanlagen
Ruderalflächen im Siedlungsbereich
(vegetationsarm oder mit artenarmen
Ruderal- und Staudenfluren)
naturferne Abgrabungs- und Aufschüttungsflächen, Deponien
Siedlungsbereiche inkl. typischer Freiräume
Verkehrsflächen (befestigt, aber zumindest teilweise wasserdurchlässig)
Gleisanlagen und Zwischengleisflächen
Grünflächen und Gehölzbestände junger bis
mittlerer Ausprägung entlang von Verkehrswegen (z.B. auf Böschungen und weiteren Nebenflächen)
Gebüsche/Hecken mit überwiegend
gebietsfremden Arten
Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen
junger Ausprägung*
Feldgehölz mit überwiegend gebietsfremden
Arten junger Ausprägung
Schnitthecken
intensiv bewirtschaftete Äcker
Ackerbrachen
Intensivgrünland
Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen,
Obstplantagen
intensiv bewirtschaftete Rebkulturen
Nadelholzforste junger Ausprägung
nicht standortgerechte Laub(misch)wälder junger
Ausprägung
Boden und Fläche
versiegelter Boden durch Gebäude, Mauern,
Asphalt, Beton, sonstige Beläge
befestigte Verkehrs- und Langerflächen, befestigte Sportflächen (z.B. Kunststoffbahnen)
Wasser
verrohrte Gewässer
naturfern ausgebaute Gewässer
Flächen mit dauerhaft abgesenktem Grundwasser
Flächen ohne Versickerungsleistung (verdichtete, schwer durchlässige Flächen)
Klima und Luft
großflächig versiegelte Bodenbereiche
Baulücken mit verdichtet bebautem Umfeld
Flächen ohne kleinklimatisch wirksame
Luftaustauschbahnen
Landschaftsbild
Sanierungsbereiche, Ortsabrundungen,
vor allem bei stark überprägten dörflichen
und städtischen Siedlungsstellen
(heterogene Bauformen)
Industrie- und Gewerbegebiete ohne
Eingrünung
ausgeräumte, strukturarme Agrarlandschaften
* Bei Einzelbäumen kann der Baum (Fläche der Baumkrone) oder der darunterliegende Bestand bewertet werden. Es
wird empfohlen, im Regelfall den höherwertigen Bestand anzunehmen. Ist der Baumbestand höherwertiger als der
Traufbereich, wird der Baum (Fläche der Baumkrone) bewertet. Ist der Baum nicht so hochwertig (z. B. auf Magerrasen), wird der Magerrasen bewertet.
37
Liste 1b: Einstufung des Zustands des Plangebietes und der Maßnahmenflächen nach den Bedeutungen der
Schutzgüter mit der Bewertung mittel
Schutzgüter mit mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
Arten und Lebensräume:
Biotop- und Nutzungstypen mit naturnahen und/oder
extensiv genutzten Elementen gemäß Biotopwertliste
der BayKompV, wie z.B.:
deutlich veränderte Fließgewässer sowie
naturferne bis bedingt naturnahe Stillgewässer
inklusive ihrer Wechselwasserbereiche
extensiv bewirtschaftete Äcker mit seltener
Segetalvegetation
mäßig extensiv bis extensiv genutztes oder
mehrjährig brachgefallenes Grünland (auch
Feucht- und Magerstandorte)
mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren
sowie artenreiche Säume und Staudenfluren auf
frischen bis mäßig trockenen Standorten
Abgrabungs- und Aufschüttungsflächen mit
naturnaher Entwicklung
mesophile Gebüsche/Hecken sowie Gebüsche/
Hecken stickstoffreicher, ruderaler Standorte
Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen mittlerer
Ausprägung*
Waldmäntel und Vorwälder auf mittleren bis
urban-industriellen Standorten
standortgerechte Wälder und Feldgehölze junger Ausprägung
nicht standortgerechte Wälder und Feldgehölze
mittlerer bis alter Ausprägung
Gräben und Kanäle mit naturnaher Entwicklung
Streuobstbestände mittlerer bis alter Ausbildung
auf Äckern oder artenarmen Grünland
Brach gefallene, strukturreiche Gehölzplantagen
Park- und Grünanlagen mit altem Baumbestand
strukturreiche Gärten
Ruderalflächen im Siedlungsbereich mit artenreichen Ruderal- und Staudenfluren
Hohlwege
Grünflächen und Gehölzbestände alter Ausprägung entlang von Verkehrswegen
Boden und Fläche
anthropogen überprägter Boden unter
Dauerbewuchs (z.B. Grünland, Gärten) ohne
kulturhistorische Bedeutung oder Eignung für
die Entwicklung von besonderen Biotopen
Böden mit sehr hoher natürlicher
Ertragsfunktion
Wasser
Gewässer mit mittlerer Gewässergüte
Gewässer mit veränderter Wasserführung/-stand
Gebiet mit hohem, intaktem Grundwasserflurabstand
Eintragsrisiko von Nähr- und Schadstoffen
vorhanden
Auenstandorte
Klima und Luft
gut durchlüftetes Gebiet im Randbereich
von Luftaustauschbahnen
Landschaftsbild
bisherige Ortsrandbereiche mit bestehenden
eingewachsenen Eingrünungsstrukturen
* Bei Einzelbäumen kann der Baum (Fläche der Baumkrone) oder der darunterliegende Bestand bewertet werden. Es
wird empfohlen, im Regelfall den höherwertigen Bestand anzunehmen. Ist der Baumbestand höherwertiger als der
Traufbereich, wird der Baum (Fläche der Baumkrone) bewertet. Ist der Baum nicht so hochwertig (z. B. auf Magerrasen), wird der Magerrasen bewertet.
38
Liste 1c: Einstufung des Zustands des Plangebietes und der Maßnahmenflächen nach den Bedeutungen der
Schutzgüter mit der Bewertung hoch
Schutzgüter mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
Arten und Lebensräume:
Naturnahe Biotop- und Nutzungstypen, gemäß
Biotopwertliste der BaykompV, wie z.B.:
nicht bis mäßig veränderte Fließgewässer
(Gewässerstrukturstufe 3)
artenreiches Extensivgrünland
extensiv genutzte, Basyphytische Trocken-/
Halbtrockenrasen und Wacholderheiten sowie
Sandmagerrasen
brach gefallene Magerrasen/Wacholderheiden
artenreiche Säume und Staudenfluren trockenwarmer Standorte
Gebüsche und Hecken mit überwiegend heimischen, standortgerechten Arten trocken-warmer
Standorte sowie Auen- oder Moorgebüsche und
Sumpfgebüsche
Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen alter Ausprägung*
Streuobstbestände im Komplex mit artenreichem
Extensivgrünland oder im Komplex mit Halbtrockenrasen
Waldmäntel trocken-warmer oder feuchter bis
nasser Standorte
Eichen-Hainbuchenwälder wechseltrockener oder
frischer bis staunasser Standorte sowie Buchenwälder basenarmer und basenreicher Standorte
mittlerer bis alter Ausprägung
Eichenwälder trockener Standorte sowie wärmeliebende Kalkbuchenwälder
Eichen-Birkenwälder frischer bis feuchter Standorte mittlerer bis alter Ausprägung
sonstige standortgerechte Wälder alter
Ausprägung
Weichholzauenwälder, junger bis alter Ausprägung und Hartholzauenwälder mittlerer bis alter
Ausprägung sowie sonstige gewässerbegleitende
Wälder alter Ausprägung
Boden und Fläche
seltene Böden (z.B. Moorböden, Flugsande)
unbeeinflusster bzw. geringfügig veränderter
naturnaher Bodenaufbau
Böden mit vorrangiger Schutz-, Filter- und
Pufferfunktion
Wasser
Gewässer mit hoher Gewässergüte
nicht ausgebaute Fließ- und Stillgewässer
Bereiche ohne Beeinträchtigung des Grundwasserstandes
Gebiet mit niedrigem, intaktem Grundwasserflurabstand
Retentionsbereiche in den Auen
Bereiche hoher Bedeutung für die Grundwasserneubildung
Klima und Luft
klimatisch wirksame Luftaustauschbahnen
Flächen mit Klimaausgleichsfunktion für besiedelte Bereiche
Landschaftsbild
Bereiche mit natürlichen, landschaftsbildprägenden Oberflächenformen, wie weithin
sichtbare Höhenrücken, Kuppen, Hanglagen
Bereiche mit Ensemblewirkung (kleinräumig
strukturierte Bereiche) z.B. Obstwiese am
Ortsrand
historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG
Bereiche mit kulturhistorischen Landschaftselementen
Bereiche, die unmittelbar an flächenhafte
Schutzgebiete nach dem III. Abschnitt BayNatSchG angrenzen
landschaftsprägende Elemente wie Ufer,
Waldränder usw. und Bereiche mit besonderer
Erholungseignung
* Bei Einzelbäumen kann der Baum (Fläche der Baumkrone) oder der darunterliegende Bestand bewertet werden. Es
wird empfohlen, im Regelfall den höherwertigen Bestand anzunehmen. Ist der Baumbestand höherwertiger als der
Traufbereich, wird der Baum (Fläche der Baumkrone) bewertet. Ist der Baum nicht so hochwertig (z. B. auf Magerrasen), wird der Magerrasen bewertet.
39
Anlage 2:
Vermeidungsmaßnahmen und Hinweise
zur Anwendung des Planungsfaktors
Tabelle 2.1: Maßnahmen zur Vermeidung eines Eingriffs (keine Anrechnung beim Planungsfaktor)
Schutzgut Arten und Lebensräume
Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Lebensräume, wie z. B.: Schutzgegenstände gemäß § 20
Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebiete, gesetzlich
geschützte Biotope nach § 30 BNatschG iVm. Art.
23 BayNatSchG, Lebensräume gefährdeter Arten
(Rote-Liste-Arten) einschließlich ihrer Wanderwege,
Vorkommen landkreisbedeutsamer Arten nach dem
Arten- und Biotopschutzprogramm
Eingriff wird
vermieden
Berücksichtigung bei der
Eingriffsbilanzierung
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
(Die Beeinträchtigung
gefährdeter Arten wäre
i.d.R. nicht über Bilanzierung der BNT abgedeckt
und müsste zusätzlich
erfasst werden)
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
(Eingriffe infolge Isolation,
Zerschneidung oder Stoffeinträge wären i.d.R. nicht
über Bilanzierung der BNT
abgedeckt und müssten
zusätzlich erfasst werden)
Vermeidung mittelbarer Beeinträchtigungen von
Lebensräumen und Arten durch Isolation, Zerschneidung oder Stoffeinträge
Eingriff wird
vermieden
Erhalt schutzwürdiger Gehölze, Einzelbäume,
Baumgruppen und Alleen
Eingriff wird
vermieden
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
Sicherung erhaltenswerter Bäume und Sträucher im
Bereich von Baustellen (RAS-LP4 bzw. DIN 18920)
Eingriff wird
vermieden
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
Bündelung von Versorgungsleitungen und Wegen
entspricht dem allg.
Stand der Technik
bzw. Planung;
kaum quantifizierbar
und nicht überprüfbar
Soweit konkret Eingriffe
vermieden werden können (z.B. Vermeidung von
Flächeninanspruchnahmen),
müssen Eingriffe im Bereich
der betroffenen Flächen auch
nicht bilanziert werden
Verbot tiergruppenschädigender Anlagen oder
Bauteile, z. B. Sockelmauern bei Zäunen
40
Wirkung der Vermeidungsmaßnahme/
Anmerkung
Eingriff wird
vermieden
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
(Eingriffe infolge tiergruppenschädigender Anlagen
oder Bauteile wären nicht
über Bilanzierung der BNT
abgedeckt und müssten
zusätzlich erfasst werden)
Schutzgut Wasser
Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser, wie
Überschwemmungsgebiet einer Fließgewässeraue,
Bereiche mit oberflächennahem Grundwasser
Erhalt von Oberflächengewässern durch
geeignete Standortwahl
Vermeidung von Gewässerverfüllung, -verrohrung
und -ausbau
Vermeidung von Grundwasserabsenkungen infolge
von Tiefbaumaßnahmen
Vermeidung der Einleitung von belastetem Wasser in
Oberflächengewässer
Vermeidung von Grundwasseranschnitten und Behinderung seiner Bewegung
Wirkung der Vermeidungsmaßnahme/
Anmerkung
Eingriff wird
vermieden
Eingriff wird vermieden;
(ansonsten wäre wasserrechtl. Zulassung
erforderlich)
Eingriff wird vermieden;
(ansonsten wäre wasserrechtl. Zulassung
erforderlich)
Eingriff wird vermieden;
(ansonsten wäre wasserrechtl. Zulassung
erforderlich)
Eingriff wird vermieden;
(ansonsten wäre wasserrechtl. Zulassung
erforderlich)
Eingriff wird vermieden;
(ansonsten wäre wasserrechtl. Zulassung
erforderlich)
Umgang mit der Maßnahme
im Zuge der Abarbeitung
der Eingriffsregelung
Eingriff muss nicht bilanziert werden (Eingriffe in
Bereiche mit besonderer
Bedeutung für das Schutzgut Wasser wären i.d.R.
nicht über Bilanzierung der
BNT abgedeckt)
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
Eingriff muss nicht
bilanziert werden
Eingriff muss nicht bilanziert werden (Eingriffe
durch Grundwasserabsenkungen wären i.d.R. nicht
über Bilanzierung der BNT
abgedeckt und müssten
zusätzlich erfasst werden)
Eingriff muss nicht bilanziert werden (Die Einleitung
von belastetem Wasser in
Oberflächengewässer wäre
ein erheblicher Eingriff in das
SG Wasser, der zusätzlich zur
Bilanzierung der BNT erfasst
werden müsste)
Eingriff muss nicht bilanziert werden (Eingriff in den
Grundwasserhaushalt wäre
ein erheblicher Eingriff in das
SG Wasser, der zusätzlich zur
Bilanzierung der BNT erfasst
werden müsste)
41
Schutzgut Boden und Fläche
Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Boden, wie naturnahe und/oder seltene Böden
Schutz natürlicher und kulturhistorischer Boden- und
Oberflächenformen durch geeignete Standortwahl
Anpassung des Baugebietes an den Geländeverlauf
zur Vermeidung größerer Erdmassenbewegungen
sowie von Veränderungen der Oberflächenformen
42
Wirkung der Vermeidungsmaßnahme/
Anmerkung
Eingriff wird
vermieden
Eingriff wird
vermieden
Eingriff wird
vermieden
(Stand der Technik)
Umgang mit der Maßnahme
im Zuge der Abarbeitung
der Eingriffsregelung
Eingriff muss nicht bilanziert werden (Eingriffe in
Bereiche mit besonderer
Bedeutung für das SG
Boden müssten zusätzlich
zur Bilanzierung der BNT
erfasst werden)
Eingriff muss nicht bilanziert werden (Eingriffe in
kulturhistorische Bodenund Oberflächenformen
müssten zusätzlich zur Bilanzierung der BNT erfasst
werden)
Eingriff muss nicht bilanziert werden
(Größere Erdmassenbewegungen und die Veränderung von Oberflächenformen wären erheblicher
Eingriff in das SG Boden
und müssten zusätzlich
zur Bilanzierung der BNT
erfasst werden)
Vermeidung von Bodenkontamination, von Nährstoffeinträgen in nährstoffarme Böden und von nicht
standortgerechten Bodenveränderungen
Eingriff wird
vermieden
Eingriffe infolge Bodenkontaminationen etc.
müssten zusätzlich zur
Bilanzierung der BNT
erfasst werden (i.d.R.
in der Bauleitplanung
keine konkreten Aussagen
möglich)
schichtgerechte Lagerung und ggf. Wiedereinbau des
Bodens
Stand der Technik
(DIN-Normen),
zusätzlicher Eingriff
wird vermieden
Stand der Technik, Wiedereinbau des Bodens spart
Kosten
Schutz vor Erosion oder Bodenverdichtung
Stand der Technik
(DIN-Normen),
zusätzlicher Eingriff
wird vermieden
Erhaltung von Flächen, die für die naturräumliche
Struktur von Bedeutung sind
Eingriff wird
vermieden
Eingriff muss nicht bilanziert
werden
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch
flächensparende Siedlungsformen mit der Schaffung
von höherer baulicher Dichte sowie der Verringerung
des Versiegelungsgrades
effiziente Bauformen (Reihenhäuser, Hausgruppen, Geschosswohnungsbau)
geringere Abstandsflächen unter Wahrung
gesunder Lebens- und Wohnverhältnisse
höherer Bebauung (höhere GFZ)
Eingriff wird
reduziert/
vermieden
Eine verdichtete Bauweise
kann die Flächeninanspruchnahme und somit die
Eingriffsfläche reduzieren
Eingriff in das SG Boden
muss nicht bilanziert werden
Reduzierung Flächeninanspruchnahme durch Steigerung der Flächenausnutzung
Mehrfachnutzung von Flächen und Räumen
effiziente Nutzungsmischung (Wohnen, Arbeiten,
Nahversorgung,…)
Eingriff wird
reduziert/
vermieden
Eine höhere Ausnutzung von
baulichen Strukturen kann
die Flächeninanspruchnahme und somit die Eingriffsfläche reduzieren
Reduzierung Flächeninanspruchnahme durch Ausnutzung von Nachverdichtungspotenzialen
Eingriff wird
reduziert/
vermieden
Die Ausnutzung von
Nachverdichtungspotenzialen kann die Flächeninanspruchnahme und somit die
Eingriffsfläche reduzieren
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch
flächensparende Erschließungsstrukturen
effiziente interne und externe Verkehrserschließung
effiziente technische Infrastruktur
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch
Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung
Vermeidung von Verkehren durch alternative
Mobilitätsangebote mit der Folge der Reduktion
von Parkierungsflächen
Schutzgut Klima/Luft
Erhalt von Luftaustauschbahnen (Vermeidung von
Barrierewirkungen)
Erhalt kleinklimatisch wirksamer Flächen, z. B. Kaltluftentstehungsgebiete
Eingriff wird
reduziert/
vermieden
flächensparende verkehrliche
Erschließungsstrukturen reduzieren die Eingriffsfläche;
flächensparende technische
Erschließungsstrukturen
reduzieren die Eingriffsfläche; dies führt auch zu einer
Reduktion bei den Herstellungs-, wie Folgekosten
Eingriff wird
reduziert/
vermieden
Maßnahmen zur Vermeidung
von Verkehren können die
Flächeninanspruchnahme
und somit die Eingriffsfläche
reduzieren; dies führt auch
zu einer Reduktion bei den
Herstellungs-, wie Folgekosten
Wirkung der Vermeidungsmaßnahme/
Anmerkung
Umgang mit der Maßnahme
im Zuge der Abarbeitung der
Eingriffsregelung
Eingriff wird
vermieden
Eingriff wird
vermieden
Beeinträchtigung von
Luftaustauschbahnen
müssten zusätzlich zu
den BNT (Arten und
Lebensräume) bilanziert
werden; bei Vermeidung
kein zusätzlicher Ausgleich
erforderlich
Beeinträchtigung kleinklimatisch wirksamer
Flächen müssten zusätzlich zu den BNT (Arten und
Lebensräume) bilanziert
werden; bei Vermeidung
kein zusätzlicher Ausgleich
erforderlich
43
Schutzgut Landschaftsbild
Vermeidung der Bebauung in Bereichen, die sich
durch folgende landschaftsbildprägende Elemente
auszeichnen:
naturnahe Gewässerufer
markante Einzelstrukturen des Reliefs
(z.B. Kuppen, Hänge, Geländekanten)
Waldränder – einzeln stehende Bäume, Baum
gruppen und Baumreihen
Hecken und Gebüschgruppen, insbesondere
wenn diese strukturierende Funktion einnehmen
Erhalt von Sichtbeziehungen und
Ensemblewirkungen
Wirkung der Vermeidungsmaßnahme/
Anmerkung
Eingriff wird
vermieden
Eingriff wird
vermieden
Umgang mit der Maßnahme
im Zuge der Abarbeitung der
Eingriffsregelung
Durch die genannten
Maßnahmen werden
erhebliche Eingriffe in
das SG Landschaftsbild
vermieden, die zusätzlich
zur Bilanzierung der BNT
erfasst werden müssten.
Durch den Erhalt von
Sichtbeziehungen und
Ensemblewirkungen werden erhebliche Eingriffe
in das SG Landschaftsbild
vermieden, die zusätzlich
zur Bilanzierung der BNT
erfasst werden müssten.
Tabelle 2.2: Maßnahmen zur Vermeidung eines Eingriffs und Anrechnung beim Planungsfaktor
Schutzgut Arten und Lebensräume
44
Wirkung der Vermeidungsmaßnahme/
Anmerkung
Umgang mit der Maßnahme
im Zuge der Abarbeitung der
Eingriffsregelung (Planungsfaktor)
Maßnahmen werden
quantifiziert und können
als Vermeidungsmaßnahmen (Planungsfaktor)
durch Beschlussfassung
und bei Sicherung und
eingehender Begründung
auf Bebauungsplanebene
angerechnet werden
Schaffung kompakter Siedlungsräume und Vermeidung von Zersiedlung zur Sicherung und Entwicklung
für das SG Arten und Lebensräume bedeutender
Flächen auf Flächennutzungsplan- sowie Landschaftsplanebene
Vorbereitung positiver
Effekte auf Flächennutzungsplanebene
Erhöhung der Durchlässigkeit der Siedlungsränder
zur freien Landschaft zur Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes der Grünflächen/
Biotope im Siedlungsbereich mit den Biotopen
im Außenbereich (multifunktionale Wirkungen zur
Aufrechterhaltung und Förderung des Kalt- und Frischluftaustausches)
Eingriff wird teilweise
vermieden, positive
Effekte möglich
festsetzbare und qualifizierbare Maßnahmen können als Vermeidungsmaßnahmen (Planungsfaktor)
angerechnet werden
Abbau von künstlichen Barrieren durch Schaffung
von Naherholungs- und Grünverbindungen zur Abschwächung von naturräumlichen Trennungseffekten
durch die Wiederherstellung der Durchgängigkeit
von Grün- und Wegeverbindungen mit z.B. breiten
wegbegleitenden Säumen und Hecken sowie die
Aufhebung der Verrohrungen von Gewässern und
Wegunterführungen
Eingriffe können
teilweise vermieden
werden, positive Effekte möglich
festsetzbare und qualifizierbare Maßnahmen können als Vermeidungsmaßnahmen (Planungsfaktor)
angerechnet werden
Vernetzung von großräumigen Grünstrukturen
Eingriffe können
teilweise vermieden
werden, positive
Effekte möglich
festsetzbare und qualifizierbare Maßnahmen können als Vermeidungsmaßnahmen (Planungsfaktor)
angerechnet werden
Biodiversität durch Schaffung von differenzierten
Grünräumen und der Erhalt von bestehenden Grün-,
sowie für das SG Arten und Lebensräume bedeutenden Baustrukturen
Eingriffe können
teilweise vermieden
werden, positive
Effekte möglich
festsetzbare und qualifizierbare Maßnahmen können als Vermeidungsmaßnahmen (Planungsfaktor)
angerechnet werden
Eingriff wird teilweise
vermieden, positive
Effekte möglich
festsetzbare und quantifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
(Planungsfaktor) angerechnet werden
Eingriffe werden
teilweise vermieden
festsetzbare und quantifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
(Planungsfaktor) angerechnet werden
Eingriffe werden
teilweise vermieden
festsetzbare und quantifizierbare/qualifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
(Planungsfaktor) angerechnet werden
Eingriffe werden
teilweise vermieden
festsetzbare und quantifizierbare/qualifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
(Planungsfaktor) angerechnet werden
Beleuchtung von Fassaden und Außenanlagen:
Verwendung von Leuchtmitteln mit warmweißen
LED-Lampen mit einer Farbtemperatur 2700 bis max.
3000 Kelvin 2700 bis max. 3000 Kelvin.
Eingriff wird teilweise
vermieden, positive
Effekte möglich
festsetzbare und quantifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
(Planungsfaktor) angerechnet werden
Rückhaltung des Niederschlagwassers in naturnah
gestalteter Wasserrückhaltung bzw. Versickerungsmulden
Eingriff wird teilweise
vermieden, positive
Effekte möglich
(oft über Entwässerungssatzungen
sowieso gefordert)
festsetzbare und quantifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
in (Planungsfaktor) angerechnet werden
Festsetzungen
möglich, oft aber
unkonkret
festsetzbare und quantifizierbare grünordnerische
Maßnahmen können als
Vermeidungsmaßnahmen
(Planungsfaktor) angerechnet werden
naturnahe Gestaltung der öffentlichen und privaten
Grünflächen, der Wohn- und Nutzgärten sowie der
unbebauten Bereiche der privaten Grundstücke, z.B.
durch Mindestanzahl von autochthonen Bäumen pro
Grundstücksfläche
Eingrünung von Wohnstraßen, Wohnwegen, Innenhöfen und offenen Stellplätzen, z.B. durch Mindestanzahl von autochthonen Bäumen pro Stellplatz
Fassadenbegrünung mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen
dauerhafte Begrünung von Flachdächern
Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens
durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge
45
Anlage 3:
Formblatt „Vergleichende Gegenüberstellung/
Bilanzierung”
Tabelle 5: Ermittlung des Ausgleichsbedarfs des Schutzguts Arten und Lebensräume
Bewertung des Schutzguts Arten
und Lebensräume
Fläche
(m²)
Wertpunkte
(WP)
Beeinträchtigungsfaktor
gering
3
GRZ
mittel
8
GRZ
11
1
12
1
13
1
14
1
15
1
hoch
Ausgleichsbedarf (WP)
Summe des Ausgleichsbedarfs in Wertpunkten
Planungsfaktor
Begründung
Sicherung
Summe (max 20%)
Summe
Tabelle 6: Bewertung des Ausgleichsumfangs für das Schutzgut Arten und Lebensräume
Summe Ausgleichsumfang (WP)
* ggf. unter Berücksichtigung Timelag (s.a. Abb.12)
46
Ausgleichsumfang (WP)
Entsiegelungsfaktor
Aufwertung
(WP)
Fläche (m²)
Ausgleichsmaßnahme
Bewertung
(WP)*
Bezeichnung
Code
Prognosezustand nach
BNT-Liste
-Liste
der BNT
Bewertung
(WP)
Bezeichnung
Code
Maßnahme Nr.
Ausgangszustand
BNT-Liste
-Liste
nach der BNT
Anlage 4:
Maßnahmen zum Klimaschutz/ Klimaanpassung und
Biodiversität im städtebaulichen Kontext
Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die Sicherung und Weiterentwicklung der Biodiversität
sind wesentliche Belange, die im Rahmen der
kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen
sind. Eine strategische Behandlung der komplexen Themenbereiche im Rahmen von kommunalen oder interkommunalen Entwicklungskonzepten, unterstützt Planungen im ökologischen
und städtebaulichen Kontext zu sehen und durch
einen ganzheitlichen, integrierten Ansatz, Ausgleichsmaßnahmen innerhalb eines Bauleitplanverfahrens sowohl unter naturschutzrechtlichen,
als auch städtebaulichen Gesichtspunkten bewerten zu können.
Deshalb ist es wichtig über:
eine systematische Erfassung und Bewertung des Zustands der Schutzgüter (Arten und
Lebensräume, Boden und Fläche, Wasser, Klima
und Luft, Landschaftsbild) und der klimabedingten Risikogebiete sowie
der Bewertung der Auswirkungen der baulichen Strukturen auf das örtliche Klima und die
Biodiversität,
ein Konzept zum Aufbau einer multifunktionalen
grünen und blauen Infrastruktur zu entwickeln.
Zielsetzung ist es, eine bessere Anpassung an
die negativen Folgen des Klimawandels (speziell der Handlungsfelder: Hitzeentwicklung und
Starkniederschläge) zu ermöglichen sowie einen
Beitrag zur Förderung der Biodiversität und zur
Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten. Dabei kommt dem Aspekt der Innenentwicklung sowie der räumlichen wie funktionalen Vernetzung und der Optimierung von
Grün-, Frei- und Wasserflächen eine besondere
Bedeutung zu. Weitere Informationen und Literaturhinweise können den Planungshilfen für die
Bauleitplanung (www.bestellen.bayern.de) entnommen werden.
Anhand einer integrierten Planung und Berücksichtigung der verschiedenen Belange bei der Entwicklung von Maßnahmenkonzepten (s. Schritt 4)
kann die Qualität der einzelnen Maßnahmen im
städtebaulichen Kontext gesteigert und zu einer
Reduktion der Flächeninanspruchnahme beigetragen werden.
Die in der Folge beispielhaft vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität, zur Klimaanpassung sowie zur Verbesserung der Lebensqualität im Innenbereich sind
zumeist multifunktional geeignete Ausgleichsmaßnahmen, die auch zur Aufwertung des
Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und
Ortsbildes beitragen. Die Maßnahmen haben
darüber hinaus auch positive Auswirkungen auf
die städtebauliche Entwicklung, die in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt
werden müssen.
47
Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität
48
Anlage von Blüh- und Brachestreifen
Anlage von Ufergehölzstreifen mit Pufferzonen
(Saum, extensiv genutztes Grünland)
Entwicklung und Pflege von naturschutzfachlich hochwertigen Staudenfluren
Anlage und Entwicklung von Wiesen/
Trockenrasen
Pflege von vorhandenen Grünlandflächen
durch extensive Beweidungsmaßnahmen und
Mahd
Extensivierung der Ackernutzung
(Acker PIK-Maßnahmen)
Anlage und Entwicklung von Feuchtbiotopen,
Seggenrieden, Röhrichten
Anlage von Hecken und Feldgehölzen/Erhöhung von Strukturreichtum, Artenvielfalt,
Stufigkeit bestehender Hecken
Anlage von Baumpflanzungen
Anlage von Streuobstwiesen, Obstreihen,
Obstalleen
waldbauliche Maßnahmen zur Anlage, Wiederherstellung bzw. Entwicklung von natürlichen
oder gefährdeten Waldgesellschaften oder
Erhöhung Alt- und Totholzanteil in Wäldern
(im kommunalen Kontext besonders in einen
räumlichen Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung geeignet, z.B. zur Vernetzung mit städtischen Grünzügen)
Aufbau von strukturreichen Waldrändern
Offenhaltung und Pflege von naturschutzfachlich wertvollen, aber zuwachsenden Lichtungen und Waldwiesen
Wiedervernetzung von Lebensräumen;
Förderung des Biotopverbundes
Schaffung von Lebensräumen für Tier und
Pflanzenarten des Siedlungsbereiches
(z.B. für Gebäudebrüter)
Maßnahmen zur Klimaanpassung
Schaffung klimarelevanter Strukturen (Gehölze,
Gewässer, pflanzenbestandene Wasserflächen,
Grünland)
Begrünung (Baumpflanzungen) zur Verschattung von Parkplätzen
Schaffung von „Parks und Freiflächen“ mit hohem Vegetationsanteil, guter Wasserversorgung
in Hitzeperioden und geringem Versiegelungsgrad
Förderung von klimaresistenten Arten
Innen- und Hinterhofbegrünung
Beseitigung bestehender Barrieren für den Kalt-,
Frischluftaustausch
extensive Dachbegrünung (< 15 cm Aufbau)
und Intensive Dachbegrünung (> 15 cm Substrat)
Fassadenbegrünung (bodengebundene Fassadenbegrünung an der Hauswand oder vorgehängte Begrünung; Mooswände, bewässerte
begrünte Fassaden)
Wiedervernässung von ehemals nassen und
feuchten Standorten/Vernässung von Böden,
Schaffung von wechselfeuchten Verhältnissen
Anlage von naturnahen oder extensiv genutzten
Gewässerrandstreifen in ausreichender Breite
Verminderung des Oberflächenabflusses durch
Entsiegelung und standortheimische und naturnahe Bepflanzung/Rückhalt in der Fläche
Anlage von Versickerungsmulden, Anlage von
naturnahgestalteten Wasserflächen oder oberirdischen Anlagen zur Wasserspeicherung zur
Bewässerung)
Anlage von blaugrünen Dächern
Entsiegelung von Flächen mit anschließender
Biotopentwicklung oder Biotoppflege
Erosionsschutz z.B. durch Anlage naturnaher
Strukturen, Bepflanzungen
Anlage 5: Die Bedeutung von Flächenbevorratungskonzepten/Ökokonto
Nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB können die Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor Satzung eines
Bebauungsplans, der erst die Grundlage für künftige Eingriffe schafft (und diesen Eingriffen ggf.
bestimmte Maßnahmen zum Ausgleich zuordnet),
durchgeführt werden. Damit kann die Gemeinde
an geeigneter Stelle frühzeitig Flächen, die der Gemeinde bereits gehören oder die sie erwirbt oder
Flächen Dritter, die sie durch Grunddienstbarkeit
sichert, bevorraten, um bei der späteren Satzung
des Eingriffsbebauungsplans schnell und ohne
großen Rechercheaufwand auf sie zurückgreifen zu können („Flächenbevorratung“). Sie kann
darüber hinaus auf solchen Flächen vorgezogen
Maßnahmen durchführen, die eine Aufwertung
für Naturhaushalt und Landschaftsbildes bewirken („Ökokonto“) und für den späteren Ausgleich
herangezogen werden können. Voraussetzung für
die Verwendung im Rahmen der Bauleitplanung
ist, dass schon bei Durchführung der einzelnen
Maßnahmen die spätere Nutzung innerhalb des
Ökokontos gekennzeichnet ist.
Für die Auswahl der für ein Ökokonto oder eine
Flächenbevorratung geeigneten Flächen wird auf
die Erläuterungen zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen (Schritt 4) verwiesen. Werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, erfolgt die Ermittlung und Bewertung
der damit erzielten Aufwertung entsprechend
der Vorgehensweise in Schritt 5. Dabei wird der
Ausgleichsumfang für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts
Arten und Lebensräume in Wertpunkten ermittelt. Die Aufwertung von nicht flächenbezogen
bewertbaren Merkmalen und Ausprägungen des
Schutzguts Arten und Lebensräume sowie von
abiotischen Schutzgütern wird zusätzlich verbal-argumentativ bestimmt, z. B. wenn die Ökokontomaßnahme zur Wiedervernetzung von Lebensräumen führt, die nicht über die Bewertung
der Maßnahmen und Zielbiotoptypen nach Wertpunkten (flächenbezogen bewertbare Merkmale
und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume) abgedeckt wird.
Über ein Ökokonto kann die Gemeinde frühzeitig
und in der Regel kostengünstig die erst für spätere Eingriffe (z. B. aus der Bauleitplanung) erforderlich werdenden Ausgleichsflächen sichern. Ein
solches Vorgehen kann geeignet sein, den Handlungs- und Planungsspielraum der Gemeinde zu
stärken. Zudem profitiert der Naturschutz, wenn
durch die vorgezogene Umsetzung von Maßnahmen der für den Ausgleich eines späteren Eingriffsbebauungsplans erforderliche Endzustand
bereits deutlich früher erreicht wird.
Für die verbindliche Verwendung als Ausgleichsmaßnahme (Abbuchung) wird ermittelt, in welchem Umfang Natur und Landschaft seit der
Einstellung der Fläche ins Ökokonto aufgewertet
wurde. Bei der Abbuchung kann die vorgezogene Durchführung von Ökokontomaßnahmen den
Ausgleichsumfang des Ausgleichsverpflichteten
zusätzlich verringern, denn diese Vorleistung
kann durch eine angemessene Verzinsung der
Wertpunkte berücksichtigt werden („ökologische
Verzinsung“). Als angemessen kann in Orientierung an die BayKompV eine Verzinsung in Höhe
von drei Prozent für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen zeitlichen Realisierung angesehen
werden ohne Zinseszins über einen Zeitraum von
höchstens zehn Jahren. Die Verzinsung läuft an
nach Abschluss der Durchführung der vorgezogenen Maßnahme. Zur Bestimmung des Zeitpunkts
der Durchführung dokumentiert die Gemeinde
die Eignung der Fläche und den Abschluss der
Herstellung der vorgezogenen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und bei Maßnahmen im
Wald auch im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Mit der Verzinsung der vorgezogen durchgeführten Ökokontomaßnahmen wird ein Anreiz
geschaffen, Ökokonten zu nutzen. Aus Sicht des
Die Entscheidung zur Bereitstellung der Flächen,
zur Kennzeichnung und zur Durchführung von
Maßnahmen trifft das zuständige Gemeindeorgan, in der Regel also der Gemeinderat. Die Planungs- und Rechtssicherheit für ein späteres Bauleitplanverfahren erhöht sich, wenn die Gemeinde
die Beratung durch die untere Naturschutzbehörde sucht. Bei Waldflächen wird eine gemeinsame
Abstimmung mit der unteren Forstbehörde (Amt
für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) und
der unteren Naturschutzbehörde empfohlen. Diese vorherige Abstimmung erleichtert auch den
Fachbehörden die Beurteilung des Bauleitplanentwurfs im Falle einer späteren Stellungnahme
als Träger öffentlicher Belange.
49
Naturschutzes wird mit der Verzinsung die vorzeitige Schaffung eines ökologischen Mehrwerts in
Natur und Landschaft honoriert. Eine Begrenzung
des Verzinsungszeitraums auf maximal zehn Jahre
gewährleistet ein angemessenes Verhältnis zum
realen ökologischen Wertzuwachs.
Beispiel: Aufwertung einer 2.500 m² großen Intensivwiese (BNT mit 4 WP/m²) zu einem extensiven
Grünland (BNT mit 10 WP/m²) ergibt eine Aufwertung von 15.000 WP (Aufwertung von 6 WP/
m² multipliziert mit 2.500 m²). Wird diese Fläche
drei Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme
und Erreichen des prognostizierten Entwicklungsziels (Aufwertung) aus dem Ökokonto abgebucht,
kann sie zum Wert von 16.350 WP (15.000 + 450
(1. Jahr) + 450 (2. Jahr) + 450 (3. Jahr) = 16.350 WP)
abgebucht werden. Erfolgt die Aufwertung bis zum
Erreichen des prognostizierten Entwicklungsziels
stufenweise, kann jede erreichte Entwicklungsstufe bei der Abbuchung entsprechend berücksichtigt werden.
Solange eine Ökokontomaßnahme noch nicht abgebucht worden ist, kann der Ausgangszustand
der Fläche jederzeit wiederhergestellt werden. Die
Abbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto
erfolgt mit der Zuordnung zu einem konkreten Eingriff.
Nutzbarkeit für naturschutzrechtliche Eingriffe
Der Nutzung von Ökokonten für die Gemeinde
kann zusätzlich gesteigert werden, wenn geeignete Flächen („Flächenbevorratung“) oder
vorgezogene Maßnahmen („Ökokonto“) nach
§ 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB auch auf naturschutzrechtliche Eingriffe, also für Vorhaben im Anwendungsbereich der BayKompV, angerechnet werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die
einschlägigen Regelung über die Anforderungen
an Ökokonten, deren Anerkennung und Verwendung nach den §§ 13 bis 17 BayKompV beachtet
werden. In diesem Fall ist eine Anrechnung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen auch auf naturschutzrechtliche Eingriffe zulässig, wenn noch
keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist.
a. Besitzt die Gemeinde nur eine Flächenbevorratung für Ausgleichsmaßnahmen ohne durchgeführte Maßnahmen, können diese Flächen grundsätzlich für den Ausgleich nach Bauplanungs- und
nach Naturschutzrecht verwendet werden. Eine
Nutzung als Ökokonto zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe hängt davon ab, ob das Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayNatSchG und
§ 15 BayKompV durchlaufen wurde.
b. Ökokonten können grundsätzlich nur dann zur
Deckung eines Ausgleichsbedarfs herangezogen
werden, wenn sie in derselben „Währung“ wie
der ermittelte Eingriff vorliegen. Ökokonten, die
nicht auf der Grundlage des Wertpunktesystems
angelegt worden sind, bedürfen der Umrechnung
in Wertpunkte, wenn sie für Eingriffe verwendet
werden, die mit dem Wertpunktesystem ermittelt worden sind. Die Umrechnung kann empfohlen werden, wenn anhand einer hinreichenden
Dokumentation über den Ausgangszustand der
Ökokontofläche eine Neubewertung der durch
die vorgezogenen Maßnahmen erfolgten Aufwertung der Flächen möglich ist. Aus Gründen
der Rechtssicherheit sollte die Neubewertung im
Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
erfolgen. Darüber hinaus kann die Gemeinde erwägen, dieses Ökokonto auch für den Ausgleich
naturschutzrechtlicher Eingriffe nutzbar zu machen, indem die notwendigen Verfahrensschritte
nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayNatSchG und § 15 BayKompV durchgeführt werden.
Umgang mit bestehenden Ökokonten
c. Sofern eine Umrechnung nicht möglich ist, können Ökokonten nicht zur Deckung eines in Wertpunkten ermittelten Ausgleichsbedarfs herangezogen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein,
wenn die Datengrundlage des Ökokontos unzureichend ist oder wenn bestimmte Kriterien, die in
der Bewertungsmethodik des Flächenausgleichs
berücksichtigt werden können (z. B. Kompensationsfaktor) in der Methodik des Wertpunktesystems nicht abbildbar sind und auch eine verbal-argumentative Berücksichtigung im besonderen Einzelfall ausscheidet. Für solche Fälle der fehlenden
Umrechenbarkeit kann die Bedarfsermittlung in
Wertpunkten nicht empfohlen werden. Es können
jedoch Ökokonten auf der Basis von Wertpunkten
und solche, deren Umrechnung nicht möglich ist,
parallel geführt werden.
Verfügt die Gemeinde über Ökokonten, die nicht
anhand des Wertpunktesystems sondern nach Flächengröße ermittelt worden sind, kann Folgendes
empfohlen werden:
Die Gemeinde kann zur Deckung des Ausgleichsbedarfs auch auf Ökokonten zurückgreifen, die von
Dritten gewerblich betrieben werden. Als Dritte
kommen insbesondere Betreiber in Betracht, die
50
durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU)
staatlich anerkannt sind. Die Anerkennung bietet
hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit,
die fachliche Qualifikation und die Zuverlässigkeit
des Dritten und ist im Naturschutzrecht zwingende
Voraussetzung für das gewerbliche Betreiben von
Ökokonten.
Oft können private und institutionelle Ökokontobetreiber ein unterschiedliches Leistungsspektrum
bzw. unterschiedliche Maßnahmenarten anbieten. Grundsätzlich verstehen sie sich oftmals als
Anbieter eines „Gesamtpakets“, d.h. sie stellen
Flächen oder bereits umgesetzte Maßnahmen
(Ökopunkte) zur Verfügung und übernehmen die
Umsetzung, dauerhafte Unterhaltung und Kontrolle der Maßnahmen. Sie arbeiten eng mit den
Landwirten in der Region zusammen, die sie in
die Bewirtschaftung bzw. Pflege der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen einbinden. Ihre Akquisitions/-Verwaltungs-/Personalkosten sowie Risiko- und Gewinnaufschläge werden auf den Preis
der Maßnahme umgerechnet (neben den Kosten
für Kauf/Sicherung der Fläche, Herrichtung der
Maßnahme, Unterhaltung und Kontrolle). Da die
erfolgreiche Umsetzung und Unterhaltung von
Ausgleichsmaßnahmen das Geschäftsfeld der Flächenagenturen, Ökokontobetreiber und Stiftungen
darstellen, haben sie ein Eigeninteresse an dem
dauerhaften Erfolg der von ihnen betreuten Maßnahmen. Mit Fachpersonal, der ausschließlichen
Zuständigkeit für das Ausgleichsflächenmanagement und guten Kontakten zu regionalen Partnern
übernehmen sie die Funktion eines „Kümmerers“.
Anlage 6: Produktionsintegrierte Maßnahmen
(PIK-Maßnahmen)
Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die in
die land- oder forstwirtschaftliche Produktion integriert werden können sog. Produktionsintegrierte
Maßnahmen (PIK-Maßnahmen), sind mit Blick auf
die Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange
vorrangig zu prüfen. PIK-Maßnahmen können darüber hinaus allgemein geeignet sein, die Akzeptanz
für Ausgleichsmaßnahmen einer Bauleitplanung zu
steigern, indem eine Balance zwischen den Anforderungen des Naturschutzes und den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angestrebt wird.
Voraussetzung ist, dass die PIK-Maßnahmen zur
dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes beitragen. Die Bereitstellung der erforderlichen Flächen muss für den
Ausgleichszeitraum gesichert sein. PIK-Maßnahmen müssen nicht immer auf derselben Fläche
durchgeführt werden. Für einige Tier- und Pflanzenarten ist es naturschutzfachlich sinnvoller, die
Maßnahmen auf wechselnden Flächen durchzuführen (z.B. Lerchenfenster, kurzrasiges Kleegras
als Jagdhabitat für Wiesenweihen, Hamsterlebensräume). Durch die Rotation der Flächen kann der
Ausgleich leichter in das land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungskonzept einbezogen werden.
Die Vollzugshinweise des StMUV (2014) und die
PIK-Arbeitshilfe des (LfU 2014) beschreiben die
Anforderungen zur vertraglichen Regelung und
Umsetzung von PIK-Maßnahmen.
Auch für PIK-Maßnahmen gilt der Grundsatz der
Multifunktionalität. Eine Ausgleichsmaßnahme
kann geeignet sein, sowohl erhebliche Beeinträchtigungen flächenbezogen und nicht flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen
des Schutzguts Arten und Lebensräume als auch
erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter zu kompensieren. Voraussetzung ist, dass
die Beeinträchtigungen verschiedener Schutzgüter und Funktionen auf derselben Fläche bzw.
durch dieselbe Maßnahme ausgeglichen oder ersetzt werden können.
Für die Ermittlung des Ausgleichsumfangs in Wertpunkten wird die Flächengröße zugrunde gelegt,
die mit dauerhaft aufwertenden Maßnahmen belegt
ist. Heranzuziehen ist grundsätzlich der Vergleich
des Werts der Maßnahmenfläche in Wertpunkten,
den sie vor der Maßnahme (Ausgangszustand) hatte mit dem Wert ihres naturschutzfachlich höherwertigen Zustands nach 25 Jahren Entwicklungszeit, dem Prognosezustand (s. Biotopwertliste zur
Anwendung der BayKompV und die zugehörige
Arbeitshilfe BayKompV StMUV 2014, u. LfU 2014).
In der Arbeitshilfe Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen des (LfU 2014) sind PIKMaßnahmen auf Acker und Grünland sowie im
Wald beschrieben, die Mindestanforderungen formuliert und die entsprechenden Zielbiotope gemäß Biotopwertliste zugeordnet.
51
Daneben können PIK-Maßnahmen verbal-argumentativ zum Ausgleich für Beeinträchtigungen
nicht flächenbezogen bewertbarer Merkmale und
Ausprägungen des Schutzgutes Arten und Lebensräume sowie von abiotischen Schutzgütern
(Schutzgut Boden und Fläche, Wasser, Klima und
Luft) bzw. des Schutzgutes Landschaftsbild herangezogen werden und einen entsprechenden ergänzenden Ausgleichsbedarf decken.
Beispiel: Die Flächeninanspruchnahme von intensiv genutzten Grünlandflächen sowie die Verlärmung eines Brachvogelreviers können durch die
PIK-Maßnahme „Entwicklung von artenreichem
Dauergrünland“ multifunktional kompensiert werden. Damit können grundsätzlich auch Anforderungen erfüllt werden, die sich z.B. aus dem Habitat- oder Artenschutzrecht ergeben, wenn die
eingriffsbedingte Beeinträchtigung des Brachvogelreviers durch Kohärenzmaßnahmen oder funktionserhaltende Artenschutzmaßnahmen zu kompensieren ist.
Mit Blick auf die Möglichkeit von PIK-Maßnahmen
auf wechselnden Flächen kommen Maßnahmen,
die eine lange Entwicklungszeit erfordern, in der
Regel nicht in Betracht. Insoweit werden überwiegend Maßnahmen heranzuziehen sein, die jeweils
kurz nach jedem Flächenwechsel die naturschutzfachlich erforderliche Funktion übernehmen.
Angerechnet werden können nur die jeweiligen
Maßnahmenflächen, auf denen eine Umwandlung
in einen höheren Zielzustand bewirkt wird. Werden Maßnahmen z.B. nur auf Teilen eines Ackerschlages durchgeführt, können nur diese Teilflächen rechnerisch berücksichtigt werden. Sofern
Maßnahmen auf Teilflächen eines Ackerschlags
(z. B. Lerchenfenster oder Blühstreifen) auch im
räumlichen Umgriff zu Aufwertungen im Hinblick
auf nicht flächenmäßig bewertbare Merkmale und
Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume führen, sind diese verbal-argumentativ zu
beschreiben und bei der Bemessung des gesamten Ausgleichsumfangs zu berücksichtigen.
PIK-Maßnahmen auf wechselnden Flächen führen regelmäßig zu einem erhöhten Aufwand für
die Umsetzung des Bewirtschaftungsplans von
PIK, insbesondere auch mit Blick darauf, dass die
wechselnden Flächen meist nicht zur Disposition des Ausgleichsverpflichteten stehen. Es wird
daher empfohlen, solche Maßnahmen durch einen leistungsstarken, zuverlässigen und fachlich
52
qualifizierten Maßnahmenträger umzusetzen. Als
geeignete Einrichtung können insbesondere in
Betracht gezogen werden: Institutionen, die vom
LfU als gewerbliche Ökokontenbetreiber staatlich
anerkannt sind oder die Zertifizierungskriterien
erfüllen oder staatliche Einrichtungen, die diese
Kriterien erfüllen. Die Beauftragung eines solchen
Maßnahmenträgers erfolgt nach Zivilrecht durch
eine sog. Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarung (s. Rundschreiben und Fachliche Hinweise
des StMWBV vom 11.09.2018). Die Vereinbarung
muss gewährleisten, dass die Ausgleichsmaßnahmen bei etwaigen Folgeverträgen innerhalb
des erforderlichen Unterhaltungszeitraums lückenlos fortgeführt werden.
Hinsichtlich der Erstattung der Kosten für die
Bereitstellung und Durchführung von PIK-Maßnahmen ergeben sich Schwierigkeiten bei PIK auf
wechselnden Flächen. Mit Blick darauf, dass die
Flächen, auf denen PIK-Maßnahmen im Wechsel
stattfinden werden, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses regelmäßig nicht abschließend
feststehen und die Gemeinde diese nicht als Eigentum erwirbt und auch keine dingliche Sicherung daran erlangt, ist eine Zuordnung solcher
Maßnahmen zu den Baugrundstücken gemäß § 9
Abs. 1a BauGB im Sinne von § 135a Abs. 2 BauGB
und damit eine Kostenerstattung nach § 135a
Abs. 3 BauGB über einen Kostenerstattungsbetrag kaum möglich. Zudem ist die Abgrenzung
schwierig, ob die Kosten für PIK-Maßnahmen auf
wechselnden Flächen der erstattungsfähigen Herstellungs- und Entwicklungspflege oder der nicht
erstattungsfähigen Unterhaltungspflege zugerechnet werden.
Daher dürfte es empfehlenswert sein, PIK-Maßnahmen auf wechselnden Flächen nur im Rahmen
von städtebaulichen Verträgen nach § 11 Abs. 1
BauGB zu regeln und die Vorhabenträger zu verpflichten, entweder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BauGB die PIK-Maßnahmen selbst durchzuführen oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB die
hierfür anfallenden Kosten der Gemeinde zu übernehmen. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfte zudem die Möglichkeit bestehen,
mit dem Vorhabenträger im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 Abs. 1
BauGB zu vereinbaren, dass er PIK-Maßnahmen
auf wechselnden Flächen als Ausgleich der mit
der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft auf eigene Kosten vorzunehmen hat.
Anlage 7: Fallbeispiele
Die folgenden Fallbeispiele stellen die Anwendung des Leitfadens und die Behandlung von Eingriffen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume
in der bauleitplanerischen Eingriffsregelung dar.
Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter sowie
die weiteren Belange, die in der Abwägung ihre
Berücksichtigung finden müssen, werden nicht
behandelt.
Fallbeispiel 1
Bebauungsplanumgriff 1,4 ha
GRZ= 0,3
Es werden Vermeidungsmaßnahmen innerhalb des
Umgriffes festgesetzt. Bestehende Baumgruppen
sowie eine Ortsrandbegrünung werden in die Planung integriert, die Flächeninanspruchnahme durch
die Festsetzung von effizienten Bauformen (Reihenhäuser, Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) reduziert. Die Fragen der Checkliste können
alle mit „Ja“ beantwortet werden.
Vereinfachte Vorgehensweise, kein weiterer
Ausgleich erforderlich
Durch einen Bebauungsplan soll ein allgemeines
Wohngebiet mit dichter Baustruktur im Anschluss
an eine bestehende Siedlung entwickelt werden.
Neben einer Verkehrsfläche wird dabei ein für Siedlungsbereiche typischer Freiraum mit Schnitthecken und Baumbestand jüngerer bis mittlerer Ausprägung (Liste 1a) überplant.
Siedlungsbereich
inkl. typ. Freiraum
Schnitthecke
mesophile Gebüsche
mäßig extensiv
genutztes Grünland
Verkehrsfläche
artenreiches
Extensivgrünland
53
Fallbeispiel 2
Bebauungsplanumgriff 2,6 ha
GRZ= 0,3
Durch einen Bebauungsplan soll ein reines Wohngebiet im Anschluss an eine bestehende Siedlung
entwickelt werden. Neben einer Verkehrsfläche
wird dabei ein für Siedlungsbereiche typischer Freiraum mit Schnitthecken und Baumbestand jüngerer bis mittlerer Ausprägung (Liste 1a) sowie mäßig genutztes Extensivgrünland mit mesophilen
Gebüschen (Liste 1b) und in Teilen artenreiches
Extensivgrünland (Liste 1c) überplant.
Es ist ein Ausgleich nach dem Regelverfahren zu ermitteln. Die Anwendung eines
Planungsfaktors (Anlage 2 Tab. 2.2) ist
möglich.
Neben Vermeidungsmaßnahmen wird auf der
Grundlage von § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB die Verwendung versickerungsfähiger Beläge festgesetzt.
Siedlungsbereich
inkl. typ. Freiraum
Schnitthecke
mesophile Gebüsche
mäßig extensiv
genutztes Grünland
Verkehrsfläche
artenreiches
Extensivgrünland
Gewässerbegleitende Gehölze/Feldgehölze
mittlerer Ausprägung naturferner Gräben
Graben mit naturnaher Entwicklung
artenreiche Säume und
Staudenfluren bis nasser
Standorte entlang der Gräben
bewirtschaftete Äcker mit standorttypischer
Segetalvegetation
54
Eingriff (Fallbeispiel 2):
Bebauungsplanumgriff 2,6 ha; GRZ 0,3
Hinweis: Die Zuweisung der Wertpunkte erfolgt bei geringer und mittlerer Bedeutung nach den pauschalierten Ansätzen 3 und 8, bei hoher Bedeutung nach Angabe der Biotopwertliste (s. Abb. 9).
Bestandserfassung Schutzgut Arten und Lebensräume
Bezeichnung
Fläche (m²)
Bewertung
(WP)
GRZ/Eingriffsfaktor
Ausgleichsbedarf (WP)
artenreiches Extensivgrünland
750
12
1
9000
mäßig extensiv oder extensiv genutztes
Grünland
7100
8
0,3
17040
mesophile Gebüsche
3700
8
0,3
8880
Schnitthecke
2300
3
0,3
2070
Verkehrsflächen (vollversiegelt)
800
0
–
–
Siedlungsbereich inkl. typ. Freiraum
11350
3
0,3
10215
Summe
26000 m²
47205
Planungsfaktor
Begründung
Sicherung
Verwendung versickerungsfähiger
Beläge
Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens
durch Verwendung versicherungsfähiger Beläge
Festsetzung in BP
aufgrundl. §
9 Abs. 1 Nr.
25 BauGB
Summe (max 20%)
5%
Summe Ausgleichsbedarf (WP)
44845
55
Ausgleich (Fallbeispiel 2):
Flurstücknr. XYZ; Rechtliche Sicherung – befindet sich im Gemeindebesitz (dingliche Sicherung)
Hinweis: Die Zuweisung der Wertpunkte erfolgt nach Biotopwertliste.
Ausgleichsumfang und Bilanzierung Schutzgut Arten und Lebensräume
2
3
4
5
K11
Graben
naturfern
artenarme
Säume und
Staudenfluren
V32
befestigter
Wirtschaftsweg
K11
artenarme
Säume und
Staudenfluren
A11
intensiv bewirtschaftete Acker
ohne Segetalvegetation
Ausgleichsumfang (WP)
Entsiegelungsfaktor
Aufwertung
Fläche (m²)
Bewertung
(WP)*
F212
Graben mit
naturnaher
Entwicklung
10
450
5
0
2250
B212
Gewässerbegleitende
Gehölze/
Feldgehölze
mittlerer Ausprägung
9*
200
5
0
1000
K133
artenreiche
Säume und
Staudenfluren
feuchter bis
nasser Srandorte
11
350
10
1,5
5250
K133
artenreiche
Säume und
Staudenfluren
feuchter bis
nasser Srandorte
11
2335
7
0
16345
A12
bewirtschafteter Acker mit
standorttypischer Segetalvegetation
(PIK)
4
10000
2
0
20000
4
1
4
2
44845
Bilanzierung
Summe Ausgleichsumfang
44845
Summe Ausgleichsbedarf
44845
0
* ggf. unter Berücksichtigung Timelag (s.a. Abb.12)
56
Bezeichnung
5
Summe Ausgleichsumfang in Wertpunkten
Differenz
Ausgleichsmaßnahme
Code
F211
Prognosezustand nach
der BNT-Liste
Bewertung
(WP)
Code
1
Bezeichnung
Maßnahme Nr.
Ausgangszustand
nach der BNT-Liste
Fallbeispiel 3
Bebauungsplanumgriff 1,5 ha
GRZ= 0,6
Durch einen Bebauungsplan soll ein Gewerbegebiet im Anschluss an eine bestehende Siedlung
entwickelt werden. Neben eines für Siedlungsbereiche typischen Freiraumes mit Baumbestand
jüngerer bis mittlerer Ausprägung (Liste 1a) wird
dabei mäßig genutztes Extensivgrünland mit mesophilen Gebüschen (Liste 1b) überplant.
Neben Vermeidungsmaßnahmen wird auf der
Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB die naturnahe Gestaltung öffentlicher Grünflächen, gemäß § 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB die Fassadenbegrünung mit Kletterpflanzen und nach § 9 Abs. 1 Nr.
20 BauGB die Verwendung versickerungsfähiger
Beläge festgesetzt.
Es ist ein Ausgleich nach dem Regelverfahren zu ermitteln. Die Anwendung eines
Planungsfaktors (Anlage 2 Tab. 2.2) ist
möglich.
Siedlungsbereich
inkl. typ. Freiraum
mesophile Gebüsche
mäßig extensiv
genutztes Grünland
mesophile Gebüsche
artenreiche Säume und
Staudenfluren frischer bis
mäßig trockener Standorte
mäßig extensiv
genutztes Grünland
57
Eingriff (Fallbeispiel 3):
Bebauungsplanumgriff 1,5 ha; GRZ 0,6
Hinweis: Die Zuweisung der Wertpunkte erfolgt bei geringer und mittlerer Bedeutung nach den pauschalierten Ansätzen 3 und 8, bei hoher Bedeutung nach Angabe der Biotopwertliste (s. Abb. 9).
Bestandserfassung Schutzgut Arten und Lebensräume
Bezeichnung
Fläche (m²)
Bewertung
(WP)
GRZ/Eingriffsfaktor
Ausgleichsbedarf
Siedlungsbereiche inkl. typischer Freiräume
9500
3
0,6
17100
mäßig extensiv genutztes Grünland
3000
8
0,6
14400
mesophile Gebüsche
2500
8
0,6
12000
Summe
15000
Planungsfaktor
Begründung
Sicherung
naturnahe Gestaltung öffentlicher
Grünflächen
Öffentliche Grünflächen können mit ihren Wiesen,
Beeten, Sträuchern und Bäumen für Tiere und
Pflanzen einen wichtigen Lebensraum darstellen. Die urbanen Grünflächen stellen außerdem
vielfältige Ökosystemleistungen für den Menschen
bereit. Sie sorgen für frische Luft, bieten Möglichkeit zur Naturerfahrung oder dienen der Stadtbevölkerung zur Erholung
Festsetzung
in BP aufgrundl. § 9
Abs. 1 Nr. 15
BauGB
Fassadenbegrünung mit hochwüchsigen,
ausdauernden Kletterpflanzen
Die positiven Auswirkungen einer begrünten
Fassade sind vielfältig und betreffen das städtische
Mikroklima, die Bausubstanz und die Lebensqualität im Wohnraum. Eine begrünte Wand stellt einen
wertvollen Lebensraum für verschiedene Insekten
und Vögel dar. Beispielsweise als Nistplatz für diverse Singvogelarten oder in Form von Blüten und
Früchten als Nahrungsquelle
Festsetzung
in BP aufgrundl. § 9
Abs. 1 Nr. 25
BauGB
Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des
Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge
58
43500
Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens
durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge
Festsetzung
in BP aufgrundl. § 9
Abs. 1 Nr. 20
BauGB
Summe (max 20%)
15 %
Summe Ausgleichsbedarf
36975
Ausgleich (Fallbeispiel 3):
Flurstücknr. XYZ; Rechtliche Sicherung – befindet sich im Gemeindebesitz (dringliche Sicherung)
Hinweis: Die Zuweisung der Wertpunkte erfolgt nach Biotopwertliste.
Ausgleichsumfang und Bilanzierung Schutzgut Arten und Lebensräume
Prognosezustand nach
der BNT-Liste
X4
Gebäude
der Industrie,
Gewerbegebiete
10
100
9
3
2700
K132
artenreiche
Säume und
Staudenfluren
frischer bis
mäßig trockener Standorte
8
300
8
3
7200
G212
mäßig extensiv genutztes
artenreiches
Grünland
8
3012,5
4
1,5
18057
G212
mäßig extensiv genutztes
artenreiches
Grünland
8
375
8
3
9000
0
4
0
Aufwertung
mesophile
Gebüsche/
Hecken
Fläche (m²)
B112
Bewertung
(WP)
1
Bezeichnung
Bezeichnung
P432
Siedlungsbereich mit artenarmen Ruderalund Staudenfluren
Ausgleichsumfang in WP
4
V11
Verkehrsfläche,
versiegelt
Entsiegelungsfaktor
3
Industrie,
Gewerbegebiete
Code
2
X2
Ausgleichsmaßnahme
Bewertung
(WP)
1
Code
Maßnahme Nr.
Ausgangszustand
nach der BNT-Liste
36975
Summe Ausgleichsumfang in Wertpunkten
Bilanzierung
Summe Ausgleichsumfang
36975
Summe Ausgleichsbedarf
36975
Differenz
0
* ggf. unter Berücksichtigung Timelag (s.a. Abb.12)
59
Herausgeber
Bayerisches Staatsministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Redaktion
Referat 26 – Städtebau
Referat 21 – Justiziariat, Öffentliches Recht
Bearbeitung
Bosch & Partner GmbH
www.boschpartner.de
JESTAEDT + Partner
Büro für Raum- und Umweltplanung
www.jestaedt-partner.de
Gestaltung und Grafiken
Büro Jorge Schmidt, München
Herstellung
Druckerei Schmerbeck GmbH, Tiefenbach
Papier
Die Broschüre ist auf zertifiziertem Papier gedruckt.
Internet
www.bestellen.bayern.de
Dezember 2021
Wollen Sie mehr über die Arbeit der
Bayerischen Staatsregierung erfahren?
BAYERN | DIREKT ist Ihr direkter Draht zur
Bayerischen Staatsregierung.
Unter Telefon 089 12 22 20 oder per
E-Mail an direkt@bayern.de erhalten Sie
Informationsmaterial und Broschüren,
Auskunft zu aktuellen Themen und
Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden,
zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei
der Bayerischen Staatsregierung.
www.bauministerium.bayern.de
Arbeitshilfen
Biotopwertliste/Vollzugshinweise und Arbeitshilfen
zur Bayerischen Kompensationsverordnung
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz
www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/
eingriffe/kompensationsverordnung
Handlungsleitfaden Qualitätsmanagement
Kompensation
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz
www.stmuv.bayern.de
Artenschutz leicht gemacht
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr
www.bestellen.bayern.de
Planungshilfen für die Bauleitplanung
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr
www.bestellen.bayern.de
60
Hinweis
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung
herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern
im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl
zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist
während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen,
Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist
gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen
Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die
Druckschrift nicht in einer Weise verwendet
werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen
verstanden werden könnte. Den Parteien ist es
gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.
Bayerisches Staatsministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Bauen im Einklang mit
Natur und Landschaft
Ein Leitfaden