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Volume No. 1, 3. Januar 1904

Full text: Kleine Berlinische Reim-Chronik / Höpfner, August (Public Domain)

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Afr. 102. Zentralblatt der Bauverwaltung. 
INHALT: Bau- und Betriebstechnisches für Zentralheizungen in preußischen Stantsgebäuden. — Vermischtes: Verfahren und Vorrichtung, um beliebige Strecken 
einer Wasserleitung schnell abzusperren. — Büoherschau- 
[Alle Rechte Vorbehalten.] 
Bau- und Betriebstechnisches für Zentralheizungen in preußischen Staatsgebäuden. 
Vom Geheimen Oberhaurat R, Uber in Berlin. 
Die Anweisung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 
29. April 1909 zur Herstellung und Unterhaltung von Zentralheizungs 
und Ltlftungsanlagen ist durch Erlaß vom 3. Januar 1912 IIIB I 213B 
in § 1 Absatz 6 u. 7 dahin abgeändert worden, daß den zunächst Vor 
gesetzten Dienstbehörden der Hochbauämter die Ermächtigung erteilt 
ist, die Wettbewerbunterlagen endgiltig festzustellen, wenn die Kosten 
der Anlage ausschließlich der Nebenarbeiten auf nicht mehr als 
30000 Mark (früher 15000 Mark) veranschlagt sind. Ferner sind sie 
ermächtigt, unabhängig von der Kostenanschlagsumme, die am Wett 
bewerb zu beteiligenden Firmen selbständig zu bestimmen. 
Die obige Anweisung hat sich zwar im wesentlichen bewährt; 
nur wäre zu wünschen, daß bei der Auswahl der Firmen mit größerer 
Vorsicht verfahren würde. Lediglich der Umstand, daß eine Firma 
am Orte oder im Bezirke ansässig ist, kann nicht bestimmend für 
die Zulassung zum Wettbewerbe sein, vielmehr ist neben dem Nach 
weise technischer Tüchtigkeit auch die wirtschaftliche Leistungsfähig 
keit der Firma zu berücksichtigen. 
Ferner hat die Erfahrung gelehrt, daß beim Entwerfen und bei 
der Ausführung von Neubauten der Lage und Bauart der für die 
Heizanlagen und für die Lagerung von Brennstoffen bestimmten 
Räume nicht immer die erwünschte Beachtung geschenkt wird und 
daß sich aus dieser Nichtachtung oft schon bei der Ausführung, aber 
noch häufiger beim Betriebe von Heizanlagen Unzüträglichkeiten 
herausstellen, die dann ohne weiteres den Heizanlagen selbst als 
Fehler angerechnet werden. Mit Unrecht 
Es dürfte daher nicht unangebracht sein, die in Frage kommenden, 
zweckmäßig schon beim Bauentwurf zu beachtenden Gesichtspunkte 
zu erörtern, wobei zunächst nur Niederdruck-Warmwasser- und 
Dampfheizungen in Betracht gezogen werden sollen. Naturgemäß 
kann dies nicht erschöpfend geschehen, denn es ist unmöglich, für 
alle Fälle zutreffende Angaben zu machen. 
Man wird ausgehen können von dem umbauten Raume, der schon 
beim Vorentwurfe bekannt ist und von dem hiernach zu berechnenden 
oder zu schätzenden Raume, der erwärmt werden soll. Der Wärme 
bedarf der zu heizenden Räume hängt neben der Bauart und dem 
geforderten Wärmegrad ab von der niedrigsten Ortatemperatur. Für 
die Bauten im Geschäftbereiche der preußischen Staatebauverwaltung 
ist durch die Anweisung zur Herstellung und Unterhaltung von Zentral- 
heizungs- und Lüftungsanlagen vom 29. April 1909 angegeben, daß als 
niedrigste Kältegrade die in den letzten 10 Jahren beobachteten hei 
Ermittlung der Wärmeverluste zugrunde zu legen sind. Erfahrungs 
gemäß ist für die Ostprovinzen Preußens —25°, für die mittleren 
Provinzen —20° und ftlr Schleswig-Holstein sowie die Westprovinzen 
oder wenigstens für die Rheinprovinz —15° in Rechnung zu stellen, 
abgesehen von Orten, -wie etwa in der Hohen Eifel, in denen auch 
Frost von —20° und darunter vorkommt. Man hat also bei +20° 
Irinenwärme mit Unterschieden von 35, 40 und 45° zu rechnen. 
Der zu heizende Raum beträgt, wie aus einer größeren Zahl von 
Beispielen errechnet wurde, 50 bis 75 vH. des umbauten Raumes, der 
Wärmebedarf 20 bis 30 W.-E. für 1 cbm beheizten Raumes. Nimmt 
man erfahrungsgemäß an, daß bei Warmwasserheizung etwa 4000 W.-E., 
bei Niederdruck-Dampfheizung etwa 6000 W.-E. von 1 qm Kessel 
heizfläche nutzbar werden, so kann man die Größe der für 100 cbm 
umbauten Raum notwendigen Kessel einigermaßen schätzen. Die 
verhältnismäßig niedrige Annahme von 4000 und 6000 W.-E. ist mit 
Rücksicht auf etwaige kleinere bauliche Erweiterungen gewählt, zu 
deren Beheizung die Kessel dann noch ausreichen werden. 
Für einige Gebäudearten ist in nebenstehender Tabelle versucht 
worden, nach amtlichen Nachweisen einen Anhalt zur Ermittlung der 
Kesselgrößen aus der Größe des umbauten Raumes zu gewinnen. 
Kirchen sind in die Tabelle nicht aufgenoqnnen. Bei ihnen ist eine 
Beziehung zwischen umbautem und beheiztem Raum schwer erkenn 
bar; es dürfte auch nicht nötig Bein, eine solche zu finden, da die 
unmittelbare Berechnung des zu heizenden Raumes einfach ist Die 
für Kirchen in Betracht kommenden Heizmöglichkeiten sind auch zu 
mannigfaltig, als daß sie sich in ein Schema bringen’ ließen. Sie ver 
dienen vielmehr eine besondere Bearbeitung. Aber auch für die in 
der Tabelle berücksichtigten Gebäudearten ist es natürlich zweck 
mäßiger, wenn irgend möglich den Inhalt der zu heizenden Räume 
nach dem Vorentwurf genau zu berechnen, statt ihn aus der Tabelle 
zu entnehmen, die ihn doch nur schätzungsweise, also ohne Anspruch 
auf Genauigkeit angibt. 
Je größer ein Gebäude ist, desto größere Kesseleinheiten wird 
man wählen können. Bei kleinen Anlagen, die nur einen Kessel er 
fordern, wählt man vielleicht am zweckmäßigsten einen schmiede 
1 
j' 
. 
Geheizter 
Raum 
Wärmebedarf . 
in den mittleren 
Ermittlung der 
Umbauter i 
in cbm 
Provinzen 
Kesselfläche bei 
Raum | 
e 
0 
S 
Warm- 
Dampf- 
in cbm I 
«j 
** 
. 4» 
■gsj 
im ganzen 
W.-E. 
wasser- 
heizung 
4000W.-E. 
heizung 
6000 W,-E. 
! 
K g 
>2 
für 1 qm 
für 1 qm 
Gerichts 
gebäude 
> 
. 
5 000 bis 
50 
2 500 bis 
30 
75 000 bis 
19 bis 
7 500 ! 
3 750 
112 500 
28 qm 
7 500 bis 
GO 
4 500 bis 
27 
121 500 bis 
30 bis 
10000 
6 000 
162 000 
40 qm 
10000 bis 
60 
7 000 bis 
25 
245 000 bis 
60 bis 
50000 
35 000 
875 000 
219 qm 
Über 50 000 
75 
37 500 bis 
20 
750000 bis 
187 bis 
— qm 
Gefängnisse 
1 
i 
5 000 bis 
50 
2 500 bis 
32 
80 000 bis | 
20 bis 
10000 
5 000 
160 000 
40 qm 
10000 bis 
65 
6 500 bis 
27 
175 500 bis 
44 bis 
20000 
18 000 
351000 
88 qm 
20 000 bis 
75 
15 000 bis 
22 
330000 bis 
82 bis 
50000 
37 500 
825 000 
206 qm 
Kranken 
häuser bei 
1 
Gefängnissen 
1 600 bis 
55 
880 bis 
60 
52 800 bis 
14 bis 
4100 
2 255 
135 300 
34 qm 
Verwaltungs- 
i 
gebäude 
7 400 bis 
70 
5 180 bis 
28 
145000 bis 
36 bis 
50000 
35 000 
980000 
245 qm 
50000 bis 
60 
30 000 bis 
20 
600000 bis 
150 bis 
122 000 
73 200 
1464000 
366 qm 
Höhere Lehr- 
anstalten 
10000 bis 
65 
6 500 bis 
30 
195000 bis 
49 bis 
83 bi3 
20000 
13 000 
390000 
97 qm 
65 qm 
Seminare 
Extemate 
13 600 bis 
65 
8 800 bis 
24 
211200 bis 
52 bis 
35 bis 
14 300 
9 300 
223 200 
56 qm 
37 qm 
Internate 
22 500 bis 
65 
14 600 bis 
22 
821200 bis 
80 bis 
53 bis 
31700 
20600 
1 453 200 
113 qm 
75 qm 
eisernen Kessel und nicht einen gußeisernen, weil ein schmiedeeiserner 
Kessel beim Schadhaftwerden selten eine sofortige Unterbrechung des 
Heizbetriebes notwendig macht, der Betrieb vielmehr meist bis zur Er 
möglichung einer größeren natürlichen Betriebspause fortgeführt werden 
kann, während bei einem gußeisernen Kessel ein Riß in einem Kessel- 
gliede meist die sofortige Betriebsunterbrechung bedingt. Die Wahl 
wird insbesondere dann zugunsten eines schmiedeeisernen Kessels 
ausfallen müssen, wenn am Orte der Heizanlage Ersatzglieder guß 
eiserner Kessel nicht vorrätig gehalten werden. Bei dieser Gelegen 
heit sei darauf hingewiesen, daß es auch bei kleinen Anlagen zweck 
mäßig ist, zwei Kessel zu beschaffen, von denen jeder imstande 
ist, den Wärmebedarf bis zu etwa ± 0 Außenwärme zu decken. 
Falsch würde es dann aber sein, dauernd nur ein und denselben 
Kessel zu benutzen, vielmehr ist es notwendig, mit dem Betriebe der 
Kessel abzuwechselu, uro sich von ihrer Betriebsfähigkeit dauernd zu 
überzeugen. Bei schmiedeeisernen Kesseln würde auch der nicht in 
Betrieb genommene Kessel schnell durch Rost unbrauchbar werden. 
Zu welch üblen Folgen die Beschaffung nur eines Kessels bei 
spielsweise in Miethäusem führen kann, zeigen die Mißhelligkeiten 
zwischen Vermietern und Mietern beim Schadbaftwerden des Kessels. 
Ein Hinweis hierauf entbehrt insofern nicht der Berechtigung, als bei 
Dienstwohnungen teilweise ähnliche Verhältnisse vorliegeh können
	        
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