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Anhang.
Gegenstände der mündlichen Prüfung sind Chemie, Physik, Botanik, Brauerei-
betriebslehre, Technologie der Gärungsgewerbe.
8 5. Über jedes einzelne Prüfungsfach wird von dem betreffenden Exami-
nator eine Einzelzensur vorgeschlagen, die durch Mehrheitsbeschluß der Prüfungs-
kommission Abänderungen erfahren kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden der Kommission.
An den Abstimmungen über die Abänderung der Einzelzensuren, sowie über
die Zulassung in den im letzten Absatz von 8 2 erwähnten Fällen dürfen außer
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht mehr als drei Examinatoren vom
Institut für Gärungsgewerbe teilnehmen. Diese werden vor Beginn der Prüfung
durch den Vorsitzenden ausgelost.
Als Zensuren gelten:
= sehr gut, 2= gut, 3 = befriedigend, 4 — genügend, 5 — ungenügend.
Die Gesamtzensur wird durch Mittelbildung aus den Einzelzensuren fest-
gestellt. Brüche bis !/„, werden nach unten, über !/„ nach oben abgerundet.
Über das Ergebnis der Prüfung sowohl im ganzen, wie in den einzelnen
Fächern wird dem Examinanden ein vom Rektor der Landwirtschaftlichen Hoch-
schule und von dem Vorsteher des Instituts für Gärungsgewerbe unterschriebenes
„Diplom als Brauerei-Ingenieur“
ausgestellt.
8 6. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn das Prädikat in einem
Gegenstand der praktischen oder schriftlichen Prüfung ungenügend ist; eine un-
genügende Einzelzensur in der mündlichen Prüfung kann, vorausgesetzt, daß diese
Zensur nicht in Brauereibetriebslehre erteilt worden ist, durch das Prädikat „sehr
gut“ in einem anderen mündlichen Prüfungsfach ausgeglichen werden.
8 7. Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden.hat oder während der
Prüfung zurückgetreten ist, kann die Prüfung frühestens im folgenden Semester
wiederholen, hat aber dann die Prüfungsgebühren nochmals zu entrichten.
Zweimaliges Nichtbestehen der Prüfung schließt von einer Wieder-
holung aus.
8 8. Die Prüfungsgebühren betragen 30 Mark und sind bei der Hoch-
schulkasse einzuzahlen. Eine Rückzahlung erfolgt nur dann, wenn die Meldung
vor Eintritt in die Prüfung zurückgezogen wird. Für Ausführung der experimen-
tellen Prüfungsarbeit ist das Praktikanten-Laboratorium im Institut für Gärungs-
gewerbe zu belegen.
IV. Bestimmungen, betreffend die Stellung von
Preisaufgaben und die Erteilung von Preisen.
Zur Belebung des Fleißes wird den Studierenden der Königlichen Land-
wirtschaftlichen Hochschule jährlich Gelegenheit gegeben, den Fortschritt ihrer
Kenntnisse und den Umfang geordneten Wissens in der Bearbeitung von Preis-
aufgaben darzulegen.
Zu diesem Zweck werden beim Schluß eines jeden Sommersemesters fünf
Preisaufgaben gestellt, nämlich
1. eine landwirtschaftliche,
2. zwei aus den begründenden Wissenschaften,