IM. Prüfungen.
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Ordentliche, unter Umständen auch außerordentliche Zuhörer der Landwirt-
schaft, welche eine Prüfung im Fache der Kulturtechnik und der Rechtskunde ab-
zulegen wünschen, finden dazu in der landwirtschaftlichen Abgangsprüfung Gelegen-
heit. (S. 8 5, letzter Absatz der Landw. Abgangsprüfung, S. 307.)
5. Prüfungsordnung für Brauerei-Ingenieure.
8 1. Mitglieder der Prüfungskommission sind:
L. von der Landwirtschaftlichen Hochschule die Dozenten für Chemie, Physik,
Botanik;
von dem Institut für Gärungsgewerbe der Vorsteher und die Dozenten
Für Brauereibetriebslehre, sowie die Leiter praktischer und schriftlicher
Prüfungsarbeiten.
Vorsitzender der Kommission ist der Rektor der Landwirtschaftlichen Hoch-
schule, sein Stellvertreter der Vorsteher des Instituts für Gärungsgewerbe.
8 2. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis mindestens
1. einer zweijährigen praktischen Tätigkeit im Brauereigewerbe;
2. eines viersemestrigen Hochschulbesuches; das letzte Semester muß der
Bewerber als ordentlicher Hörer der Landwirtschaftlichen Hochschule zu
Berlin angehört haben.
Der Besuch nachstehender Vorlesungen und Übungen muß nachgewiesen
werden: 1. Chemie, anorganische und organische nebst Übungen, 2. Physik nebst
Übungen, 3. Botanik nebst Übungen, 4. Volkswirtschaftslehre, 5. Wintersemester
der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin mit Abschlußexamen,
6. Sommersemester der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin mit
Abschlußexamen.
Außerordentliche Hörer der Landwirtschaftlichen Hochschule können mit
Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten aus-
nahmsweise zugelassen werden, wenn sie das Abschlußexamen des MWinter- und
Sommersemesters der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei mit „sehr gut“ be-
standen haben. In jedem einzelnen Falle ist jedoch ein vorheriger Beschluß der
Prüfungskommission erforderlich.
Im übrigen entscheidet die Kommission nach Maßgabe des $ 5 selbständig
über die Zulassung in denjenigen Fällen, in welchen die Vorbildung des Bewerbers
von der vorgeschriebenen abweicht.
8 3. Die Meldung zum Examen hat am Ende des vierten Semesters — im
Sommersemester bis 1. August, im Wintersemester bis 1. März — beim Vor-
sitzenden der Prüfungskommission schriftlich zu erfolgen. . x
Während des ‚Semesters ist die praktische und schriftliche ‚Prüfung zu
erledigen, die ‚mündliche findet. gegen Schluß des Semesters statt. - .
$ 4. Die Prüfung zerfällt in eine praktische, eine schriftliche und eine
mündliche Prüfung; Prüfungsgegenstände sind für die praktische und schriftliche
Prüfung: 1. Gärungschemie, 2. Gärungsphysiologie, 3. Brauereimaschinenkunde.
Eine Aufgabe aus einem dieser drei Gebiete nach Wahl des Bewerbers ist
experimentell zu bearbeiten, aus den beiden anderen Gebieten erhält der Bewerber
je ein schriftlich zu bearbeitendes Thema.
Zur Erledigung dieser drei Aufgaben hat der Examinand zwölf Wochen Zeit;
bei der Einlieferung des Berichtes über die experimentellen Ergebnisse und der
beiden schriftlichen Arbeiten hat der Einlieferer die eidesstattliche Erklärung
abzugeben, daß die Arbeiten von ihm selbständig ohne fremde‘ Beihilfe ge-
fertigt sind.
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