I. Satzungen der landwirtschaftlichen Hochschule,
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sonstiger Erledigung der Rektorstelle von seinem letzten Amtsvorgänger,
dem „Prorektor“, oder, wenn dieser verhindert ist, von dem an Jahren
ältesten, nicht verhinderten Mitgliede des engeren Lehrerkollegiums ver-
treten.
Die Wiederwahl des Rektors nach Ablauf seiner Amtsperiode ist
zulässig,
S 8.
Der Rektor beruft und leitet die Versammlungen des Lehrerkollegiums.
Der Rektor leitet den Geschäftsgang des Lehrerkollegiums und sorgt für die
pünktliche Erledigung der Geschäfte. — Er führt die laufenden Geschäfte
der Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Lehrerkollegiums vor und trägt
für die Ausführung derselben Sorge.
Der Rektor ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Lehrerkollegiums,
welche den Gesetzen zuwiderlaufen oder die Befugnisse des Kollegiums
überschreiten oder das Interesse der Hochschule verletzen, mit auf-
schiebender Wirkung zu beanstanden und die Entscheidung des Ministers
über ihre Ausführung nachzusuchen.
Der Rektor vertritt das Lehrerkollegium, wie die landwirtschaftliche
Hochschule nach außen, verhandelt namens der Hochschule mit Behörden
und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alle
Schriftstücke.
Er zeichnet die Berichte des Lehrerkollegiums an den Minister mit der
Unterschrift „Rektor und Lehrerkollegium‘“ und seinem Namen, die übrigen
Schriftstücke mit der Unterschrift „der Rektor der landwirtschaftlichen Hoch-
schule“ und seinem Namen. Die Berichte an den Minister sind, soweit sie
wissenschaftliche Fragen und damit in Verbindung stehende Personal-
angelegenheiten betreffen, durch Vermittelung des Kuratoriums, in allen
anderen Angelegenheiten, speziell den reinen Verwaltungsfragen, direkt bei
dem Minister einzureichen,
Das Nähere bestimmt die von dem Minister erlassene Geschäfts-
ardnuneg.
$ 9.
Der Rektor hat die Beobachtung der Satzungen und der sonstigen
Vorschriften, sowie den geregelten Fortgang des Unterrichts zu überwachen
ınd ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Anstalt
überwiesenen Mittel, für die richtige Verteilung derselben und die Einhaltung
der etatsmäßigen Grenzen in den einzelnen Titeln und Positionen, wie sie
im Spezialetat aufgestellt sind, verantwortlich. Er hat sämtliche Zahlungs-
anweisungen zu zeichnen, soweit nicht für die Verwaltung einzelner Fonds
mit ministerieller Genehmigung besondere Vorschriften bestehen, und, mit
Ausnahme der Lehrmittel bzw. der für die Laboratorien erforderlichen
Unterrichtsmittel, deren Beschaffung von den betreffenden Dozenten selbst
innerhalb der Grenzen der ihnen zugewiesenen Beträge erfolgt, die An-
schaffungen aller Art zu bewirken, bzw. durch die ihm untergebenen
Beamten unter seiner Kontrolle und unter Wahrung eines wirtschaftlichen
Verbrauchs bewirken zu lassen.
Kasteachrift A. landıy. Hachschnle.