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X. Die Studierenden

Full text: Die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin / Wittmack, Ludwig (Public Domain)

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X. Die Studierenden. 
anerkannt wird, daß das Studium an landwirtschaftlichen Hochschulen 
ein ebenso wissenschaftliches ist, wie an den Universitäten, so darf man 
mit ‚einer gewissen Sicherheit rechnen, daß die Semester bald ganz an- 
gerechnet werden. 
Für die in Berlin studierenden Landwirte, selbst wenn sie, um 
keine Schwierigkeiten betreffs Anrechnung der Semester zu haben, an 
der Universität immatrikuliert waren, bestand aber lange Jahre noch 
eine andere Schwierigkeit: Es konnte keine Dissertation aus dem Gebiete 
der Landwirtschaft eingereicht werden. Das ist jetzt erfreulicherweise 
anders geworden. 
Am 17. Dezember 1900 faßte die philosophische Fakultät der 
Berliner Universität auf Antrag des außerordentlichen Professors Ge- 
heimen Regierungsrat Orth den wichtigen Beschluß, daß bei der 
Doktor-Promotions-Prüfung die Landwirtschaftslehre als Hauptfach 
gewählt werden kann, aus dem das Thema der Dissertation entnommen 
wird. Es werden für die Prüfung außer der Philosophie noch zwei 
Nebenfächer vorgeschrieben, von denen das eine dem Gebiete der Natur- 
wissenschaften, das andere dem der Staatswissenschaften angehören soll. 
Indes vollkommen ist der Wunsch der Hochschule damit nicht 
erfüllt; denn immer bleibt es der philosophischen Fakultät vorbehalten 
zu bestimmen, wie viele Semester des Hochschulstudiums sie anrechnen 
will. Eine volle Lösung der Frage ist nur dann zu erwarten, wenn 
der landwirtschaftlichen Hochschule selber das Recht erteilt 
wird, die Doktorwürde zu verleihen. 
Bereits der verstorbene Geh. Regierungsrat Prof. Dr. Frank hat 
in seinem Rektoratsbericht dem Herrn Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten diesen Gedanken unterbreitet, und nachdem 
inzwischen die technischen Hochschulen in allen deutschen Landen die 
Berechtigung zur Verleihung der Würde eines Doktor-Ingenieurs erhalten 
haben, geben sich die landwirtschaftlichen Hochschulen der Hoffnung 
hin, daß auch ihnen dieses Recht bald zuteil werde. Selbstverständlich 
ist dabei, daß die Bedingungen zur Zulassung für das Doktorexamen 
ganz dieselben sein müssen wie an den deutschen Universitäten, also 
Maturitätszeugnis von einem humanistischen Gymnasium, einem Real- 
gymnasium oder einer Oberrealschule und mindestens dreijähriges 
Studium an einer landwirtschaftlichen Hochschule oder an Universitäten. 
Unsere Hoffnung erscheint um so berechtigter, als im Jahre 1905 
der k. k. Hochschule für Bodenkultur in Wien, allerdings nachdem 
diese statt eines dreijährigen Studiums ein vierjähriges eingeführt hat, 
das Recht zur Verleihung der Doktorwürde erteilt ist. — An der land- 
wirtschaftlichen Hochschule zu Portici besteht dieses Recht schon lange.
	        
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