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IX. Die Bibliothek

Full text: Die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin / Wittmack, Ludwig (Public Domain)

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Behufs Auswahl der anzuschaffenden Bücher steht dem Bibliothekar ein 
vom engeren Lehrerkollegium auf zwei Jahre gewählter Kurator zur 
Seite (gegenwärtig Geheimer Regierungsrat Professor Dr. Kny). Vom 
1. April 1881 bis zu seinem bereits am 14. Juni 1883 erfolgten Tode 
war Dr. Deetz Bibliothekar. Am 28, September 1883 wurde der bis- 
herige Assistent an der vegetabilischen Abteilung des Museums der 
landwirtschaftlichen Hochschule Dr. Franz Engel zu seinem Nachfolger 
ernannt. Am 21. Juli 1904 wurde diesem anläßlich seines 70. Geburts- 
tages das Prädikat Professor verliehen. 
X. Die Studierenden. 
Die Studierenden. 
1. Bedingungen für den Eintritt. 
Je nachdem ein Studierender sich dem Studium der Landwirtschaft, 
der Geodäsie und Kulturtechnik oder dem der landwirtschaftlich-techni- 
schen Gewerbe zuwenden will, sind die Aufnahmebedingungen verschieden. 
Landwirtschaftliche Abteilung. 
1. Ordentliche Hörer müssen, sofern sie Deutsche sind, min- 
destens denjenigen Bildungsgrad aufweisen, der zum einjährig-freiwilligen 
Dienst in der deutschen Armee berechtigt, d. h. sie müssen mindestens 
das Wissen haben, welches zur Reife für die Ober-Sekunda einer neun- 
stufigen Lehranstalt gefordert wird, beziehungsweise Landwirtschafts- 
schulen oder andere Anstalten besucht haben, deren Schüler nach be- 
standenem Abgangsexamen das Einjährig - Freiwilligen - Recht erhalten. 
Nichtdeutsche haben den Nachweis der geforderten Vorbildung in einer 
dem Rektor genügenden Form zu führen. 
2. Außerordentliche Hörer können solche werden, welche den 
Nachweis der für ordentliche Hörer vorgeschriebenen Vorbildung nicht 
führen können, von denen aber der Rektor annehmen darf, daß sie 
in den Kreis der Zuhörer passen und daß sie befähigt sind, dem Unter- 
richt mit Nutzen zu folgen. 
3. Hospitanten. Als Hospitanten können solche Nichtlandwirte 
zugelassen werden, welche nur einzelne Vorlesungen hören wollen. 
Landwirte dürfen als Hospitanten zu einzelnen Vorlesungen nur dann 
zugelassen werden, wenn sie genügend nachweisen, daß sie an der 
vollen Teilnahme am Unterricht als ordentliche oder außerordentliche 
Zuhörer verhindert sind.
	        
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