Einleitung.
am viel gegeben ist, von dem wird man viel fordern. — Von
diesem Gesichtspunkt ausgehend, hält es die landwirtschaftliche
Hochschule, die vom Staat so reich ausgestattet ist, für ihre
__ Pflicht, beim Abschluß ihres fünfundzwanzigjährigen Bestehens
einen Bericht zu erstatten über das, was ihr gegeben wurde, und zu
zeigen, wie sie das ihr anvertraute Pfund verwertete.
Über die Art des landwirtschaftlichen Unterrichts und ganz besonders
des höheren sind die Ansichten in den verschiedenen Ländern verschieden,
namentlich schon in Bezug auf die Frage, ob die Studierenden vor
dem Besuch der höheren Lehranstalt die Praxis der Landwirtschaft er-
lernt haben sollen oder nicht. In den meisten Ländern geht der junge
Mann sofort vom Gymnasium oder der Realschule etc. auf die höhere
Lehranstalt, und erst kürzlich ist von berufener Seite dieses System
verteidigt worden. *)
In Deutschland aber wird überall eine mindestens einjährige Praxis,
möglichst gar eine mehrjährige als selbstverständlich vorausgesetzt,
wenn auch nicht gerade gefordert. (Siehe unten bei dem Abschnitt
über die Studierenden das Alter derselben.)
Herrschte über diesen Punkt von jeher in Deutschland meist Einigkeit,
so ist eine andere Frage, ob Universitätsinstitut, ob Akademie oder sonst
selbständige Anstalt lange Jahre Gegenstand ernsten Streites gewesen.
Ja, in den letzten Jahren ist von hervorragenden Vertretern der
Universitäten Würzburg und Leipzig sogar der Wunsch ausgegangen,
alle höheren Lehranstalten, technische, landwirtschaftliche, tierärztliche
Hochschulen, Berg- und Forstakademien usw. mit den Universitäten
*) Dr. Adolf Ritter von Liebenberg, Professor an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien, „De l’Education agricole pratique dans les instituts superieurs“
in II. Congrös international de l’Enseignement agricole ä Liege 1905. Louvain
1905. Vol. I. sect. I. p. 13.
Festschrift d. landw. Hochschule.