Erster Abschnitt.
Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme
der Bauten.
81.
Bauerlaubnis.
1. Zuständig zur Erteilung der baupolizeilichen Er—
laubnis — Bauerlaubnis — ist die Ortspolizeibehörde.
2. Der Bauerlaubnis bedürfen:
a) alle neu zu errichtenden baulichen Anlagen;
b) bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung
oder Veraͤnderung von massiven Wänden, Fachwerks—
wänden, Decken, Eisenkonstruktionen, über die Um—
fassungswände vortretenden Bauteilen, Treppenan—
lagen, Licht-⸗, Lüftungs- und Aufzugsschachten, Feuer⸗
stätten und Schornsteine;
erhebliche Veränderungen der von der Straße aus
sichtbaren äußeren Umfassungswände (Fassaden).
3. Zu den baulichen Anlagen gehören auch die Ein—
friedigungen von Grundstücken an der Straße sowie Boots⸗
häuser, Badehäuser und Steganlagen in Wasserläufen, so⸗
fern sie mit dem Baugrundstücke in Verbindung stehen.
4. Nicht zuständig ist die Ortspolizeibehörde für die
Erteilung der Bauerlaubnis zur Errichtung der in den
88 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten An⸗
lagen.
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