73 —
entfernt bleiben. Auf Nebenanlagen findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
10. Quergebäude müssen in allen eo Teilen von
den Vordergebäuden, in senkrechtem Abstande von den
hinteren Umfassungswänden derselben gemessen, mindestens
AV
nicht an diese angebaut werden, mindestens 10 mm entfernt
bleiben. Auf Nebenanlagen findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
11. In Nebenanlagen ist die Einrichtung von Räumen
zum dauernden Aufenthalt von Menschen mit einem Ge—
samtflächeninhalt von höchstens 60 qm statthaft.
12. Der Neigungswinkel der Dachfläche zu der wage—
recht auf den Umfassungswänden liegend gedachten Ebene
darf nicht mehr als 606, bei Anordnung von Mansarden—
dächern mit Aufschiebling sowie bei Herstellung von Künst⸗
lerateliers im Dachgeschosse nicht mehr als 700 hetragen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nur ein
Hauptgeschoß errichtet wird.
183. Gartenhallen, Lauben und offene Schuppen, deren
Fronthöhe im einzelnen nicht mehr als 8 m und deren
Flächeninhalt zusammen nicht mehr als 25 qm beträgt,
kommen bei Berechnung des Flächeninhalts der Baulich—
keiten, die nach Ziffer J auf den Baugrundstücken errichtet
werden dürfen, nicht in Anrechnung. Sie können auch
innerhalb der nach 8 13 Ziffer 5 bis T und 9 unbebaut
zu lassenden Flächen errichtet werden.
14. In denjenigen Gebieten, in welchen nach der Bau⸗
klasse O oder nach der Bauklasse Dnach Wahl des Bauenden
gebaut werden darf, ist die geschlossene Bebauung nach
54 Ziffer 12 nicht gestattet (vgl. daselbst Absatz 2).
8 56.
Bauklasse B.
1. Es dürfen höchstens 8/50, bei Eckgrundstücken (8 14