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Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen

Full text: Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin (Public Domain)

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Vorschriften in 8 15, das Maß von 15m nicht über⸗ 
schreiten. 
3. Bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dach— 
geschoß und vom Kellergeschoß — Nebengeschossen —, nicht 
mehr als drei Geschosse — Hauptgeschosse — erhalten. 
4. Werden im obersten (dritten) Hauptgeschosse Räume, 
die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 
angelegt, so darf das Dachgeschoß zu gleichem Zwecke nicht 
eingerichtet werden. Bezüglich des Ausbaues der nach 
Ziffer 3 zugelassenen oberen Hauptgeschosse als Dachge— 
schosse vergleiche 8 18 Ziffer 3. 
5. In Kellergeschossen ist die Einrichtung von Räumen 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen verboten. 
6. Die Gebäude müssen einen Bauwich (8 18 Ziffer 2 
Absatz 1) von mindestens 4 m halten. In den Fällen des 
813 Ziffer 2 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 braucht der Bau⸗ 
wich nicht eingehalten zu werden. 
Innerhalb des Bauwiches dürfen außer den in 8 13 
Ziffer 2 Absatz 8 zugelassenen Vorbauten an die Giebel— 
wände der Vordergebäude Freitreppen einschließlich ihrer 
Bedachungen sowie Türvorbauten angebaut werden, sofern 
zwischen ihnen und der Nachbargrenze ein Abstand von 
mindestens 2,50 mm verbleibt. Auch fsind an den Giebel—⸗ 
wänden der Vorderhäuser von Grund aus aufgeführte Vor— 
bauten, die höchstens 0,25 m vortreten und nicht mehr als 
ein Drittel der Giebelwandlänge des Vorderhauses ein⸗ 
nehmen, zulässig. 
7. Die Frontlänge der Vordergebäude, bei Eckhäusern 
die Frontlänge der Vordergebäude an jeder Straße, darf 
das Maß von 30 m nicht überschreiten. 
8. Auf benachbarten Grundstücken ist der unmittelbare 
Anbau zweier Vordergebäude aneinander sowie der un⸗ 
mittelbare Anbau eines Vordergebäudes an eine Seite eines 
Eckhauses — die Errichtung von Doppelhäusern — unter 
folgenden Bedingungen gestattet: 
a) Die Frontlänge der aneinander gebauten Gebäude, 
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