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Vorschriften in 8 15, das Maß von 15m nicht über⸗
schreiten.
3. Bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dach—
geschoß und vom Kellergeschoß — Nebengeschossen —, nicht
mehr als drei Geschosse — Hauptgeschosse — erhalten.
4. Werden im obersten (dritten) Hauptgeschosse Räume,
die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
angelegt, so darf das Dachgeschoß zu gleichem Zwecke nicht
eingerichtet werden. Bezüglich des Ausbaues der nach
Ziffer 3 zugelassenen oberen Hauptgeschosse als Dachge—
schosse vergleiche 8 18 Ziffer 3.
5. In Kellergeschossen ist die Einrichtung von Räumen
zum dauernden Aufenthalt von Menschen verboten.
6. Die Gebäude müssen einen Bauwich (8 18 Ziffer 2
Absatz 1) von mindestens 4 m halten. In den Fällen des
813 Ziffer 2 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 braucht der Bau⸗
wich nicht eingehalten zu werden.
Innerhalb des Bauwiches dürfen außer den in 8 13
Ziffer 2 Absatz 8 zugelassenen Vorbauten an die Giebel—
wände der Vordergebäude Freitreppen einschließlich ihrer
Bedachungen sowie Türvorbauten angebaut werden, sofern
zwischen ihnen und der Nachbargrenze ein Abstand von
mindestens 2,50 mm verbleibt. Auch fsind an den Giebel—⸗
wänden der Vorderhäuser von Grund aus aufgeführte Vor—
bauten, die höchstens 0,25 m vortreten und nicht mehr als
ein Drittel der Giebelwandlänge des Vorderhauses ein⸗
nehmen, zulässig.
7. Die Frontlänge der Vordergebäude, bei Eckhäusern
die Frontlänge der Vordergebäude an jeder Straße, darf
das Maß von 30 m nicht überschreiten.
8. Auf benachbarten Grundstücken ist der unmittelbare
Anbau zweier Vordergebäude aneinander sowie der un⸗
mittelbare Anbau eines Vordergebäudes an eine Seite eines
Eckhauses — die Errichtung von Doppelhäusern — unter
folgenden Bedingungen gestattet:
a) Die Frontlänge der aneinander gebauten Gebäude,
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