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Gebäudes gemessen, von Nachbargrundstücken das 19 fache
ihrer weitesten Ausladung, mindestens aber 1m und von⸗
einander das 144 fache ihrer weitesten Ausladungen ent⸗
fernt bleiben. Geschlossene Vorbauten müssen eine Ent⸗
fernung von mindestens 4 mm voneinander innehalten.
3. Geschlossene Vorbauten, welche seitliche Offnungen
erhalten, müssen mindestens 2 m von den Nachbargrenzen
entfernt bleiben.
4. In den Luftraum der Bürgersteige dürfen Vor—
bauten nur in Straßen von mindestens 15 mm Breite über
die Stirnseite der Gebäude vortreten, wenn unter ihrer
Unterkante und der Oberfläche des Bürgersteiges eineAIichte
Höhe von mindestens 3 mw frei bleibt.
Dasselbe gilt, wenn Gebäude in einem Abstande von
den Straßenfluchtlinien, Straßengrenzen, errichtet (8 10
Ziffer 2, 8 11 Ziffer 2) und die Grundstücke gegen die
Straße nicht eingefriedigt werden, für den Raum zwischen
Straßenfluchtlinie — Straßengrenze — und Stirnseite der
Gebäude.
5. Vorbauten, welche nicht von Grund aus aufgeführt
werden, dürfen bei Straßenbreiten von 15 mm höchstens
um */00, bei Straßenbreiten von mehr als 15 m bis 18 m
höchstens um 8/100, bei breiteren Straßen höchstens um
*100, keinesfalls aber mehr als 1,80 mein den Luftraum
der Bürgersteige vortreten. Das Vortreten von Vorbauten,
welche von Grund aus aufgeführt werden, in den Bürger—
steig ist nur in Straßen von mehr als 15 m Breite und
nur bei einer Bürgersteigbreite von mindestens 3 m bis
auf das Maß von 0,25 mn gestattet.
6. Für Kellerhälse kann ein Vortreten bis zu 0,80 m
zugelassen werden, wenn für den Bürgersteig mindestens
3 mverbleiben.
7. Gebäudeplinten dürfen auch bei einer Bürgersteig—
breite von weniger als 3 mm bis zu 0.18 m einschließlich
der Gesimse vortreten.
8. Treppenstufen dürfen nur bei einer Bürgersteig⸗