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Der Unternehmer der Straßenanlage ist auch verpflichtet, diejenigen
Kosten der Unterhaltung zu erstatten, welche der Stadtgemeinde infolge von
Bodensackungen erwachsen und durch den gedachten Unternehmer der Pflaste⸗
rung nicht unentgeltlich auszuführen sind.
Die Kosten der Unterhaltung werden erforderlichenfalls im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens von dem Unternehmer der Straßenanlage
eingezogen.
C. Verpflichtung der Aulieger an vorhandenen unbebauten Straßen.
8 16.
Den Anliegern bereits vorhandener Straßen und Straßenteile, an denen
Gebäude noch nicht errichtet sind, liegen die gleichen Verpflichtungen ob,
wie solche in diesem Statut für die Anlieger neuer Straßen festgestellt sind,
und zwar sowohl für den Fall, daß die Straße bereits den Festsetzungen
des Bebauungsplanes entspricht, als für den, daß für deren erste, dem Be—
dürfnisse entsprechende Herstellung gemäß dem Bebauungsplan noch Auf—
wendungen zu machen sind.
D. Allgemeine Vorschriften.
817.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses Statuts gilt auch die
Umwandlung eines unregulierten Weges oder einer Landstraße in eine
städtische Straße.
818.
Die Bestimmungen des 8 10 sinden auf alle Fälle Anwendung, welche
bei Inkrafttreten dieses Ortsstatuts nicht bereits durch Zahlung der veran—⸗
lagten Beiträge vollständig erledigt sind. Rückzahlung bereils gezahlter
Beträge findet nicht statt.
8 19.
Dieses Statut tritt mit dem 1. Juli 1906 an die Stelle des Oris—
statuts vom 7./19. März 1877.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Vorstehendes Ortsstatut wird auf Grund des 8 15 des Gesetzes vom
2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und
Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, sowie des 8 146 des Zu—
ständigkeitsgesetzes hierdurch bestätigt.
Berlin, den 20. September 1906.
Der Minister des Innern.
Polizeiverordnung vom 30. November 1907,
betr. die Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (GS. S. 265) und der 88 143 und 144 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195)
sowie des für Berlin bestehenden Gewoöhnheitsrechtes verordnet die städtische
Polizeiverwaltung, Abteilung J (Straßenbau), mit Zustimmung des hiesigen
Gemeindevorstandes für den Staädtkreis Berlin was folgt: