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8 12.
Bockgerüste dürfen nur zu Rüsstungen bis zu 15 Fuß Höhe, sonst aber
zu allen Baugausführungen ohne Ausnahme benutzt werden. Die Vöcke
müssen durch Befestigung des Belages (Bretter), die Füße der Böcke durch
Verstrebungen gegen, das Verschieben gesichert und so stark angefertigt sein,
daß sie die jedesmalige Belastung sicher zu tragen vermögen. Wegen der
Stärke des Belages sowie der Entfernung der Böcke voneinander gilt das
im 8 11 unter Lit. b und fGesagte.
8 13.
Fliegende Gerüste sind solche, welche an stehenden Gebäuden auf Baum—
stangen oder Balken Netzriegel) ruhen, die aus dem Gebäude vorgeschoben sind
und nicht durch Steifen vom Erdboden aus gestützt werden. Die Netzriegel
müssen gegen Gerüste, Balkenlagen, Gewölbe oder andere feste Gegenstände
im Innern des Gebäudes so abgesteift und von solcher Stärke und Trag—
fähigkeit sein, daß eine Bewegung oder Schwankung derselben nach irgend-
einer Seite hin nicht stattfinden kann; sie sind mit einer 3 Fuß hohen
Brüstung und mit einem Belag zu versehen, der so eingerichtet und befestigt
sein muß, wie im 8 12 unter Lit. c vorgeschrieben worden.
Diese Gerüste dürfen nur zu Reparaturen, zur Reinigung und weniger
erheblichen Arbeiten an Fassaden, Dächern und Gesimsen gebraucht und mit
Materialien nur so weit belastet werden, als zur Fortsetzung der Arbeit un-
umgänglich erforderlich ist. z*.
Zu gleichen Zwecken, insonderheit zum Abputzen der Häuser und unter
denselben Bedingungen sind auch zu benutzen die beweglichen, aus zusammen—
gestemmten Schwellen und Riegeln mit festem Belag konstruierten Hänge—
gerüste, d. h. Fußböden, welche mittelst Tauen an Balken (Auslagern)
hängen, die aus bereits stehenden Gebäuden vorgestreckt sind; der Fußboden
kann, je nach dem Bedürfnis, höher gezogen oder tiefer herabgelassen werden.
Die Streckbäume zu diesen Gerüsten müssen mindestens 9 Zoll stark sein
und höchstens eine Entfernung von 10 Fuß voneinander haben. Die Riegel⸗
hölzer, welche den Gerüstbelag tragen, müssen mit eisernen Bügeln von
mindestens 8. Zoll Stärke an den von den Sireckbäumen herunterhängenden
Tauen befestigt sein. Der Belag muß aus s/, Zoll starken, genau gefugten
Brettern bestehen. Wegen der erforderlichen Brüstung sowie wegen Ab—
steifung der Streckbäume gelten die im vorigen 8 18über Brüstung resp.
Netzriegel gegebenen Vorschriften.
8 15.
Sofern Strafgesetze keine höheren Strafbestimmungen enthalten, sollen
Uebertretungen der vorstehenden Schutz— und Sicherheitsvorschriften — wenn
Sachverständige mit der Bauausführung beauftragt waren, an diesen —
wenn nicht solchen, sondern Tagearbeitern die Ausführung der Arbeiten
übertragen war, an dem Auftraggeber, und in Ermangelung eines solchen
an dem Ausführenden selbst mit der im 8 344 des Strafgeseßbuchs vom
14. April 1851 (jetzt 8 366 des Reichsstrafgesetzbuchs) festgefetzten Geldbuße
bis zu 60 M oder im Fall des Unvermögens mi Gefängnis bis zu 14 Tagen
geahndet werden.
Bekanntmachung vom 29. Mai 1898.
Bei Gesuchen um Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Auf—
stellung von verbundenen Gerüsten von mehr als 10 m Höhe ist fortan in