Path:
Dritter Abschnitt. Baupolizeiordnung

Full text: Polizei-Verordnungen von Berlin betreffend die Baupolizei (Public Domain)

111 
8 12. 
Bockgerüste dürfen nur zu Rüsstungen bis zu 15 Fuß Höhe, sonst aber 
zu allen Baugausführungen ohne Ausnahme benutzt werden. Die Vöcke 
müssen durch Befestigung des Belages (Bretter), die Füße der Böcke durch 
Verstrebungen gegen, das Verschieben gesichert und so stark angefertigt sein, 
daß sie die jedesmalige Belastung sicher zu tragen vermögen. Wegen der 
Stärke des Belages sowie der Entfernung der Böcke voneinander gilt das 
im 8 11 unter Lit. b und fGesagte. 
8 13. 
Fliegende Gerüste sind solche, welche an stehenden Gebäuden auf Baum— 
stangen oder Balken Netzriegel) ruhen, die aus dem Gebäude vorgeschoben sind 
und nicht durch Steifen vom Erdboden aus gestützt werden. Die Netzriegel 
müssen gegen Gerüste, Balkenlagen, Gewölbe oder andere feste Gegenstände 
im Innern des Gebäudes so abgesteift und von solcher Stärke und Trag— 
fähigkeit sein, daß eine Bewegung oder Schwankung derselben nach irgend- 
einer Seite hin nicht stattfinden kann; sie sind mit einer 3 Fuß hohen 
Brüstung und mit einem Belag zu versehen, der so eingerichtet und befestigt 
sein muß, wie im 8 12 unter Lit. c vorgeschrieben worden. 
Diese Gerüste dürfen nur zu Reparaturen, zur Reinigung und weniger 
erheblichen Arbeiten an Fassaden, Dächern und Gesimsen gebraucht und mit 
Materialien nur so weit belastet werden, als zur Fortsetzung der Arbeit un- 
umgänglich erforderlich ist. z*. 
Zu gleichen Zwecken, insonderheit zum Abputzen der Häuser und unter 
denselben Bedingungen sind auch zu benutzen die beweglichen, aus zusammen— 
gestemmten Schwellen und Riegeln mit festem Belag konstruierten Hänge— 
gerüste, d. h. Fußböden, welche mittelst Tauen an Balken (Auslagern) 
hängen, die aus bereits stehenden Gebäuden vorgestreckt sind; der Fußboden 
kann, je nach dem Bedürfnis, höher gezogen oder tiefer herabgelassen werden. 
Die Streckbäume zu diesen Gerüsten müssen mindestens 9 Zoll stark sein 
und höchstens eine Entfernung von 10 Fuß voneinander haben. Die Riegel⸗ 
hölzer, welche den Gerüstbelag tragen, müssen mit eisernen Bügeln von 
mindestens 8. Zoll Stärke an den von den Sireckbäumen herunterhängenden 
Tauen befestigt sein. Der Belag muß aus s/, Zoll starken, genau gefugten 
Brettern bestehen. Wegen der erforderlichen Brüstung sowie wegen Ab— 
steifung der Streckbäume gelten die im vorigen 8 18über Brüstung resp. 
Netzriegel gegebenen Vorschriften. 
8 15. 
Sofern Strafgesetze keine höheren Strafbestimmungen enthalten, sollen 
Uebertretungen der vorstehenden Schutz— und Sicherheitsvorschriften — wenn 
Sachverständige mit der Bauausführung beauftragt waren, an diesen — 
wenn nicht solchen, sondern Tagearbeitern die Ausführung der Arbeiten 
übertragen war, an dem Auftraggeber, und in Ermangelung eines solchen 
an dem Ausführenden selbst mit der im 8 344 des Strafgeseßbuchs vom 
14. April 1851 (jetzt 8 366 des Reichsstrafgesetzbuchs) festgefetzten Geldbuße 
bis zu 60 M oder im Fall des Unvermögens mi Gefängnis bis zu 14 Tagen 
geahndet werden. 
Bekanntmachung vom 29. Mai 1898. 
Bei Gesuchen um Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Auf— 
stellung von verbundenen Gerüsten von mehr als 10 m Höhe ist fortan in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.