36
Zu 8 27*).
Die Vorschrift des 8 27 darf schon wegen der in mehrstöckigen Ge—
bäuden vorhandenen Zwischendecken nicht in dem Sinne ausgelegt werden,
daß die Fahrbahn von jedem Punkte aus durch alle Geschosse hindurch zu
übersehen sein muß; es genügt vielmehr, wenn die Stellung des Fahrkorbes
in dem einzelnen Geschoß sichtbar ist.
Zu 8 32*).
Als mechanische Steuerungsantriebe gelten Seilgestänge- und mechanische
Kurbelsteuerungen im Gegensaß zu den elektrischen (Hebel-, Kurbel-, Knopf-⸗)
Steuerungen ohne Etagenabstellung (F 32 II) und den Knopfsteuerungen mit
Etagenabstellung (Selbstfahrer, & 32 III). Bei den Anforderungen an die
Feuersicherheit, den Schutz der Arbeiter uü. dgl. bei elektrischen Einrichtungen
der Aufzüge sind die Errichtungsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektro⸗
techniker zu beachten.
Die Prüfung der Führer hat mit der größten Strenge zu erfolgen.
Führer, die mit der Einxichtung der Türverschluͤsse, der Fangvorrichtung, ins—
besondere auch deren Einstellung und Lösung, sowie mit der Antriebs—
maschine nicht völlig vertraut sind, dürfen zur selbständigen Führung eines
Fahrstuhls (ß 32 1) nicht zugelassen werden. Von der Kenntnis der An—
friebsmaschine kann nur in Anlagen abgesehen werden, in denen ständig
geschultes Personal zur Beaufsichtigung der Antriebsmaschinen anwesend ist.
Führer, denen der Befähigungsnachweis entzogen ist, dürfen nur mit Ge⸗
nehmigung der Ortspolizeibehörde, die das Zeugnis aberkannt hat, erneut
zur Prüfung zugelassen werden. In den Fällen der Abs. II und III hat der
verantwortliche Aufzugswärter die Erklärung in dem Revisionsbuch abzugeben.
Der nach dem dritten Absatz des Paragraphen mit Genehmigung der
Polizeibehörde zulässige Nachlaß der Führerbegleitung ist für Hotels, Waren⸗
häuser, Fabriken und öffentliche Gebäude nicht zu gewähren, für Mietshäuser
nur erwachsenen Personen, die zum Hausstande der Mieter gehören.
Anträge der nach Abs. II und III gedachten Art sind vor ihrer Ge—
nehmigung dem zuständigen Sachverständigen zur gutachtlichen Aeußerung
zu übersenden oder durch dessen Vermittelung zu stellen.
Zu 8 33.
Der Begriff „des Unternehmers“ der Fahrstuhlanlage ist hier der gleiche
wie in Artikel 105 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
d. h. es ist derjenige als Unternehmer anzusehen, für dessen Rechnung und
Gefahr der Aufzug betrieben wird. In den meisten Fällen wird der Eigen—
tümer gleichzeitig der Betriebsunternehmer sein. Im übrigen sind die Tat—
umstände für die Entscheidung der Frage, wer als Unternehmer zu gelten
hat, maßgebend.
Der rechnerische Nachweis genügender Sicherheit des Aufzugs kann in
der Regel auf die Berechnung der Tragseile, Ketten u. dgl. fuͤr den Fahr⸗
korb und die Gegengewichte, des Rollengerüstes und der beim Bruch der
Tragorgane durch die Fangvorrichtung auf Zerknicken in Anspruch ge—
nommenen Teile beschränkt werden. Bei freistehenden Gerüsten ist darüber
hinaus die Beanspruchung der wesentlichen Gerüstteile nachzuweisen.
Soweit die zulässigen Beanspruchungen der Materialien nicht auf Grund
der Baupolizeiverordnung behördlich festgelegt sind, darf Flußeisen mit
8,75 kg / ¶mm beansprucht werden. Bei großen Fördergeschwindigkeiten, und
x) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1910.