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müssen die Wasserstandshähne und der Rauchschieber ge—
ichlossen und der Kessel bis über den normalen Stand ge—
peist werden.
Bei anßergewöhnlichen Erscheinungen, Undichtig—
keiten, Beulen, Erglühen von Kesseltheilen ist die Ein—
virkung des Feuers sofort aufzuheben und dem Vorsteher
unverzüglich Meldung zu machen.
d) Außerbetriebsetzung des Kessels.
l. Das vollständige Entleeren des Kessels darf erst vor—
genommen werden, nachdem das Feuer entfernt und das
Mauerwerk möglichst abgekühlt ist. Muß die Entleerung
unter Dampfdruck erfolgen, so darf solches mit höchstens
einer Atmosphäre Druck geschehen.
Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten
heißen Kessel ist auf das Strengste untersagt.
e) Reinigung des Kessels.
1. Die Züge und die äußeren Kesselwandungen sind mög—
lichst oft und gründlich von Flugasche und Ruß zu reinigen.
2. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kesselinnern
ebenfalls oft und gründlich zu entfernen. Das Abklopfen
des Kesselsteins, welches der Heizer ausführt, darf nicht mit
zu scharfen Werkzeugen ausgeführt, auch darf nicht auf,
'ondern muß zwischen die Nieten geschlagen werden.
Von dem andern im Betriebe befindlichen Kessel muß
der zu befahrende Kessel in sämmtlichen Rohrverbindungen
und Feuerungseinrichtungen sicher abgesperrt sein.
Bei den Rohrverbindungen muß dies jedesmal durch—
Einsetzen eines Blindflansches bewirkt werden.
Der Maschinist hat sich von der stattgehabten gründlichen
Reinigung des Kessels und der Züge persönlich zu
überzeugen.
Dabei find die Kesselwandungen genau zu besichtigen und
ist der Zustand des Kesselmauerwerks zu untersuchen.
Etwaige Unregelmäßigkeiten sind, soweit dieselben
nicht gleich befeitigt werden, sofort zur Anzeige zu
bhbringen.
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