30 Das Berliner Stadtgericht von 1272 bis 1879.
errichtet. Ihre Schilderungen zeigen das Stadtgericht als
ein einheitliches Ganze von sehr starker Eigenart, da fast jeder
Richter an demselben von seiner Ernennung bis zu seinem
Tode oder doch bis zum hohen Greisenalter thätig blieb, und
es treten neben den Vorteilen dieses einheitlichen und dauerhaften
Gefüges auch manche Nachteile desselben hervor, so
namentlich ein Überwuchern der Schablone an Stelle des
Eindringens in die besondere Art des vorliegenden Falles,
Zum’ Teil erklären sich diese Mängel aber auch durch die
stetig steigende Arbeitslast, die das Gericht in der immer
mächtiger sich entwickelnden Hauptstadt zu erledigen hatte.
IV. Von 1849 bis 1879.
Die Anderungen in der Gerichtsverfassung im Gefolge
des Jahres 1848 waren mannigfacher Art; am deutlichsten
erkennbar waren sie auf dem Gebiete der Strafrechtspflege,
und mag hier nun die Einführung der Staatsanwaltschaft als
Anklagebehörde, an die der Geschworenen-Gerichte und an
die vollständige Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
des Verfahrens erinnert werden. Die frühere Verbindung
des Stadtgerichts mit dem Landgerichte in Berlin
in Strafsachen wurde damals gelöst: das Stadtgericht benutzte
für seine Schwurgerichts-Sitzungen Räume des Lagerhauses
in der Klosterstrasse, für seine übrige Strafrechtspflege
solche in den Gebäuden am Molkenmarkt (2—4).
Obgleich in der später Gesetz gewordenen Verordnung vom
2. Januar 1849 jede städtische und jede ‚patrimoniale Gerichtsbarkeit
derart aufgehoben war, dass der Staat sie ohne
Entschädigung an die bisherigen Gerichtsherren oder von
denselben übernehmen sollte, forderte der Staat doch auf
Grund des Dezember-Vertrages von 1843 noch einige Male
den für ihn darin ausgesetzten Beitrag, erhielt ihn auch unter
Verwahrung von der Stadt gezahlt, und der hieraus sich
entspinnende Streit wurde erst durch das die Übernahme
der städtischen Gerichtsbarkeiten allgemein regelnde Gesetz
vom ı. August 1855 aus der Welt geschafft. Das Stadtgericht
war seitdem ein unter einem Präsidenten stehendes
Untergericht mit Deputationen für Strafsachen, Civilsachen