Path:
Advertising

Full text: Aus dem Berliner Rechtsleben (Public Domain)

Merian von franz Yahlen in Kerlin W. 8. 
Das Bürnerliche Gefebbuch 
foltematifh dargeftellt 
SS 
E. Goldmann ans £, Lilienthal, 
Rechtsanwälten in Berlin. 
Zweite (nah dem Syftem des B.S.B. bearbeitete) Anflane, 
Erfier Band, 
Erfie bis dritte Abtheilung, 
1901/1902, Beheitet M. 11,30. 
DON 
..0000. na, dies von wiffenfhaftlidh durchgebildeten Praktikern verfaßte 
Pehrbuch ift für Praktiker eines der geeiqnetften. Klar und verftändlich gefchrieben, 
frei von überflüffigen gelehrten Beiwerk, auf die Forfhungen der Wiffenjhaft ge- 
gründet und auf die Ziele der Praxis gerichtet, darf es zu den beften Werken der 
Literatur über das 3.B.B, gezählt werden“ ..... 
Shüd (Centralbl, f. Rechtowiffen[h. XXI. 3). 
„4... „Die neue Auflage lehnt jih an das Syftem des B.G.B. an und 
zeigt im Mebrigen alle Vorzüge der erften: Dollftändigkeit des Auhalts, Marc Dar- 
ftellung, vortreifliche Wahl von Beifpielen.“ 
Staub (Deutjhe Kuriften-Zeitg, v. 15. Sept, 01), 
„000. „Die hervorragenden Eigenfhaften, welche ih dem Werke fhon bei 
der erften Befprechung nachrühmen Fonnte, finden fich im erböhten Maße bei der 
zweiten Auflage. Dies gilt nicht nur von der erhöhten Yeberfichtlichfeit, die durd 
den Anfhluß an das Syftem des 3.G.B. und die Anbringung der Paragraphen: 
zahlen des B.G.B. an dem Rande der fie betreffenden Stellen der Darftellung 
ersielt ift, fondern ud von dem Inhalte felbft. Das Werk wird in feiner glüd- 
lichen Dereinigung von Lehrbuch und Kommentar eine werthvolle Hülfe für Studium 
and DPraris des neuen Rechtes bieten.‘ Mmeumann (Gruchot’s Beiträge 46. KabhraJ. 
Rechtsfälle 
zum 
Burgerlicben GeleßbucH. 
Dan 
Dr. Eugen Jolef, 
Notar a. D. in freiburg 4 Br. 
Aweite 
auf Grund der neucn Rechtfprehung und Literatur 
vermehrte und verbrfferte Auflnge. 
1902, Rartonnirtt MM. 2.30. 
- „Das [chr inhaltreide Bud kann ih allen empfehlen, welche 
iQ im 3.6.8, orientiren, es verftchen und die Beftimmungen im Gedächtnifle 
behalten wollen.“ (Das Recht 1. Aubrg. Nr. 6.) 
— „Das Buch ft von nicht zu unteridhägendem praktifhen Werthe, 
; and zwar nicht nur Für junge Jurifien, fondern , .. and) für geübte 
TE Prattiter“ (Mediba, Zeitfchrift f. Rechtspflege Bd, 16, Heft 1/2.) 
UP 
SD
	        
Top of page
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.