Merian von franz Yahlen in Kerlin W. 8.
Das Bürnerliche Gefebbuch
foltematifh dargeftellt
SS
E. Goldmann ans £, Lilienthal,
Rechtsanwälten in Berlin.
Zweite (nah dem Syftem des B.S.B. bearbeitete) Anflane,
Erfier Band,
Erfie bis dritte Abtheilung,
1901/1902, Beheitet M. 11,30.
DON
..0000. na, dies von wiffenfhaftlidh durchgebildeten Praktikern verfaßte
Pehrbuch ift für Praktiker eines der geeiqnetften. Klar und verftändlich gefchrieben,
frei von überflüffigen gelehrten Beiwerk, auf die Forfhungen der Wiffenjhaft ge-
gründet und auf die Ziele der Praxis gerichtet, darf es zu den beften Werken der
Literatur über das 3.B.B, gezählt werden“ .....
Shüd (Centralbl, f. Rechtowiffen[h. XXI. 3).
„4... „Die neue Auflage lehnt jih an das Syftem des B.G.B. an und
zeigt im Mebrigen alle Vorzüge der erften: Dollftändigkeit des Auhalts, Marc Dar-
ftellung, vortreifliche Wahl von Beifpielen.“
Staub (Deutjhe Kuriften-Zeitg, v. 15. Sept, 01),
„000. „Die hervorragenden Eigenfhaften, welche ih dem Werke fhon bei
der erften Befprechung nachrühmen Fonnte, finden fich im erböhten Maße bei der
zweiten Auflage. Dies gilt nicht nur von der erhöhten Yeberfichtlichfeit, die durd
den Anfhluß an das Syftem des 3.G.B. und die Anbringung der Paragraphen:
zahlen des B.G.B. an dem Rande der fie betreffenden Stellen der Darftellung
ersielt ift, fondern ud von dem Inhalte felbft. Das Werk wird in feiner glüd-
lichen Dereinigung von Lehrbuch und Kommentar eine werthvolle Hülfe für Studium
and DPraris des neuen Rechtes bieten.‘ Mmeumann (Gruchot’s Beiträge 46. KabhraJ.
Rechtsfälle
zum
Burgerlicben GeleßbucH.
Dan
Dr. Eugen Jolef,
Notar a. D. in freiburg 4 Br.
Aweite
auf Grund der neucn Rechtfprehung und Literatur
vermehrte und verbrfferte Auflnge.
1902, Rartonnirtt MM. 2.30.
- „Das [chr inhaltreide Bud kann ih allen empfehlen, welche
iQ im 3.6.8, orientiren, es verftchen und die Beftimmungen im Gedächtnifle
behalten wollen.“ (Das Recht 1. Aubrg. Nr. 6.)
— „Das Buch ft von nicht zu unteridhägendem praktifhen Werthe,
; and zwar nicht nur Für junge Jurifien, fondern , .. and) für geübte
TE Prattiter“ (Mediba, Zeitfchrift f. Rechtspflege Bd, 16, Heft 1/2.)
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