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IV. Die Antwaltschaft in Berlin

Full text: Aus dem Berliner Rechtsleben (Public Domain)

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Die Anwaltschaft in Berlin. 
die Einführung des Entwurfes fand den schärfsten Wider- 
stand bei dem Grosskanzler v. Fürst und dem Präsidenten 
des Kammergerichts v. Rebeur, dem sein aufrechter Mut 
dem Könige gegenüber in dem Prozesse des Müllers Arnold 
für immer einen Ehrenplatz in der Geschichte des preussi- 
schen Richtertums sichert. Beide waren von der Unentbehr- 
lichkeit des Advokatenstandes überzeugt; bei den Kaffern 
allerdings — schrieb Rebeurs scharfe Feder in einer seiner 
späteren Streitschriften — gebe es keine Advokaten, und in 
ihren Kraals sei das persönliche Erscheinen der Parteien 
vorgeschrieben. 
Ihr Widerstand blieb vergeblich. Nachdem Weihnachten 
1779 aus Anlass des Müller Arnoldschen Prozesses Fürst 
seine Stelle an Carmer hatte abtreten müssen, erschien be- 
reits am 14. April 1780 ein von Carmer verfasster Königlicher 
Erlass, welcher das Programm der neuen Prozessgesetzgebung 
entwickelte: Der Hauptpunkt war Abschaffung der Advokaten 
und ihr Ersatz durch richterliche Beamte, welche den Parteien 
bei gerichtlichen Handlungen ihre Assistenz gewähren sollten, 
die sog. „Assistenzräte“. 
Carmer liess sodann durch Svarez zu diesem Programm 
eine Prozessordnung schreiben. Am 18. Dezember 1780 
übersandte er bereits den ersten Teil des noch unfertigen 
Werkes dem Kammergericht mit der Anweisung, schon von 
Neujahr 1781 ab danach zu verfahren, zugleich wurden die 
dazu notwendigen Assistenzräte ernannt. Am 26. April 1781 
erfolgte dann auch die Publikation der inzwischen vollendeten 
Prozessordnung unter dem Titel „Corpus juris Fridericianum 
Erstes Buch“. 
Die Advokaten waren damit abgeschafft; wenigstens 
auf dem Papier, und zunächst auch aus den Gerichtssälen. 
Der Kläger zeigte dem Gericht an, dass er klagen wolle, 
über die Anzeige erfolgte Vortrag im Kollegium, Beratung 
und, falls alles in Ordnung, Bestellung eines Assistenzrates, 
bei dem sich der Kläger zu melden hatte. Dieser nahm mit 
Hilfe eines Auskultators ein Protokoll darüber auf, wobei er 
den Kläger auf die schwachen Punkte der Klage aufmerksam 
machte und dies alles mit ins Protokoll schrieb, um das
	        
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