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Statut des Paul Gerhardt-Stiftes zu Berlin
vom 8, Februar 1877.
.. Zweck der unter dem Namen „Paul Gerhardt-Stift“ zu
Berlin ins Leben tretenden Stiftung ist die Pflege der Kranken,
unter besonderer Berücksichtigung der Armen.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes werden in dem der Stif-
tung gehörenden Hause, dem „Mutterhause“, Jacobikirchstr. 6
hierselbst, unbescholtene Jungfrauen und Wittwen aufgenommen.
Dieselben haben in dem Mutterhause zunächst eine Vorprobezeit
zu bestehen. Sobald sie sich für den erwählten Beruf als ge-
eignet erwiesen haben, sollen sie Unterweisung in der Kranken-
pflege, sowie in allen sonstigen, zum Diaconissen-Dienst gehörigen
Dingen erhalten, und zwar vorläufig in dem Kaiserswerther
Mutterhause, nach einem mit demselben getroffenen Ueberein-
kommen. Hierauf kehren sie in das hiesige Mutterhaus zurück,
und werden je nach Bestimmung des Vorstandes, in der Privat-
oder Gemeindepflege, oder abwechselnd in beiden beschäftigt.
3. Das Mutterhaus leitet ein Geistlicher, und unter dem-
selben eine vorstehende Schwester, nach Massgabe der von
dem Stiftungs-Vorstande festgesetzten und obrigkeitlich genehmig-
ten Hausordnung.
4. Nach bestandener Probezeit von durchschnittlich drei
Jahren werden die Schwestern zu Diaconissen angenommen und
eingesegnet. Sie erhalten im Mutterhause Wohnung, Beköstigung
und Kleidung und ein bestimmtes Taschengeld. Der Vorstand
hat das Recht, Schwestern, welche sich etwa grobe Verstösse zu
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