§ 4.
Die Feststellung des gemeinen Wertes erfolgt fiir jedes Steuer-
jahr*¥) durch den Steuerausschufl (Magistrat, Gemeindevorstand).
Nach dem Entwurfe, der von der Steuerdeputation den Kom-
munalbehdrden ;Berlins eingereicht ist, soll hier noch hinzugefiigt
werden :
„Bei den nach den Bestimmungen im $ 24 des Kommunalabgaben-
gesetzes nur teilweise zu veranlagenden Grundstücken gilt als
gemeiner Wert der neunzehnfache Mietswert des steuerpflichtigen
Grundstücksteiles.“
Diese Bestimmung wird; namentlich für Dienstwohnungen in
sonst steuerfreien öffentlichen Gebäuden vorgesehen und die Kapi-
talisierung erfolgt durch das Neunzehnfache, weil in Berlin rechnungs-
mäßig im Durchschnitt das 18- bis 19fache des jährlichen Mietser-
trages den Verkaufswert der Gebäude ausmacht.
**) Entsprechend der Veranlagung der Vermdgenssteuer (§ 37
Ges. v. 14. Juli 1893) wird an Stelle der alljährlichen Feststellung auch
eine Feststellung für mehr- (etwa drei-)jährige Veranlagungsperioden
treten können.