Path:

Full text: Berichte aus Anlass des Besuches der englischen Kommission zum Zweck des Studiums städtischer Einrichtungen im Auslande im Juni 1905 (Public Domain)

§ 4. 
Die Feststellung des gemeinen Wertes erfolgt fiir jedes Steuer- 
jahr*¥) durch den Steuerausschufl (Magistrat, Gemeindevorstand). 
Nach dem Entwurfe, der von der Steuerdeputation den Kom- 
munalbehdrden ;Berlins eingereicht ist, soll hier noch hinzugefiigt 
werden : 
„Bei den nach den Bestimmungen im $ 24 des Kommunalabgaben- 
gesetzes nur teilweise zu veranlagenden Grundstücken gilt als 
gemeiner Wert der neunzehnfache Mietswert des steuerpflichtigen 
Grundstücksteiles.“ 
Diese Bestimmung wird; namentlich für Dienstwohnungen in 
sonst steuerfreien öffentlichen Gebäuden vorgesehen und die Kapi- 
talisierung erfolgt durch das Neunzehnfache, weil in Berlin rechnungs- 
mäßig im Durchschnitt das 18- bis 19fache des jährlichen Mietser- 
trages den Verkaufswert der Gebäude ausmacht. 
**) Entsprechend der Veranlagung der Vermdgenssteuer (§ 37 
Ges. v. 14. Juli 1893) wird an Stelle der alljährlichen Feststellung auch 
eine Feststellung für mehr- (etwa drei-)jährige Veranlagungsperioden 
treten können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.