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Full text: Berichte aus Anlass des Besuches der englischen Kommission zum Zweck des Studiums städtischer Einrichtungen im Auslande im Juni 1905 (Public Domain)

Straßenrohr (Straßenkanal) anzuschließen. Diese vierteljähr- 
lich zu entrichtende Gebühr wird mit 11,9, des Nutz- 
ertrages des Vorjahres erhoben und richtet sich bei Grund- 
stiicken, welche keinen Nutzungswert haben, nach dem 
Wasserverbrauch. 
Bei den Beiträgen handelt es sich um Zuschüsse zu 
den Kosten der Herstellung und Unterhaltung oder auch 
nur der Herstellung solcher größeren Gemeindeanlagen, 
welche zwar von dem öffentlichen Interesse erfordert werden, 
jedoch gleichzeitig für alle Grundbesitzer oder einen Teil 
derselben einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil mit sich 
bringen, der durch Auferlegung von Benutzungsgebühren 
nicht oder nicht vollständig erfaßt werden kann. 
An Beiträgen werden auf Grund des Gesetzes vom 
2. Juli 1875, betreffend die Veränderung von Straßen und 
Plätzen in den Städten und ländlichen Ortschaften, falls 
nicht ein Privatunternehmer da ist, welchem sämtliche Kosten 
zur Last fallen, von den angrenzenden Eigentümern die so- 
genannten Anliegerbeiträge erhoben. Dieselben können 
durch Ortsstatut festgesetzt werden für die Freilegung, erste 
Einrichtung, Entwässerung, Beleuchtungsvorrichtung und, 
bis auf höchstens fünf Jahre, für die Unterhaltung einer neu 
angelegten oder einer verlängerten, schon bestehenden Straße, 
Dasselbe gilt für den Anbau an schon vorhandenen, bisher 
unbebauten Straßen und Straßenteilen. Doch können die 
Anlieger zu diesen Verpflichtungen nicht für mehr als die 
Hälfte der Straßenbreite, jedoch höchstens bis zu 13 m 
Breite herangezogen werden. Während die Kosten der 
Straßenentwässerung auf 70 M. pro laufendes Meter fest- 
gesetzt sind, werden die übrigen Kosten insgesamt summiert 
und nach der Frontlänge der Grundstücke verteilt. Weder 
die in Berlin erhobenen Gebühren noch Bfs jetzt auch die 
Beiträge entsprechen dem englischen Betterment, denn sie 
gehen nur auf Kostendeckung aus und nehmen keine Rück- 
sicht auf unverdienten Wertzuwachs. 
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