Straßenrohr (Straßenkanal) anzuschließen. Diese vierteljähr-
lich zu entrichtende Gebühr wird mit 11,9, des Nutz-
ertrages des Vorjahres erhoben und richtet sich bei Grund-
stiicken, welche keinen Nutzungswert haben, nach dem
Wasserverbrauch.
Bei den Beiträgen handelt es sich um Zuschüsse zu
den Kosten der Herstellung und Unterhaltung oder auch
nur der Herstellung solcher größeren Gemeindeanlagen,
welche zwar von dem öffentlichen Interesse erfordert werden,
jedoch gleichzeitig für alle Grundbesitzer oder einen Teil
derselben einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil mit sich
bringen, der durch Auferlegung von Benutzungsgebühren
nicht oder nicht vollständig erfaßt werden kann.
An Beiträgen werden auf Grund des Gesetzes vom
2. Juli 1875, betreffend die Veränderung von Straßen und
Plätzen in den Städten und ländlichen Ortschaften, falls
nicht ein Privatunternehmer da ist, welchem sämtliche Kosten
zur Last fallen, von den angrenzenden Eigentümern die so-
genannten Anliegerbeiträge erhoben. Dieselben können
durch Ortsstatut festgesetzt werden für die Freilegung, erste
Einrichtung, Entwässerung, Beleuchtungsvorrichtung und,
bis auf höchstens fünf Jahre, für die Unterhaltung einer neu
angelegten oder einer verlängerten, schon bestehenden Straße,
Dasselbe gilt für den Anbau an schon vorhandenen, bisher
unbebauten Straßen und Straßenteilen. Doch können die
Anlieger zu diesen Verpflichtungen nicht für mehr als die
Hälfte der Straßenbreite, jedoch höchstens bis zu 13 m
Breite herangezogen werden. Während die Kosten der
Straßenentwässerung auf 70 M. pro laufendes Meter fest-
gesetzt sind, werden die übrigen Kosten insgesamt summiert
und nach der Frontlänge der Grundstücke verteilt. Weder
die in Berlin erhobenen Gebühren noch Bfs jetzt auch die
Beiträge entsprechen dem englischen Betterment, denn sie
gehen nur auf Kostendeckung aus und nehmen keine Rück-
sicht auf unverdienten Wertzuwachs.
vr)