der der Jahre 1891/93 zunächst aus Zweckmäßigkeitsgründen
eine Kontingentierung erfolgt und es ist zu erwarten, daß
jene Vorschrift an innerer Bedeutung verlieren muß, je
mehr die Ortsgemeinden ihre Realsteuern reformiert und
das System der indirekten Steuern hinreichend ergänzt
haben werden. Es wird im folgenden Abschnitt noch ein-
mal kurz darauf hingewiesen werden.
Die Bedeutung der bisher erwähnten Steuerarten für
den Stadthaushaltetat erhellt aus folgenden Daten. Die
städtischen Einnahmen des mit dem 1. April d. Js, anhebenden
Finanzjahres sind auf 135209 761 M. veranschlagt. Darin
ist ein Steuersoll von 70689244 M. enthalten. Davon
werden voraussichtlich die geringeren Steuern insgesamt
7 374 349 M. einbringen. Der verbleibende Hauptbetrag
verteilt sich auf
Die Gemeindeeinkommensteuer
die Grundsteuer . .
die Gewerbesteuer
mit 31710 000 M.
» 22000000 ,,
+ 9600000 ,,
Von den geringeren Steuerarten ist die sogenannte
Umsatzsteuer die bedeutendste. Ihr Aufkommen ist für das
Finanzjahr 1905 mit 4921 500 M. veranschlagt.
Die Besteuerung des Eigentumswechsels an Grund und
Boden mittelst der Umsatzsteuer ist eine indirekte, . Die in-
direkte Besteuerung ist nicht an das Einkommen, die
Erträge der Einzelquellen oder das Vermögen geknüpft,
sondern es werden nur Steuerobjekte ermittelt, welche auf
die Steuerkraft einen Schluß gestatten. Hier hat die Steuer-
pflichtigkeit nicht in dem, eine gewisse Dauer voraussetzenden
Subjektionsverhältnisse des Zensiten oder der von ihm ver-
tretenen Realität unter die Finanzhoheit des Steuergläubigers
ihren Grund, sondern sie ist durch den Eintritt besonderer
Ereignisse oder die Vornahme von Handlungen bedingt.
Solche Vorgänge sind namentlich Rechtsgeschäfte des Er-
werbes, Eigentumsübergang von Todeswegen, Schenkungen,
Umsatz und Herstellung von Verkaufsgegenständen und das
Hervortreten des Luxus.
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