lassen. Eine zweite Stromung ging auf Herbeifiihrung einer
gleichmäßigen Besteuerung der bebauten und unbebauten
Grundstücke nach dem Maßstabe des gemeinen Wertes,
Von den Anhängern der ersten Meinung wurden .für die
Beibehaltung der bisherigen Besteuerung der Gebäude nach
dem Mietsertrage hauptsächlich folgende Gründe ins Feld
geführt: den Hausbesitzern komme es bei der bisherigen
Besteuerung billiger Weise zu gut, daß bei Feststellung des
Nutzertrages die leerstehenden Wohnungen berücksichtigt
würden,
Von den Vorwürfen, welche in der Wissenschaft gegen
die Zuverlässigkeit einer Wertkatastrierung erhoben würden,
treffe bei unserer Hausgrundsteuer kein einziger zu. Es
bedürfe bei ihr weder einer komplizierten Organisation
noch willkürlicher Hypothesen. Vermöge der jährlichen
Nutzertragsnachweisung, an deren Einreichung sich die Haus-
besitzer gewöhnt hätten, werde für jedes Gebäude der Er-
trag mit vollster Sicherheit und allem Anspruch auf Richtig-
keit ermittelt, während die Wertkatastrierung bei Gebäuden
unzuverlässig sei, da die Häuserpreise nach den Konjunk-
turen und der Bewegung des Zinsfußes schwankten und
die individuellen Verschiedenheiten der einzelnen Hausgrund-
stücke so groß seien, daß man bei der notwendig unge-
nügenden Kenntnis derselben immer nur zu Durchschnitts-
werten gelangen könne. Auch bei der Feststellung der
Mittelwerte könne eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung
nur annähernd gewahrt werden, weil dazu eine genügende
Anzahl von Kaufpreisen aus nicht zu langer Zeit gehöre
und weil es außerordentlich schwierig sei, die zufälligen
Momente auszuscheiden, welche der Preisbildung anhaften,
wie es ja einen großen Unterschied mache, ob der Kauf-
preis bar gezahlt oder kreditiert werde, oder ob der Ver-
käufer noch Baugelder hergebe oder sich verpflichte, mit
dem Kaufgelderrückstand hinter eine später zu bestellende
Hyoothek zu rücken usw.
Schließlich wurde noch folgendes hervorgehoben:
Gleich wie es fehlerhaft sei, ein Steuersystem ausschließ-
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