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Full text: Berichte aus Anlass des Besuches der englischen Kommission zum Zweck des Studiums städtischer Einrichtungen im Auslande im Juni 1905 (Public Domain)

der Grundsteuer ausgeglichen werden unter dem Einflusse 
der oben behandelten Normativvorschriften fiir die Ver- 
teilung des Steuerbedarfs auf die Steuerarten. 
Bis jetzt hat Berlin fast ausnahmslos alljährlich bei 
der ungefähren Bestimmung der Höhe des für den Stadt- 
haushalt erforderlichen Steuerbedarfs das Verhältnis der 
Einkommensteuer zu den Realsteuern so abstimmen können, 
daß es genügte 100 %, der staatlich veranlagten Einkommen- 
steuer und 150 %/, Realsteuern aufzubringen, sodaß die sonst 
vorgeschriebene Einholung der staatlichen Genehmigung 
zur Erhebung höherer Sätze vermieden wurde. Jenes Ver- 
hältnis von 150%, Realsteuern zu 100%, Einkommensteuer 
ergab für die Grundsteuer einen Steuerfuß von 5,8%, 
welcher also bis jetzt unbeweglich geblieben ist. Da aber 
die Berliner Grundsteuer auf dem Nutzertrag beruht, so 
konnten die unbebauten Grundstücke nur herangezogen 
werden, soweit sie verpachtet waren. Sie lieferten daher 
so gut wie gar keinen Steuerertrag; denn die vorhandenen 
Pachtsummen fielen im Verhältnis zu den in diesen Liegen- 
schaften aufgespeicherten Werten nicht ins Gewicht. Die 
Stadtverordnetenversammlung ersuchte daher durch Be- 
schluß vom 7. November 1901 den Magistrat, in Erwägung 
zu ziehen, daß die unbebauten Grundstücke in wirksamerer 
Weise als bisher, vielleicht im Wege der Besteuerung nach 
dem gemeinen Werte zur Steuer herangezogen würden. 
Während der nun folgenden Beratungen machte sich in den 
kommunalen Körperschaften die Tendenz geltend, die bis- 
herige Besteuerung der Gebäude nach dem Mietsertrage 
beizubehalten und daneben, wie dies in Frankfurt a. M. der 
Fall ist, die unbebauten Grundstücke nach dem gemeinen 
Werte heranzuziehen, etwa mit einem Satze von etwa 3 M. 
für das Tausend des Wertes. Es ist nicht ganz unzweifel- 
haft, ob die Rechtsgültigkeit eines so unvermittelten Neben- 
einanderstellens beider Steuerarten im Falle der prozessualen 
Anfechtung durch einen Steuerpflichtigen vom Oberver- 
waltungsgericht gebilligt werden wiirde. Doch hätte sich 
wohl eine rechtsgültige Verbindung beider Maßstäbe finden
	        
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