Path:

Full text: Berichte aus Anlass des Besuches der englischen Kommission zum Zweck des Studiums städtischer Einrichtungen im Auslande im Juni 1905 (Public Domain)

Bis 1009, der Realsteuern konnen ohne jede Be- 
lastung des Einkommens erhoben werden. Werden Real- 
and Einkommensteuern erhoben, so mufl die Kommune die 
Reaisteuern prozentual mindestens in gleicher Höhe, 
äußerstenfalls aber zu einem um die Hälfte höheren Pro- 
zentsatz heranziehen, als die Zuschläge zur Einkommen- 
steuer betragen. Nimmt also eine Kommune 100 Prozent 
Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer, so kann sie bis 
150 Prozent der vom Staate zum Zwecke der Gemeinde- 
besteuerung veranlagten Realsteuern erheben. Über- 
schreiten die Realsteuern 150 Prozent und ist zugleich — 
was über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hin- 
aus nur mit staatlicher Genehmigung geschehen kann — 
die Einkommensteuer mit 150%, belastet, so können für 
jedes überschießende Prozent der Realsteuern 2%, der 
staatlichen Einkommensteuer erhoben werden. Mehr als 
200% Realsteuer darf die Kommune nicht fordern. 
Diese Steuerrelation bleibt auch maßgebend, wenn 
eine Gemeinde besondere Realsteuern eingeführt hat, d. h. 
die Summe ihres Bedarfs an Realsteuern muß in Prozente 
der staatlich veranlagten Realsteuern umgerechnet werden; 
bezüglich der Grundsteuern also in Prozente des Ergeb- 
nisses der Veranlagung der alten Grund- und Gebäude- 
steuer, wie sie oben unter I erörtert ist. Als nun das 
Kommunalabgaben-Gesetz in Wirksamkeit trat, besaßen nur 
verschwindend wenige Gemeinden eine besondere Grund- 
steuer (Grund- und Gebäudesteuer), vielmehr wurden 
regelmäßig die Steuern vom Grundbesitz nach jener staat- 
lichen Veranlagung erhoben. Sobald diese Steuern den 
Charakter als Staatssteuern verloren hatten, traten aber 
auch die Schwächen des Systems klarer zutage. Da die 
Grund- und Gebäudesteuer auf einem innerhalb eines 
15 jährigen Zeitraums festgestellten zehnjährigen Durch- 
schnittsertrage, mit relativ niedrigen Steuersätzen beruhte, 
so kam diese Unbeweglichkeit bei steigender Konjunktur 
dem Eigentümer unverhältnismäßig zugute, Davon abgesehen 
stellte sich selbst innerhalb des Ertragssteuer - Systems 
n
	        
Top of page
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.