Bis 1009, der Realsteuern konnen ohne jede Be-
lastung des Einkommens erhoben werden. Werden Real-
and Einkommensteuern erhoben, so mufl die Kommune die
Reaisteuern prozentual mindestens in gleicher Höhe,
äußerstenfalls aber zu einem um die Hälfte höheren Pro-
zentsatz heranziehen, als die Zuschläge zur Einkommen-
steuer betragen. Nimmt also eine Kommune 100 Prozent
Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer, so kann sie bis
150 Prozent der vom Staate zum Zwecke der Gemeinde-
besteuerung veranlagten Realsteuern erheben. Über-
schreiten die Realsteuern 150 Prozent und ist zugleich —
was über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hin-
aus nur mit staatlicher Genehmigung geschehen kann —
die Einkommensteuer mit 150%, belastet, so können für
jedes überschießende Prozent der Realsteuern 2%, der
staatlichen Einkommensteuer erhoben werden. Mehr als
200% Realsteuer darf die Kommune nicht fordern.
Diese Steuerrelation bleibt auch maßgebend, wenn
eine Gemeinde besondere Realsteuern eingeführt hat, d. h.
die Summe ihres Bedarfs an Realsteuern muß in Prozente
der staatlich veranlagten Realsteuern umgerechnet werden;
bezüglich der Grundsteuern also in Prozente des Ergeb-
nisses der Veranlagung der alten Grund- und Gebäude-
steuer, wie sie oben unter I erörtert ist. Als nun das
Kommunalabgaben-Gesetz in Wirksamkeit trat, besaßen nur
verschwindend wenige Gemeinden eine besondere Grund-
steuer (Grund- und Gebäudesteuer), vielmehr wurden
regelmäßig die Steuern vom Grundbesitz nach jener staat-
lichen Veranlagung erhoben. Sobald diese Steuern den
Charakter als Staatssteuern verloren hatten, traten aber
auch die Schwächen des Systems klarer zutage. Da die
Grund- und Gebäudesteuer auf einem innerhalb eines
15 jährigen Zeitraums festgestellten zehnjährigen Durch-
schnittsertrage, mit relativ niedrigen Steuersätzen beruhte,
so kam diese Unbeweglichkeit bei steigender Konjunktur
dem Eigentümer unverhältnismäßig zugute, Davon abgesehen
stellte sich selbst innerhalb des Ertragssteuer - Systems
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