$ 55.
Auf dem letzten General-Konvente eines jeden Semesters
wird mit °/, Majorität eine Kassenprüfungs - Kommission
gewählt, bestehend aus drei Mitgliedern, die jedoch weder
zum Vorstand noch zu den selbständigen Kassenverwaltern
gehören dürfen. Die Kommission bleibt bis zum nächsten
Semesterschluss -Konvent bestehen; es kann nur mit
Genehmigung des General-Konvents ein Mitglied derselben
ersetzt oder vertreten werden.
$ 56.
Die Kommission hat am Ende jeden Monats die
Kassenbücher zu prüfen und für Uebereinstimmung des
Kassenabschlusses mit den Barbeständen durch Unterschrift
Gewähr zu leisten.
$ 57.
Auf jedem General-Konvente hat die Kassenprüfungs-
kommission das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und
sodann zu erklären, ob und inwieweit Entlastung erteilt
werden soll. Nur die Erklärung, dass Entlastung nicht
erteilt werden solle, ist zu begründen. Hierauf beschliesst
der General-Konvent mit ?/, Majorität über Erteilung oder
Nichterteilung der Entlastung.
$ 58.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt
die Hauptgeschäftsbücher des Vereins. Er ist dem Verein
gegenüber für denordnungsgemässen Gang der Kassenführung
verantwortlich (s. Vademekum).
$ 59.
Er zieht die Beiträge, die Eintrittsgebühren, die Straf-
gelder und die Wechselsteuer ein und begleicht die laufenden
Rechnungen.