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II. Teil

Full text: Satzungen des Akademischen Rudervereins zu Berlin (Public Domain)

$ 55. 
Auf dem letzten General-Konvente eines jeden Semesters 
wird mit °/, Majorität eine Kassenprüfungs - Kommission 
gewählt, bestehend aus drei Mitgliedern, die jedoch weder 
zum Vorstand noch zu den selbständigen Kassenverwaltern 
gehören dürfen. Die Kommission bleibt bis zum nächsten 
Semesterschluss -Konvent bestehen; es kann nur mit 
Genehmigung des General-Konvents ein Mitglied derselben 
ersetzt oder vertreten werden. 
$ 56. 
Die Kommission hat am Ende jeden Monats die 
Kassenbücher zu prüfen und für Uebereinstimmung des 
Kassenabschlusses mit den Barbeständen durch Unterschrift 
Gewähr zu leisten. 
$ 57. 
Auf jedem General-Konvente hat die Kassenprüfungs- 
kommission das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und 
sodann zu erklären, ob und inwieweit Entlastung erteilt 
werden soll. Nur die Erklärung, dass Entlastung nicht 
erteilt werden solle, ist zu begründen. Hierauf beschliesst 
der General-Konvent mit ?/, Majorität über Erteilung oder 
Nichterteilung der Entlastung. 
$ 58. 
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt 
die Hauptgeschäftsbücher des Vereins. Er ist dem Verein 
gegenüber für denordnungsgemässen Gang der Kassenführung 
verantwortlich (s. Vademekum). 
$ 59. 
Er zieht die Beiträge, die Eintrittsgebühren, die Straf- 
gelder und die Wechselsteuer ein und begleicht die laufenden 
Rechnungen.
	        
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