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2434. Kinder, welche in den Monaten April resp. Oktober
14 Jahr alt werden, dürfen nur mit Genehmigung der Schul—⸗
deputation aus der Schule entlassen werden. 17. 2. 1882.
243h. Beurlaubungen von Mädchen vom Nachmittagsunter⸗
richte zum Besuche einer Nähschule werden nicht gewährt. 22. 12. 1874.
244. Dispeusationsgesuche dürfen nicht von den Schul—
kindern selbst geschrieben werden. 26. 3. 1888.
245. Entlassungszeugnis. Jedes Kind erhält bei seinem
Austritt aus der Schule ein Entlassungszeugnis, von dem eine Ab—
schrift in der Registratur der Schule aufzubewahren ist. Kinder,
welche in eine andere Gemeinde übergehen, erhalten Entlassungs—
zeugnisse mit dem Vermerk, daß sie ihrer Schulpflicht noch nicht
vollständig genügt haben. 14. 2. 1879.
246. Siehe Verf. vom 14. 2. 1879. Auch ist das
Nationale anzugeben. 31. 10. 1895.
247. Beschäftigung in Fabriken. Kinder unter 13 Jahre
dürfen in Fabriken garnicht, Kinder über 13 Jahre dürfen darin
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volks—
schule verpflichtet sind. Für die Arbeitskarten ist das Arbeitsbuch
eingeführt. 27. 4. 1892.
248. Nach Beendigung der Schulpflicht ist die Fortsetzung
des Schulbesuchs nur dann zu gestatten, wenn dies die Schul—
deputation genehmigt hat. 10. 3. 1898.
B. Schulversäumnisse.
249. In den Präsenzlisten sind die nötigen Vermerke zu
machen, damit der Leiter der Anstalt am Sonnabend jeder Woche
aus der Liste mit Sicherheit ersehen kann, welche Schulversäumnis
entschuldigt ist. 10. 11. 1869.
2504. Versäumnisanzeigen sind Sonnabends vom Lehrer
auszustellen. 1. 6. 1869.
250h. Die aus der Präsenzliste anzufertigenden Auszüge
über die Schulversäumnisse dürfen nicht während der Unterrichts—
stunde geschrieben werden. 10. 7. 1873.
251. Bei Schulversäumnißanzeigen ist die Wohnung der
Eltern so genau anzugeben, daß sie leicht zu finden ist. 24. 8. 1874;
28. 12. 1893; 9. 3. 1893.
252. Die Schulanzeigen per Formular 8 müssen den Schul—
kommissionen solange wöchentlich zugestellt werden, bis die betreffen—
den Kinder infolge der ersten Bestrafung in die Strafliste aufge—
nommen werden. 26. 11. 1874.
253. Regulativ zur Konstatierung des Schulbesuchs und zur
Bestrafung der Schulversäumnisse. 6. 4. 1875; 13. 53. 1897 und
31. 12. 1897.