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Abschnitt VII. Schulpflicht

Full text: Verfügungen der Berliner Schuldeputation (Public Domain)

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2434. Kinder, welche in den Monaten April resp. Oktober 
14 Jahr alt werden, dürfen nur mit Genehmigung der Schul—⸗ 
deputation aus der Schule entlassen werden. 17. 2. 1882. 
243h. Beurlaubungen von Mädchen vom Nachmittagsunter⸗ 
richte zum Besuche einer Nähschule werden nicht gewährt. 22. 12. 1874. 
244. Dispeusationsgesuche dürfen nicht von den Schul— 
kindern selbst geschrieben werden. 26. 3. 1888. 
245. Entlassungszeugnis. Jedes Kind erhält bei seinem 
Austritt aus der Schule ein Entlassungszeugnis, von dem eine Ab— 
schrift in der Registratur der Schule aufzubewahren ist. Kinder, 
welche in eine andere Gemeinde übergehen, erhalten Entlassungs— 
zeugnisse mit dem Vermerk, daß sie ihrer Schulpflicht noch nicht 
vollständig genügt haben. 14. 2. 1879. 
246. Siehe Verf. vom 14. 2. 1879. Auch ist das 
Nationale anzugeben. 31. 10. 1895. 
247. Beschäftigung in Fabriken. Kinder unter 13 Jahre 
dürfen in Fabriken garnicht, Kinder über 13 Jahre dürfen darin 
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volks— 
schule verpflichtet sind. Für die Arbeitskarten ist das Arbeitsbuch 
eingeführt. 27. 4. 1892. 
248. Nach Beendigung der Schulpflicht ist die Fortsetzung 
des Schulbesuchs nur dann zu gestatten, wenn dies die Schul— 
deputation genehmigt hat. 10. 3. 1898. 
B. Schulversäumnisse. 
249. In den Präsenzlisten sind die nötigen Vermerke zu 
machen, damit der Leiter der Anstalt am Sonnabend jeder Woche 
aus der Liste mit Sicherheit ersehen kann, welche Schulversäumnis 
entschuldigt ist. 10. 11. 1869. 
2504. Versäumnisanzeigen sind Sonnabends vom Lehrer 
auszustellen. 1. 6. 1869. 
250h. Die aus der Präsenzliste anzufertigenden Auszüge 
über die Schulversäumnisse dürfen nicht während der Unterrichts— 
stunde geschrieben werden. 10. 7. 1873. 
251. Bei Schulversäumnißanzeigen ist die Wohnung der 
Eltern so genau anzugeben, daß sie leicht zu finden ist. 24. 8. 1874; 
28. 12. 1893; 9. 3. 1893. 
252. Die Schulanzeigen per Formular 8 müssen den Schul— 
kommissionen solange wöchentlich zugestellt werden, bis die betreffen— 
den Kinder infolge der ersten Bestrafung in die Strafliste aufge— 
nommen werden. 26. 11. 1874. 
253. Regulativ zur Konstatierung des Schulbesuchs und zur 
Bestrafung der Schulversäumnisse. 6. 4. 1875; 13. 53. 1897 und 
31. 12. 1897.
	        
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