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P. Anrechnung der Dienstzeit.
Für die Anrechnung der Dienstzeit sind die 88 10 u. 11 des
Lehrer-Besoldungsgesetzes vom 8. 3. 1897 maßgebend.
Es findet aber über diese Bestimmungen hinaus eine weitere
Anrechnung der Dienstzeit, welche indeß für den Anspruch auf Ruhe—
gehalt nicht maßgebend ist, in folgenden Fällen statt:
1. Den bis zum 31. 3. 1894 angestellten Lehrern und Rek—
toren wird die Zeit voller Beschäftigung an den hiesigen
Privatschulen angerechnet.
Den seit 1. 4. 1894 angestellten Lehrern, Rektoren und
wissensch. Lehrerinnen wird die Zeit voller Beschäftigung
an solchen hiesigen Privatschulen, welche nicht nach dem
Plane einer öffentl. Volksschule unterrichten, bis zum Höchst⸗
betrage von 3 Jahren und
den seit 1. 4. 1897 angestellten oder anzustellenden
Lehrern ꝛc. wird nur die Zeit voller Beschäftigung an solchen
hiesigen Privatschulen, die nach dem Plane einer öffentl.
Volksschule unterrichten, bis zum Höchstbetrage von 3 Jahren
angerechnet.
Den nach Erlaß der Gehaltsordnung angestellten akad. ge—
bildeten Lehrern mit vollem Oberlehrerzeuznis werden zu
ihrem Dienstalter 4 Jahre zugerechnet.
Für die vor Erlaß der Gehalts-Ordnung angestellten akad.
gebildeten Lehrer verbleibt es bei Berechnung ihrer Dienst—
zeit bei den bisherigen Bestimmungen, soweit dieselben
günstiger sind als die in der Gehaltsordnung.
157a. Zur Abhebung der Gehälter des Lehrpersonals ist der
Schuldiener nicht verpflichtet. Die Stadt übernimmt keinerlei Ersatz-
pflicht bei verloren gegangenem Gehalt. Gestattet ist es, daß der
Schuldiener bei Abhebung der Vierteljahresgehälter in Begleitung
eines Lehrers das Geld trägt. An den anderen 8 Zahltagen darf
der Schuldiener zur Abhebung von Renumerationen, Honoraren ꝛc.
nicht zur Kasse geschickt werden. 29. 6. 1898.
157h. Für Verluste bei Abhebung der Gehälter während des
Transportes steht die Stadt-Haupt-Kasse nicht ein. 22. 10. 1868.
1582. Cessionen der Gehälter der Beamten sind von keinem
rechtlichen Effekte und werden von der städtischen Verwaltung nicht
respektiert. G.“S. Bl. 1. 12. 1879.
158b. Abzug der Steuern vom Gehalte. Städtischen Be—
amten, Lehrern und Schuldienern wird ein Mahnzettel zur Zahlung
der Steuern nicht behändigt, vielmehr nach Vorlegung der Steuer-
quittung und nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine die rück⸗
ständige Steuer von der Gehaltsrente abgezogen. Die Steuer muß
bis zum 15. des 2. Monats im Quartal an die betreffende Steuer⸗
kasse entrichtet sein. 1. 2. 1901.