Path:
Abschnitt IV. Schuleinrichtungen

Full text: Verfügungen der Berliner Schuldeputation (Public Domain)

22 
entgegenzunehmen, in' seine Fundliste einzutragen und nach „An— 
weisung für die Behandlung von Fundsachen“ den Eigentümern auszu—⸗ 
liefern. Die Schüler sind hiervon in Kenntniß zu setzen. 22. 5. 1901. 
1510. Zurückgelassene Gegenstände, welche nicht reklamiert 
worden sind, sollen dem städt. Obdach überwiesen werden. 4. 10. 1897. 
Abschnitt V. 
Amtliche und außeramtliche Stellung 
des Lehrers und der Leherin. 
A. Anstessung, Atteste, Arlaub und Kündigung. 
152. Ohne Unterrichts-Erlaubnißschein dürfen Personen 
nicht als Lehrer resp. Lehrerin zugelassen werden. 28. 2. 1889. 
15324. Qualifikations- und andere Atteste, beglaubigte Ab— 
schriften von Prüsungs- und ähnlichen Zeugnissen müssen bei Ein— 
reichung tarifmäßig gestempelt sein. 26. 9. 1882. Kön. Prov.-Sch.-Koll. 
153h. Für die städt. Akten genügen einfache Abschriften 
ohne Stempel. 7. 6. 1883. 
154. Beurlaubung: Gemeindelehrer haben rechtzeitig Urlaub 
bei der Schul-Deputation nachzusuchen, wenn sie zur Verwaltung 
einer Lehrerstelle an einer höberen Lehranstalt berufen werden. 
Sie erhalten ihr Gehalt als Gemeindelehrer und erteilen die mit 
der Stelle der höheren Lehranstalt verbundenen Pflichtstundenzahl. 
Gemeindelehrer, welche gleichzeitig an einer höheren Lehranstalt und 
Gemeinde-Schule unterrichten, haben an der Gemeinde-Schule min— 
destens 16 Stunden zu erteilen und erhalten ihr volles Gehalt als 
Gemeindelehrer, müssen aber ihre Vertretung bezahlen Die Stunden 
an der höheren Lehranstalt werden ihnen nach den dort geltenden 
Vorschriften honoriert. 6. 12. 1901. 
1554. Kündigung: Die Lehrer und Lehrerinnen sind ge— 
halten, bei freiwilliger Aufgabe ihres Amtes, die nur zu Ostern oder 
Michaelis stattsinden kann, acht Wochen vorher zu kündigen. (Vokation.) 
1556. Beschäftigung an höheren Mädchenschulen. Von 
Ostern 1903 ab dürfen auf allen Stufen der höheren Mädchen— 
schulen nur solche Lehrkräfte beschäftigt werden, welche die formelle 
Befähigung dazu erlangt haben. Für die Unterstufe dürfen nach 
diesenn Termin auch noch solche Volksschullehrer verwandt werden, 
welche vor Einrichtung der Mittelschulprüfung an einer höheren 
Mädchenschule beschäftigt waren oder welche auf Grund des 8 26 
der Prüfungs-Ordnung vom 15. 10. 1872 die Berechtigung dazu 
erworben haben. 
Diese Bestimmungen gelten auch für die technischen Fächer 
mit Ausschluß des Gesangsunterrichts. 14. 5. 1901.
	        
Top of page
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.