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entgegenzunehmen, in' seine Fundliste einzutragen und nach „An—
weisung für die Behandlung von Fundsachen“ den Eigentümern auszu—⸗
liefern. Die Schüler sind hiervon in Kenntniß zu setzen. 22. 5. 1901.
1510. Zurückgelassene Gegenstände, welche nicht reklamiert
worden sind, sollen dem städt. Obdach überwiesen werden. 4. 10. 1897.
Abschnitt V.
Amtliche und außeramtliche Stellung
des Lehrers und der Leherin.
A. Anstessung, Atteste, Arlaub und Kündigung.
152. Ohne Unterrichts-Erlaubnißschein dürfen Personen
nicht als Lehrer resp. Lehrerin zugelassen werden. 28. 2. 1889.
15324. Qualifikations- und andere Atteste, beglaubigte Ab—
schriften von Prüsungs- und ähnlichen Zeugnissen müssen bei Ein—
reichung tarifmäßig gestempelt sein. 26. 9. 1882. Kön. Prov.-Sch.-Koll.
153h. Für die städt. Akten genügen einfache Abschriften
ohne Stempel. 7. 6. 1883.
154. Beurlaubung: Gemeindelehrer haben rechtzeitig Urlaub
bei der Schul-Deputation nachzusuchen, wenn sie zur Verwaltung
einer Lehrerstelle an einer höberen Lehranstalt berufen werden.
Sie erhalten ihr Gehalt als Gemeindelehrer und erteilen die mit
der Stelle der höheren Lehranstalt verbundenen Pflichtstundenzahl.
Gemeindelehrer, welche gleichzeitig an einer höheren Lehranstalt und
Gemeinde-Schule unterrichten, haben an der Gemeinde-Schule min—
destens 16 Stunden zu erteilen und erhalten ihr volles Gehalt als
Gemeindelehrer, müssen aber ihre Vertretung bezahlen Die Stunden
an der höheren Lehranstalt werden ihnen nach den dort geltenden
Vorschriften honoriert. 6. 12. 1901.
1554. Kündigung: Die Lehrer und Lehrerinnen sind ge—
halten, bei freiwilliger Aufgabe ihres Amtes, die nur zu Ostern oder
Michaelis stattsinden kann, acht Wochen vorher zu kündigen. (Vokation.)
1556. Beschäftigung an höheren Mädchenschulen. Von
Ostern 1903 ab dürfen auf allen Stufen der höheren Mädchen—
schulen nur solche Lehrkräfte beschäftigt werden, welche die formelle
Befähigung dazu erlangt haben. Für die Unterstufe dürfen nach
diesenn Termin auch noch solche Volksschullehrer verwandt werden,
welche vor Einrichtung der Mittelschulprüfung an einer höheren
Mädchenschule beschäftigt waren oder welche auf Grund des 8 26
der Prüfungs-Ordnung vom 15. 10. 1872 die Berechtigung dazu
erworben haben.
Diese Bestimmungen gelten auch für die technischen Fächer
mit Ausschluß des Gesangsunterrichts. 14. 5. 1901.