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Abschnitt IV. Schuleinrichtungen

Full text: Verfügungen der Berliner Schuldeputation (Public Domain)

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132. Geldsammlungen zum Besuche von Ausstellungen oder 
Schaustellungen sind streng verboten. 27. 8. 1890. 
133. Von den Rektoren in Ausnahmefällen ohne vorherige 
Genehmigung der Schuldeputation zugelassene Geldsammlungen sind 
derselben nachträglich zu melden. 15. 5. 1900. 
fF. Fliegende Klassen, Schulräume. 
134. Fliegende Klassen. Sind fliegende Klassen vorhanden, 
so benutzen je 2 Klassen der Unterstufe vormittags dasselbe, am 
Nachmittage dagegen 2 verschiedene Schulzimmer, die eine Klasse 
vorm. von 7—–9 im Sommer und von 8—98/,, im Winter, die 
andere von 10—512 im Sommer und von IOt/.—12 Uhr im 
Winter, und außerdem beide von 3—55 nachm. im Sommer und 
von 2—4 im Winter. Jede Klasse erhält ihren besonderen Schrank. 
Sind fliegende Klassen in der Aula untergebracht, so hat der Rektor 
sofort Anzeige davon zu machen. Der Schuldiener erhält dann eine 
besondere Reinigungsentschädigung. Ebenso hat der Rektor von frei 
gewordenen Klassenspinden durch Einziehung fliegender Klassen binnen 
drei Tagen zu berichten. 17. 1. 1881; 10. 4. 1885. 
135. Die Fassungskraft der Schulzimmer ist amtlich fest⸗ 
gestellt und darf von den Rektoren nicht eigenmächtig geändert 
werden. 8. 11. 1882. 
136. Die Maximalzahl für die Klassenfrequenz der Gemeinde— 
Schulen beträgt *0 für die II. und VI. Klasse, 
6 J. 
540 V. * 
508, III. II. und J., 27. 9. 1900. 
137. Fassungskraft der Schulzimmer und Klassenfrequenz 
soll bei den einzureichenden Frequenzübersichten von den Rektoren 
mit angegeben werden. 27. 9. 1900; 17. 4. 1895. 
138. Die Aula soll nicht zu Turnübungen verwendet 
werden. 23. 12. 1892. 
139. Die Aula ist Prüfungsraum. 14. 9. 1877. 
140. Die Klassenbezeichnung soll durch Schilder geschehen, 
auf welchen zugleich die Versetzungszeit angegeben ist; z. B. VII O, 
VIIM, VIOI, VIO., ⁊c. 9. 1. 1901. 
6. Schulzeil und Schulpausen. 
141. Die Oeffnung des Schulhauses soll schon vor Beginn 
der Inspektion geschehen. 19. 11. 1875; 25. 9. 1896; 29. 8. 1898. 
142. Der Unterricht beginnt im Sommer um 7, im Winter 
um 8 Uhr, des Nachmittags um Punkt 2 Uhr. 24. 9. 1901. 
(Siehe auch 278.) 
143. Aufsicht. Für jede Klasse übernimmt je eine Lehr⸗ 
kraft vor Anfang des Unterrichtes und in den Pausen die Aufsicht,
	        
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