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132. Geldsammlungen zum Besuche von Ausstellungen oder
Schaustellungen sind streng verboten. 27. 8. 1890.
133. Von den Rektoren in Ausnahmefällen ohne vorherige
Genehmigung der Schuldeputation zugelassene Geldsammlungen sind
derselben nachträglich zu melden. 15. 5. 1900.
fF. Fliegende Klassen, Schulräume.
134. Fliegende Klassen. Sind fliegende Klassen vorhanden,
so benutzen je 2 Klassen der Unterstufe vormittags dasselbe, am
Nachmittage dagegen 2 verschiedene Schulzimmer, die eine Klasse
vorm. von 7—–9 im Sommer und von 8—98/,, im Winter, die
andere von 10—512 im Sommer und von IOt/.—12 Uhr im
Winter, und außerdem beide von 3—55 nachm. im Sommer und
von 2—4 im Winter. Jede Klasse erhält ihren besonderen Schrank.
Sind fliegende Klassen in der Aula untergebracht, so hat der Rektor
sofort Anzeige davon zu machen. Der Schuldiener erhält dann eine
besondere Reinigungsentschädigung. Ebenso hat der Rektor von frei
gewordenen Klassenspinden durch Einziehung fliegender Klassen binnen
drei Tagen zu berichten. 17. 1. 1881; 10. 4. 1885.
135. Die Fassungskraft der Schulzimmer ist amtlich fest⸗
gestellt und darf von den Rektoren nicht eigenmächtig geändert
werden. 8. 11. 1882.
136. Die Maximalzahl für die Klassenfrequenz der Gemeinde—
Schulen beträgt *0 für die II. und VI. Klasse,
6 J.
540 V. *
508, III. II. und J., 27. 9. 1900.
137. Fassungskraft der Schulzimmer und Klassenfrequenz
soll bei den einzureichenden Frequenzübersichten von den Rektoren
mit angegeben werden. 27. 9. 1900; 17. 4. 1895.
138. Die Aula soll nicht zu Turnübungen verwendet
werden. 23. 12. 1892.
139. Die Aula ist Prüfungsraum. 14. 9. 1877.
140. Die Klassenbezeichnung soll durch Schilder geschehen,
auf welchen zugleich die Versetzungszeit angegeben ist; z. B. VII O,
VIIM, VIOI, VIO., ⁊c. 9. 1. 1901.
6. Schulzeil und Schulpausen.
141. Die Oeffnung des Schulhauses soll schon vor Beginn
der Inspektion geschehen. 19. 11. 1875; 25. 9. 1896; 29. 8. 1898.
142. Der Unterricht beginnt im Sommer um 7, im Winter
um 8 Uhr, des Nachmittags um Punkt 2 Uhr. 24. 9. 1901.
(Siehe auch 278.)
143. Aufsicht. Für jede Klasse übernimmt je eine Lehr⸗
kraft vor Anfang des Unterrichtes und in den Pausen die Aufsicht,