Zwecken verwenden würde. Eine Verbindlichkeit, auch ferner für
die Miethe aufzukommen, darf dabei natürlich nicht eingegangen
werden. Miethsrückstände sind ohne Genehmigung des
Armenbüreaus bei drohender Exmission höchstens für den letzten
Monat zu zahlen.
b) Gewährung von Naturalien.
8332.
An Stelle oder neben der Geldunterstützung kann in den nach
dem Ermessen der Armen-Kommissionen geeigneten Fällen eine
Naturalien-Unterstützung gewährt werden. Diese wird sich besonders
dann empfehlen, wenn es der zu unterstützenden Familie oder
Person thatsächlich an den nothwendigsten Lebensmitteln oder der
nothwendigsten Kleidung fehlt und zu befürchten ist, daß die etwa
gewährte Geld-Unterstützung keineswegs oder nicht genügend zur
Beschaffung der fehlenden Naturalien, sondern vornehmlich zu an—
deren Zwecken mißbräuchlich verwendet werden würde.
c) Gewährung von Kleidung für Kinder. (Für Erwachsene
werden Kleidungsstücke nicht geliefert.)
838.
Eltern, deren Kinder festgestellternaßen mangelhaft oder un—
zureichend bekleidet sind, können für diese Kinder Kleidungsstücke
geliefert werden, wenn zu befürchten ist, daß die Eltern die zur
Anschaffung von Kleidung erhaltene baare Unterstützung nicht zu
diesem Zwecke verwenden werden.
Wird Kleidung bewilligt oder beantragt, so sind die Kinder, und
die jedem Kinde zu liefernden einzelnen Stücke genau zu bezeichnen.
Die Bestellung der bewilligten oder beantragten Kleidungsstücke er—
folgt durch das Büreau der Armenverwaltung bei der Materialien⸗
Verwaltung des Magistrats. Die Sachen werden an die Bezirks—
Vorsteher geliefert, die die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung zu
prüfen und die Gegenstände sodann den Eltern oder Kindern aus—
zuhändigen haben.