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Geschäfts-Anweisung für die Armen-Kommissionen

Full text: Handbuch für die Armen-Kommissionen (Public Domain)

Zwecken verwenden würde. Eine Verbindlichkeit, auch ferner für 
die Miethe aufzukommen, darf dabei natürlich nicht eingegangen 
werden. Miethsrückstände sind ohne Genehmigung des 
Armenbüreaus bei drohender Exmission höchstens für den letzten 
Monat zu zahlen. 
b) Gewährung von Naturalien. 
8332. 
An Stelle oder neben der Geldunterstützung kann in den nach 
dem Ermessen der Armen-Kommissionen geeigneten Fällen eine 
Naturalien-Unterstützung gewährt werden. Diese wird sich besonders 
dann empfehlen, wenn es der zu unterstützenden Familie oder 
Person thatsächlich an den nothwendigsten Lebensmitteln oder der 
nothwendigsten Kleidung fehlt und zu befürchten ist, daß die etwa 
gewährte Geld-Unterstützung keineswegs oder nicht genügend zur 
Beschaffung der fehlenden Naturalien, sondern vornehmlich zu an— 
deren Zwecken mißbräuchlich verwendet werden würde. 
c) Gewährung von Kleidung für Kinder. (Für Erwachsene 
werden Kleidungsstücke nicht geliefert.) 
838. 
Eltern, deren Kinder festgestellternaßen mangelhaft oder un— 
zureichend bekleidet sind, können für diese Kinder Kleidungsstücke 
geliefert werden, wenn zu befürchten ist, daß die Eltern die zur 
Anschaffung von Kleidung erhaltene baare Unterstützung nicht zu 
diesem Zwecke verwenden werden. 
Wird Kleidung bewilligt oder beantragt, so sind die Kinder, und 
die jedem Kinde zu liefernden einzelnen Stücke genau zu bezeichnen. 
Die Bestellung der bewilligten oder beantragten Kleidungsstücke er— 
folgt durch das Büreau der Armenverwaltung bei der Materialien⸗ 
Verwaltung des Magistrats. Die Sachen werden an die Bezirks— 
Vorsteher geliefert, die die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung zu 
prüfen und die Gegenstände sodann den Eltern oder Kindern aus— 
zuhändigen haben.
	        
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