Auf Antrag kann die untere Verwaltungsbehörde (in Rixdorf
der Magistrat) von der Versicherungspflicht befreien:
Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausüben, aber bereits von einer Behörde Pensionen,
Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Betrage von
116 Mark oder mehr pro Jahr erhalten;
Unfallrentenempfänger unter gleichen Voraussetzungen
wie bei 1;
3. Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde ist die
Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig. Diese
entischeidet endgültig. Wird der Antrag zurückgenommen, tritt die
Versicherungspflicht wieder ein. (66, 85—-44, 112-116, 128
u. s. w. des Gesetzes vom 18. Juli 1899.)
10. Anderweite Leistungen von dritter Seite.
822.
Außer den bisher besprochenen Leistungen ist bei Prüfung
der Frage, ob und wie weit im Einzelfalle die Armenpflege einzu—
treten hat, noch eine Reihe anderweiter Verhältnisse in Erwägung
zu ziehen. Zahlreiche Personen, welche nicht versicherungspflichtig
sind, haben sich gegen Krankheit bei Privatkrankenkassen, gegen Un—
fälle bei Privatversicherungsgesellschaften versichert oder sind von
ihren Arbeitgebern in solcher Weise versichert worden.
Beamte und Militärpersonen erhalten im Falle der Versetzung
in den Ruhestand nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Be—
stimmungen Pensionen, die in der Regel eine Inanspruchnahme
der öffentlichen Armenpflege ausschließen werden. — Auch die
Wittwen und Waisen solcher Personen erhalten nach gesetzlicher
Vorschrift Versorgungsgelder, welche meist zum nothdürftigen Lebens—
unterhalt ausreichen werden. — Den Personen, welche an den
Feldzügen der Jahre 1864, 1866, 1870/,71 theilgenommen haben und
sich wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit in hülfsbedürftiger Lage
befinden, wird auf Grund des Gesetzes vom 22. Mai 1895 aus
Staatsmitteln eine Unterstützung von monatlich 10 M. durch die
Kgl. Regierung gezahlt. — Den Familien der zu Friedensübungen