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Geschäfts-Anweisung für die Armen-Kommissionen

Full text: Handbuch für die Armen-Kommissionen (Public Domain)

Auf Antrag kann die untere Verwaltungsbehörde (in Rixdorf 
der Magistrat) von der Versicherungspflicht befreien: 
Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ausüben, aber bereits von einer Behörde Pensionen, 
Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Betrage von 
116 Mark oder mehr pro Jahr erhalten; 
Unfallrentenempfänger unter gleichen Voraussetzungen 
wie bei 1; 
3. Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben. 
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde ist die 
Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig. Diese 
entischeidet endgültig. Wird der Antrag zurückgenommen, tritt die 
Versicherungspflicht wieder ein. (66, 85—-44, 112-116, 128 
u. s. w. des Gesetzes vom 18. Juli 1899.) 
10. Anderweite Leistungen von dritter Seite. 
822. 
Außer den bisher besprochenen Leistungen ist bei Prüfung 
der Frage, ob und wie weit im Einzelfalle die Armenpflege einzu— 
treten hat, noch eine Reihe anderweiter Verhältnisse in Erwägung 
zu ziehen. Zahlreiche Personen, welche nicht versicherungspflichtig 
sind, haben sich gegen Krankheit bei Privatkrankenkassen, gegen Un— 
fälle bei Privatversicherungsgesellschaften versichert oder sind von 
ihren Arbeitgebern in solcher Weise versichert worden. 
Beamte und Militärpersonen erhalten im Falle der Versetzung 
in den Ruhestand nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Be— 
stimmungen Pensionen, die in der Regel eine Inanspruchnahme 
der öffentlichen Armenpflege ausschließen werden. — Auch die 
Wittwen und Waisen solcher Personen erhalten nach gesetzlicher 
Vorschrift Versorgungsgelder, welche meist zum nothdürftigen Lebens— 
unterhalt ausreichen werden. — Den Personen, welche an den 
Feldzügen der Jahre 1864, 1866, 1870/,71 theilgenommen haben und 
sich wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit in hülfsbedürftiger Lage 
befinden, wird auf Grund des Gesetzes vom 22. Mai 1895 aus 
Staatsmitteln eine Unterstützung von monatlich 10 M. durch die 
Kgl. Regierung gezahlt. — Den Familien der zu Friedensübungen
	        
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