sorge der durch einen Unfall zn Schaden gekommenen Beamten und
Personen des Soldatenstandes regelt, in Wirksamkeit geblieben.
Auf die Einzelheiten der ganzen umfangreichen Gesetzgebung
kann hier nicht eingegangen werden. Bemerkt wird nur:
Der Unfallversicherungspflicht unterliegen:
. Alle Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahres—
arbeitsverdienst 3000 Mark nicht übersteigt, wenn sie beschäftigt sind
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Stein—
brüchen, Gräbereien, auf Werften und Bauhöfen, sowie
in Fabriken, gewerblichen Brauereien und Hüttenwerken;
in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von
Bauarbeiten oder von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede—
oder Brunnenarbeiten erstrecken; sowie im Schornstein—
ieger⸗, Fensterputzer- und Fleischergewerbe;
im gesammten Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisen—
bahnverwaltungen, sowie in Betrieben der Marine- und
Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich der Bauten,
welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung
ausgeführt werden:
im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-,
Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbebetriebe
des Schiffsziehens (Treidelei), sowie im Baggereibetriebe;
im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei- und
Kellereibetriebe;
im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer,
Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer;
im Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von
Personen oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit
einem Handelsgewerbe verbunden sind, dessen Besitzer im
Handelsregister eingetragen steht.
II. Alle in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben bezw. deren
Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebbsbeamten. (Das
Einkommen der letzteren darf 3000 Mark nicht übersteigen.)
III. Alle in nichtversicherungspflichtigen Betrieben hei Bau—
arbeiten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten.