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Geschäfts-Anweisung für die Armen-Kommissionen

Full text: Handbuch für die Armen-Kommissionen (Public Domain)

sorge der durch einen Unfall zn Schaden gekommenen Beamten und 
Personen des Soldatenstandes regelt, in Wirksamkeit geblieben. 
Auf die Einzelheiten der ganzen umfangreichen Gesetzgebung 
kann hier nicht eingegangen werden. Bemerkt wird nur: 
Der Unfallversicherungspflicht unterliegen: 
. Alle Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahres— 
arbeitsverdienst 3000 Mark nicht übersteigt, wenn sie beschäftigt sind 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Stein— 
brüchen, Gräbereien, auf Werften und Bauhöfen, sowie 
in Fabriken, gewerblichen Brauereien und Hüttenwerken; 
in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von 
Bauarbeiten oder von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede— 
oder Brunnenarbeiten erstrecken; sowie im Schornstein— 
ieger⸗, Fensterputzer- und Fleischergewerbe; 
im gesammten Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisen— 
bahnverwaltungen, sowie in Betrieben der Marine- und 
Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich der Bauten, 
welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung 
ausgeführt werden: 
im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, 
Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbebetriebe 
des Schiffsziehens (Treidelei), sowie im Baggereibetriebe; 
im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei- und 
Kellereibetriebe; 
im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, 
Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer; 
im Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von 
Personen oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit 
einem Handelsgewerbe verbunden sind, dessen Besitzer im 
Handelsregister eingetragen steht. 
II. Alle in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben bezw. deren 
Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebbsbeamten. (Das 
Einkommen der letzteren darf 3000 Mark nicht übersteigen.) 
III. Alle in nichtversicherungspflichtigen Betrieben hei Bau— 
arbeiten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten.
	        
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